Eben. Schützenswert sind Daten des Fahrzeugs also erst dann, wenn auch ein Bezug zur Person herzustellen ist.
Warum ist das so schwer zu vesrstehen?
Da die Auskunft einen Zeitraum betrifft, in dem eindeutig jemand der Besitzer war, ist das logischerweise ein Bezug zu einer Person.
Das ist eben nicht zu verstehen, und zwar weil der Bezug zwischen Daten und Besitzer ja nur dann eindeutig hergestellt oder leicht herzustellen ist, wenn der Besitzer zum Zeitpunkt der Datenerhebung in der Historie überhaupt persönlich benannt ist.
Bis dato hat hier noch niemand bestätigt, ob es so ist, vielleicht kann das jemand noch sagen.
Natürlich war immer IRGENDJEMAND als Person Besitzer zu einem Zeitpunkt, schutzwürdig sind aber eben nur konkrete Daten zu konketen Personen und auch nicht zwingend alle Daten. Solage die Person also nicht konkret durch die Aufzeichnungen identifizierbar ist, kann im ersten Ansatz auch gar kein Datenschutzanspruch entstehen. Natürlich kann die an den Daten interessierte Person ggf. mit geringerem oder größerem Aufwand vielleicht diesen Bezug selber herstellen, aber das ist natürlich generell bei Datenschutzangelegenheiten fast immer möglich, sofern eben nur genug Aufwand investiert wird. Die Frage ist dann, wo die Grenze zu ziehen ist, an der eine Offenlegung des Zusammenhangs im Sinne der Gesetzgebung als sofort gegeben bzw. als inakzeptabel leicht ermittelbar angesehen werden muss.
Ausschließen will ich das zwar weiterhin nicht, aber bisher konnte ich auch nicht eine einzige juristisch fundierte Stellungnahme finden, die diesen Schluss auch nur ansatzweise nahe legen würde. Sehr wohl konnte ich dagegen die Original-Stellungnahme von VW finden, die den Bezug zwischen der Herausgabe-weigerung und dem Dateneigentum von VW herstellt. Und nicht zum Fahrzeugbesitzer, ganz im Gegenteil.
Irgendwelche Daten irgendeines Fahrzeugs, von irgendeinem nicht genannten Vorbesitzer sind ohne die konkrete Personenzuordnung anonyme oder ggf. auch nachträglich anonymisierte Daten. Solche Daten sind in der Regel nicht Schutzpflichtig, weshalb ja Konzerne wie Google, Facebook und Co. von der Sammlung solcher Daten auch ganz gut leben können.
Und ob die Daten, die ein Autohersteller für eigene Zwecke erhebt, aufgrund ihrer Eigenschaften überhaupt als persönliche Daten mit schutzwürdigem Charakter anzusehen sind, ist ja im Übrigen auch noch nicht gesagt und es ist auch gar nicht so offensichtlich klar. Nach den Grundsätzen des Datenschutzes dürfen ja
persönliche Daten nur dann erhoben und gespeichert werden, wenn es eine angemesseme Notwendigkeit dafür gibt. Ich unterstelle, dass VW nur rechtsmäßige Speicherungen betreibt und dann ist die Tatsache, dass VW gerne für seine Produktentwicklung wissen möchte, welche Fehler an den Fahrzeugen wie oft auftreten, keine hinreichende Begründung für die Notwendigkeit, schutzwürdige persönliche Daten Anderer überhaupt zu speichern. Das legt für mich den Schluss nahe, dass die Daten der Historie (für sich gesehen) nicht schutzwürdig im Sinne der DSGVO sein dürften.
...ein Sachbearbeiter, der feststellt, dass die Km-Stände nciht passen muss den "Betrug" nicht aussprechen.
Wenn er einem Dritten die Tatsache der Differenz bekannt gibt, ist dieser Schluss möglich, daher darf er es nicht.
Sorry, aber das ist doch absurd.
Unstimmige Zahlen sagen doch nicht mehr und nicht weniger aus, als dass eine Erklärung zu suchen ist. Es kann ja immer noch eine ganz plausible und sittengerechte Erklärung geben, z.B. ein neuer Tacho oder auch zwei, etc. Mit der Datennennung wird ganz und gar nichts unterstellt, der Sachbearbeiter der Werkstatt schafft damit lediglich eine Grundlage dafür, dass eine auf Fakten basierende Klärung stattfinden kann. Mehr nicht. Und für die ist dann allein der Interessent verantwortlich und auch dafür, welche Schüsse am Ende daraus gezogen werden. Er kann sich natürlich auch noch einen Gutachter dazu holen, wenn er unsicher ist.
Fazit: VW-Geheimniskrämerei ja, DSGVO eher nicht der Grund für die Abgabeweigerung (meine Einschätzung Stand heute)