Motor, Getriebe? oder was ganz anderes?

Selbst arglistige Täuschung (wenn sie denn nachweisbar wäre), ist eine zivil / vertragsrechtliche Geschichte.

Gruß, Marcus

das zivilrechtliche läuft auch weiterhin

des weiteren prüft / soll die Polizei prüfen ob ggf. das ganze bei ihm gar nicht mehr als Privatverkauf gilt sondern schon eher als gewerblich
 
Dein Anwalt hat Dir geraten den Verkäufer anzuzeigen?
 
Dein Anwalt hat Dir geraten den Verkäufer anzuzeigen?

nein. Das war hier im Forum.

Mein Anwalt riet davon ab weil das das Parallel laufen würde und ich über den Strafrechtlichen Weg kein Geld bekomme. Sehe ich aber dennoch als Sinnvoll an, weil wenn erfolgreich dann hat mein ein Fundament worauf man das zivilrechtliche bauen kann da es schon eine Entscheidung gab.

Gruß, Manuel
 
Hallo zusammen.
Minky und ich haben auch PN ausgetauscht mit detaillierteren Einzelheiten zum Vertragsabschluss, bzw. die Maßnahmen und Handlungen des Verkäufers davor besprochen. Genau wie die Kollegen an Minkys Heimatadresse langt mir das um zumindest Ermittlungen zu starten um den Verdacht des Betruges zu erhärten oder (was wahrscheinlicher ist) auszuräumen.
Fakt ist, dass der Verkauf so wie mir von Minky geschildert wurde, nicht "astrein" ablief.

Die Betrugshandlung eines Täters besteht in einer Täuschung über Tatsachen.
Neben dem Betrug durch aktives Tun gibt es nach h. M. auch ein Täuschen durch Unterlassen. Dieses liegt vor, wenn der Unterlassende im Stande und als Garant rechtlich verpflichtet ist (Aufklärungspflicht), die Entstehung oder Fortdauer eines Irrtums mit seinen vermögensschädigenden Konsequenzen zu verhindern (gemäß § 13 StGB). Eine solche Aufklärungspflicht kann auf gesetzlichen Normen basieren (Bsp: § 666 BGB, die Auskunftspflicht des Beauftragten, oder auch die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nach § 23 II VVG, Pflicht zur Mitteilung einer Veränderung der relevanten Verhältnisse beim Bezug von Sozialleistungen nach § 60 I Nr. 2 SGB I) oder sich aus einem Vertrag ergeben. Zu beachten ist jedoch, dass eine Aufklärungspflicht sich nicht immer zwingend aus einem Vertrag ergeben muss.

Zum Verständnis: Ein pflichtwidriges Vorverhalten könnte zum Beispiel vorliegen, wenn der Verkäufer dem Käufer ein Auto verkauft, beide sich über Kaufpreis und Kaufgegenstand einigten, jedoch der Verkäufer gegen seine ihm obliegenden Pflichten aus § 433 BGB verstößt (mangelfreie Ware liegt nicht vor, § 433 I 2 BGB). Grund? Denken wir einen Schritt zurück und stellen auf das Vorverhalten des Verkäufers ab. Das Auto war nicht unfallfrei, die beschädigten Stellen wurden vom Verkäufter neulackiert und darüber täuschte der Verkäufer, indem er dem Käufer dies verschwieg.

In den meisten Fällen werden solche Betrugstaten durch Unterlassen nicht sanktioniert (strafrechtlich gesehen – vgl. § 13 StGB: Das Unterlassen muss dem Handeln entsprechen). Solche Fälle landen oftmals vor dem Zivilgericht, da es schon am strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot scheitern würde.

ABER:
Für ein anschließendes Zivilrechtsverfahren ist die durchgeführte Ermittlungshandlung und der dadurch evtl. gewonnene Sachbeweis (wie der auch immer aussieht im Einzelfall) nicht unpraktisch.
Auch wenn das Strafverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingestellt wird so sind die von den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (landläufig auch Polizisten genannt) gewonnenen Erkenntnisse im Zivilverfahren rechtlich einwandfrei zu gebrauchen.
Nicht jedes eingestellte Strafverfahren entbehrt den Grundtatbestand!
 
Zuletzt bearbeitet:
Verstehe. Und während dieser vergeblichen Liebesmüh fangen Batman und Robin die wirklich bösen Jungs?

Auto 16 Jahre alt, 4 x um die Erde gefahren und vermutlich preiswert eingekauft von jemandem der scheinbar auch etwas von PKWs versteht und selbst schraubt. Ab heute verkaufe ich keines meiner Fahrzeuge mehr an privat. :D
 
Ach komm, dass z.B. der DPF an meinem gekauften, 11 Jahre alten Bus voll war würde ich niemals nicht dem Verkäufer vorwerfen. Auch nicht dass der Anlasser neu musste. Auch nicht dass ich entrosten musste. Auch nicht dass ich Dichtungen erneuern musste.
Manche Geschichten laufen aber mehr als unfair. Verstehe mich nicht falsch, aber ich lasse mir nicht Korinthenkackerei vorwerfen von jemandem der den gesamten Sachverhalt nicht kennt.

OT:
Mir geht es nicht darum hier irgend jemanden belehren zu wollen. Ich weiß aber aus meinem beruflichen Alltag, dass nach eingestellten Strafverfahren der Kläger im Zivilverfahren mit den gewonnenen Erkenntnissen erheblich besser da stand.

Und nein - nicht jeder Mist soll bei der Polizei abgeladen und zur Anzeige gebracht werden. Hier liegt aber der Verdacht gewerbsmäßig, eindeutig vorsätzlich und noch einiges anderes im Argen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke Christian.

Wie gesagt ich halte weiter auf dem laufenden.

Gruß, Manuel
 
Und nein - nicht jeder Mist soll bei der Polizei abgeladen und zur Anzeige gebracht werden. Hier liegt aber der Verdacht gewerbsmäßig, eindeutig vorsätzlich und noch einiges anderes im Argen.

Da ist was drann...

Zumal im Rahmen der Ermittlungen, quasi schon bei der Anzeigenaufnahme durch die zuständige Behörde, die Daten des Beschuldigten aufgenommen und abgeglichen werden. Im Idealfall erbringt der Datenabgleich die Erkenntnis, dass dieser Mensch unter Umständen (konjunktiv) schon deliktisch in Erscheinung getreten ist. Ohne Anzeige bleibt das im Dunkel. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, wird das aktenkundig und hat evtl. für zukünftige Sachverhalte heilende Wirkung. Wenn niemals Anzeige erstattet wird, dann wird auch nichts aktenkundig. Es kann also im Zweifel garnicht so verkehrt sein, mal auf den Busch zu klopfen.

Das Grundproblem beim Betrug ist, dass die Erfüllung des Tatbestandes mit "Wissen und Wollen" erfolgen muss. Einen fahrlässigen Betrug gibt es nicht. Auf Deutsch: Dieser Nachweis gelingt in vielen Fällen nur sehr schwer, bzw. überhaupt nicht. Da helfen nur Sach- und Personenbeweise, also zum Beispiel Zeugenaussagen ala "Der XYZ wusste, dass der Motor scheiße ist, hat er mir gesagt und gezeigt."

Gruß
 
Moin,
es gibt wieder mal Neuigkeiten.
Morgen wird ein BNZ Motor geliefert mit ca. 88.000km. Komplett mit Anbauteile, Turbo, PDE-Elemente, Ansaugbrücke etc.
Jetzt die Frage. Passt der überhaupt Plug&Play rein? Der eine sagt ja der andere sagt nein.
Das die Software angepasst werden muss ist mir klar. (einfach beim Chiptuner anfragen oder gibt es einen hier im Forum der das machen kann)?
Der Partikelfilter wird natürlich nicht übernommen. Des weiteren habe ich auch schon einen Ölcheck bestellt, um das alte Öl des neueren Motors zu prüfen.
@MarcusMüller kannst du mir dazu was sagen, ob das Plug&play passt oder ob ich größere Änderungen vornehmen muss?
 
Plug and Play wohl nicht - aber möglich.

Such mal hier im Forum. Das haben schon mehrere Leute gemacht.
 
Ok wenn ich das so lese, dann muss ich "nur" die Peripherie die an meinem AXD sitzt umbauen an den BNZ. Sodass der BNZ nur noch der Block ist mit Krümmer und Turbo und die PDE mit übernehmen. Wenn dann der Motor läuft zu einem hin fahren, der den optimieren kann auf die Einspritzmengen des BNZ und schon sollte der dicke wieder ordentlich laufen können?

So eine richtig schöne Einbauanleitung finde ich leider nicht.
Nur das immer wieder gesagt wird, dass es nicht einfach ist.
Nicht einfach ist ein Motorschaden auch nicht :D
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin,

der „neue“ Motor ist da, erst mal Begutachtet. Scheint in den ersten Zügen ganz gut zu sein. Aber er wurde halt auch sauber gemacht. Ob er wirklich die besagten ca. 88.000km hat bleibt abzuwarten.
Ich denke mit dem Motorumbau von AXD auf BNZ mache ich ein neues Thema auf. Das wird hier sonst zu unübersichtlich. Hier halte ich euch aber gerne vom rechtlichen auf dem laufenden was der Fall übern Anwalt weiter bringt.
Jetzt kommen noch ein paar Fotos hier vom Motor.
 

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