Hallo zusammen.
Minky und ich haben auch PN ausgetauscht mit detaillierteren Einzelheiten zum Vertragsabschluss, bzw. die Maßnahmen und Handlungen des Verkäufers davor besprochen. Genau wie die Kollegen an Minkys Heimatadresse langt mir das um zumindest Ermittlungen zu starten um den Verdacht des Betruges zu erhärten oder (was wahrscheinlicher ist) auszuräumen.
Fakt ist, dass der Verkauf so wie mir von Minky geschildert wurde, nicht "astrein" ablief.
Die Betrugshandlung eines Täters besteht in einer Täuschung über Tatsachen.
Neben dem Betrug durch aktives Tun gibt es nach h. M. auch ein Täuschen durch Unterlassen. Dieses liegt vor, wenn der Unterlassende im Stande und als Garant rechtlich verpflichtet ist (Aufklärungspflicht), die Entstehung oder Fortdauer eines
Irrtums mit seinen vermögensschädigenden Konsequenzen zu verhindern (gemäß § 13 StGB). Eine solche Aufklärungspflicht kann auf gesetzlichen Normen basieren (Bsp: § 666 BGB, die Auskunftspflicht des Beauftragten, oder auch die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nach § 23 II VVG, Pflicht zur Mitteilung einer Veränderung der relevanten Verhältnisse beim
Bezug von Sozialleistungen nach § 60 I Nr. 2 SGB I) oder sich aus einem Vertrag ergeben. Zu beachten ist jedoch, dass eine Aufklärungspflicht sich nicht immer zwingend aus einem Vertrag ergeben muss.
Zum Verständnis: Ein pflichtwidriges Vorverhalten könnte zum Beispiel vorliegen, wenn der Verkäufer dem Käufer ein Auto verkauft, beide sich über Kaufpreis und Kaufgegenstand einigten, jedoch der Verkäufer gegen seine ihm obliegenden Pflichten aus § 433 BGB verstößt (mangelfreie Ware liegt nicht vor, § 433 I 2 BGB). Grund? Denken wir einen Schritt zurück und stellen auf das Vorverhalten des Verkäufers ab. Das Auto war nicht unfallfrei, die beschädigten Stellen wurden vom Verkäufter neulackiert und darüber täuschte der Verkäufer, indem er dem Käufer dies verschwieg.
In den meisten Fällen werden solche Betrugstaten durch Unterlassen nicht sanktioniert (strafrechtlich gesehen – vgl. § 13 StGB: Das Unterlassen muss dem Handeln entsprechen). Solche Fälle landen oftmals vor dem
Zivilgericht, da es schon am strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot scheitern würde.
ABER:
Für ein anschließendes Zivilrechtsverfahren ist die durchgeführte Ermittlungshandlung und der dadurch evtl. gewonnene Sachbeweis (wie der auch immer aussieht im Einzelfall) nicht unpraktisch.
Auch wenn das Strafverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingestellt wird so sind die von den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (landläufig auch Polizisten genannt) gewonnenen Erkenntnisse im Zivilverfahren rechtlich einwandfrei zu gebrauchen.
Nicht jedes eingestellte Strafverfahren entbehrt den Grundtatbestand!