Bei einer Rückabwicklung ist folgendes zu berücksichtigen.
Es fallen an:
Nutzungsentschädigung an den Händler. Die Formel hierzu lautet:
Kaufpreis mal zurückgelegte Km geteilt durch die erwartbare Laufleistung. Diese wird derzeit allgemein beim T6 mit 300 000 km angesetzt.
Nehmen wir an, der T6 hat eine Fahrleistung nach 2 Jahren von 30 000 km, der Kaufpreis beläuft sich auf 60 000 Euro, das sind somit 180 000 000 0. Diese Zahl wird durch 300 000 geteilt ( erwartete Laufleistung ) ergibt eine Nutzungsentschädigung von 6000 Euro, die an den Händler zu zahlen sind.
Allerdings stehen dem Besitzer des T6 eine Verzinsung in Höhe von - noch - sage und schreibe 5% zu des gezahlten Kaufpreises zu.
Das sind somit bei 60 000 Euro = 3000 Euro.
Der Verlust des Käufers beläuft sich auf rund 3000 Euro, er würde noch 57 000 Euro für sein Fahrzeug bekommen.
Bei einem EU Fahrzeug sieht die Sache allerdings deutlich anders aus. Hier muss berücksichtigt werden, dass nach einem 1/2 Jahr, nach Kauf des Fahrzeuges, die Mehrwertsteuer weg ist, die bekommt man dann nicht mehr erstattet. Es sei denn, dem Händler kann grobe Täuschung bzw. Betrug vorgeworfen werden, dann muss er in der Regel alle Kosten zahlen und hat nicht einmal einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung.
Es muss in diesem Falle auch klar sein, wo der Gerichtsstand bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist. Sollte dieser im fremdsprachlichen Ausland sein, wird es kompliziert und teuer. Ob dies dann eine Rechtsschutzversicherung zahlt, wenn überhaupt vorhanden, steht in den Sternen.
Die finanzielle Seite hört sich zunächst einmal nicht schlecht an, aber das Ganze hat nicht nur eine finanzielle Seite.
Ein Gerichtsverfahren dauert ca. 2 Jahre, bis es - in der Regel - zu einem entsprechenden Vergleich mit VW bzw. dem Händler kommt.
In dieser Zeit weiß man nicht, ob man aus dieser Sache als Sieger hervorgeht. Entsprechend kann man sein Freizeitverhalten, z.B. beim California, mit dem man seine nächste Urlaubsreise machen möchte, nicht konkret planen, da man immer damit rechnen muss, dass das Auto an den Händler zurückgeht. Bei einem T6, der als Geschäftswagen eingesetzt ist, ist die Sache noch unübersichtlicher, auch hier weiß man nicht, wie lange man das Auto nun noch behalten kann und wie man es entsprechend einplanen kann.
Trägt man sich gar mit dem Gedanken wieder einen neuen T6 zu kaufen, der dieses Mal ganz sicher nicht ?! von Abgasproblemen befallen ist, weiß man letztendlich nicht, ob das Szenario einer Rückabwicklung nicht doch wieder in Bälde, auch bei dem Neuen, auf einem zukommt.
Der Neue ist natürlich zwischenzeitlich, bei gleicher Ausstattung, wenn es dann endlich nach 2 oder 3 Jahren zu einem außergerichtlichen Vergleich kommt, auch einige Tausend Euro teurer geworden durch die erfolgten Preissteigerungen.
Man sieht anhand der hier aufgeführten Beispiele, dass bei einer Rückabwicklung viele Aspekte zu bedenken sind.
Da muss jeder für sich entscheiden, ob und was ihm das Ganze wirklich wert ist.
Es fallen an:
Nutzungsentschädigung an den Händler. Die Formel hierzu lautet:
Kaufpreis mal zurückgelegte Km geteilt durch die erwartbare Laufleistung. Diese wird derzeit allgemein beim T6 mit 300 000 km angesetzt.
Nehmen wir an, der T6 hat eine Fahrleistung nach 2 Jahren von 30 000 km, der Kaufpreis beläuft sich auf 60 000 Euro, das sind somit 180 000 000 0. Diese Zahl wird durch 300 000 geteilt ( erwartete Laufleistung ) ergibt eine Nutzungsentschädigung von 6000 Euro, die an den Händler zu zahlen sind.
Allerdings stehen dem Besitzer des T6 eine Verzinsung in Höhe von - noch - sage und schreibe 5% zu des gezahlten Kaufpreises zu.
Das sind somit bei 60 000 Euro = 3000 Euro.
Der Verlust des Käufers beläuft sich auf rund 3000 Euro, er würde noch 57 000 Euro für sein Fahrzeug bekommen.
Bei einem EU Fahrzeug sieht die Sache allerdings deutlich anders aus. Hier muss berücksichtigt werden, dass nach einem 1/2 Jahr, nach Kauf des Fahrzeuges, die Mehrwertsteuer weg ist, die bekommt man dann nicht mehr erstattet. Es sei denn, dem Händler kann grobe Täuschung bzw. Betrug vorgeworfen werden, dann muss er in der Regel alle Kosten zahlen und hat nicht einmal einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung.
Es muss in diesem Falle auch klar sein, wo der Gerichtsstand bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist. Sollte dieser im fremdsprachlichen Ausland sein, wird es kompliziert und teuer. Ob dies dann eine Rechtsschutzversicherung zahlt, wenn überhaupt vorhanden, steht in den Sternen.
Die finanzielle Seite hört sich zunächst einmal nicht schlecht an, aber das Ganze hat nicht nur eine finanzielle Seite.
Ein Gerichtsverfahren dauert ca. 2 Jahre, bis es - in der Regel - zu einem entsprechenden Vergleich mit VW bzw. dem Händler kommt.
In dieser Zeit weiß man nicht, ob man aus dieser Sache als Sieger hervorgeht. Entsprechend kann man sein Freizeitverhalten, z.B. beim California, mit dem man seine nächste Urlaubsreise machen möchte, nicht konkret planen, da man immer damit rechnen muss, dass das Auto an den Händler zurückgeht. Bei einem T6, der als Geschäftswagen eingesetzt ist, ist die Sache noch unübersichtlicher, auch hier weiß man nicht, wie lange man das Auto nun noch behalten kann und wie man es entsprechend einplanen kann.
Trägt man sich gar mit dem Gedanken wieder einen neuen T6 zu kaufen, der dieses Mal ganz sicher nicht ?! von Abgasproblemen befallen ist, weiß man letztendlich nicht, ob das Szenario einer Rückabwicklung nicht doch wieder in Bälde, auch bei dem Neuen, auf einem zukommt.
Der Neue ist natürlich zwischenzeitlich, bei gleicher Ausstattung, wenn es dann endlich nach 2 oder 3 Jahren zu einem außergerichtlichen Vergleich kommt, auch einige Tausend Euro teurer geworden durch die erfolgten Preissteigerungen.
Man sieht anhand der hier aufgeführten Beispiele, dass bei einer Rückabwicklung viele Aspekte zu bedenken sind.
Da muss jeder für sich entscheiden, ob und was ihm das Ganze wirklich wert ist.