Die Informationslage in verschiedenen Artikeln im Internet ist tatsächlich unklar.
Ich hatte in Post 138 etwas vorschnell geschrieben, und war beim Löschen nicht schnell genug.
Dafür jetzt der Versuch, etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Eine Übersicht der
rechtlichen Grundlagen findet sich hier.
Es gibt tatsächlich C-Reifen und nicht-C-Reifen. Oder besser gesagt: Reifen die überwiegend (aber nicht nur) für leichte PKW (Klasse M1) gemacht sind nach ECE Regelung 30 und Reifen die überwiegend (aber nicht nur) für Busse und Nutzfahrzeuge (Klassen M2, M3 und N etc.) gemacht sind nach ECE Regelung 54.
Die Anforderungen an Reifen an KFZ sind in
RICHTLINIE 92/23/EWG geregelt. In Anhang IV (ANFORDERUNGEN FÜR DIE MONTAGE DER BEREIFUNG VON FAHRZEUGEN) finden sich keine Hinweise darauf, dass an bestimmten Fahrzeugen nur PKW- oder nur C-Reifen montiert werden dürfen. Tatsächlich werden im Wesentlichen Vorgaben zu Tragfähigkeit und Geschwindigkeitsbereich gemacht.
Wenn also ein Reifen eine EG-Typgenehmigung nach Richtlinie 92/23/EWG in Verbindung mit ECE R30
oder R54 hat, dann darf er an Fahrzeugen genutzt werden, solange diee Anforderungen nach Anhang IV erfüllt sind.
Nach
StVZO §19 (3) 2. a) erlischt eine Betriebserlaubnis
nicht, wenn Teile mit EG-Typgenehmigung angebaut werden (und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind). Die ECE Regelungen enthalten übrigens keine derartigen Einschränkungen hinsichtlich der Fahrzeugklasse o.ä.
Das ganze ist aus meiner Sicht gleichzusetzen mit dem Einbau von schwarzen Rückleuchten, die ein "E-Zeichen" haben.
Ich bleibe also dabei: PKW-Reifen müssen nicht eingetragen werden, wenn in der Zulassung C-Reifen stehen. Um Diskussionen aus dem Weg zu gehen, ist es aber eventuell sinnvoll, die Reifen eintragen zu lassen.