Ich gebe Dir Recht
@mimbus, die Auflagen zu Reifen (275/35 R20 Li 102) sind so unglücklich geschrieben, als wenn es gemacht werden muss obwohl es ggf. nicht erforderlich ist. Hier wäre es tatsächlich wünschenswert die von Dir aufgeführten Abkürzungen für evtl. und ggf. mit anzuführen.
Denke aber auch, dass ein Prüfer dies wiederum sehr gut beurteilen kann ob diese Maßnahmen tatsächlich erforderlich sind, wenn er sich den Sachverhalt anschaut.
Beispiel: unter 21M steht „Durch Nacharbeit der vorderen Radhäuser im Bereich der Radinnenseite ist eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-/Reifen-Kombination herzustellen.“
Meines Erachtens heißt dies nicht automatisch das hier etwas gemacht werden muss wenn die Freigängigkeit der Rad-/Reifen-Kombination gegeben ist.
So verhält es sich meiner Meinung nach bei allen weiteren Auflagen (…22Q, 24C, 24D, 248, VB0) zu den Reifen.
VB0 sollte meines Wissens nach nur den Multivan (Thema: Dicke der Innenverkleidung der Seitentüren) betreffen. Ohne Spurverbreiterung sollte noch ausreichend Platz sein.
Unklar sind allerdings die Auflagen 248 und 24D die sich beide um den gleichen Sachverhalt (Radabdeckung an Achse 2) drehen, aber unterschiedlichen Text enthalten. Der Unterschied besteht daran, dass in 248 zusätzlich: “Je nach Rüstzustand des Fahrzeuges (z.B. Fahrzeugtieferlegung, Radabdeckungsverbreiterung, usw.) kann es möglich sein, dass die Radabdeckung ausreichend ist.“ Dieser Passus fehlt in 24D. Des Weiteren wird in 24D von „im Bereich 30 Grad vor der Radmitte“ geschrieben. Diese Textpassage fehlt wiederum in 248.
Mir scheint, dass das Teilegutachten an dieser Stelle fehlerhaft ist da sich 24D und 248 überlagern.
Die Auflage 5LA sollte m.E. keine Hürde darstellen sofern man die zulässige Achslast an Achse 2 (also 7.2 und 8.2), incl. dem Zuschlag für den Anhängerbetrieb, von 1.700kg nicht überschreitet.
Die anderen Auflagen (10B, 11G, 11H, 11K, 12A, 51A, 71C, 71K, 721, 725. 73C, 74D und 74P) sind meiner Meinung nach eher allgemeiner bzw. normaler Natur und ohne Probleme zu erfüllen.
Wie dem auch sei, ich wünsche jedem viel Erfolg
bei der Eintragung und sehr schade, dass sich in 40zig Jahren beim TÜV hinsichtlich der Abnahmen/Eintragungen Regelungen nichts geändert hat. Es ist augenscheinlich immer noch so, dass Lust, Kompetenz und teils Gutdünken des jeweiligen Prüfers für da Ja oder Nein einer Eintragung verantwortlich ist. Diesen Zirkus beim TÜV habe ich nämlich schon 1979 erlebt.
Anbei nochmals Bilder von der VA an meinem Bus. Habe versucht in die „Flucht“ zu fotografieren. Interessanterweise steht so nichts bzw. kaum etwas über.
Habe Euch auch mal die Abnahme meiner Räder mit angehängt.
Viele Grüße
Andreas