Hallo Sabine,
Es gibt eine Richtlinie der Europäischen Union (1999/44/EG) vom 25.05.1999. Dort gibt es einen Artikel 3, der so auszulegen ist, dass nationales Recht keinen Ersatzanspruch des Verkäufers eines Verbrauchsguts (Waschmaschine, Auto, Fernseher, Stuhl, Tisch, was auch immer) im Fall des Austauschs der Sache regeln darf. Das bedeutet, dass im Fall der Rückgabe wegen Mangelhaftigkeit der Sache der Käufer keinen Ersatz für die Zeit der Nutzung durch den Verbraucher (nur der Privatkäufer, gilt nicht für gewerbliche Käufer) verlangen darf. Das hat der EuGH mit Urteil vom 17.04.2008 (Az. C-404/06) entschieden. Damit steht die entsprechende Passage über Nutzungsersatz des Käufers zwar noch im Gesetz, sie ist aber unbeachtlich geworden.
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Was heißt das jetzt für Deinen Fall? England hat ja nun ein anderes Rechtssystem, gehört aber mit in den elitären Club "Europa". Also kann es in England keine anderweitige Rechtsprechung geben, die Nutzungsersatz für den Gebrauch gewähren würde. Ein solches Urteil würde - wie in Deutschland das BGB - gegen höherrangiges Europarecht verstoßen und wäre damit unbeachtlich bzw. verfassungswidrig. Du musst also den Händler auf die Europa-Richtlinie sowie auf das Urteil vom 17.04.2008 aufmerksam machen, denn es spielt keine Rolle, dass das zu einem deutschen Fall ergangen ist. Mein Tipp, den ich hier auch an anderer Stelle gegeben habe ist, dem Händler klar zu machen, dass er doch den Kunden nicht verlieren will, nur weil der ein Montagsauto bekommen hat. Der soll also schön den "schlechten" Wagen zurück nehmen und einen neuen auf den Hof stellen. Denn eins ist klar: Es gibt nicht viele Alternativen zum T5, frag mal meine Kinder. Ich habe mal in einem Konkurrenzfahrzeug gesessen, das hat mir gar nicht gefallen, weil schon die vorderen Türen so kurz sind, dass man da nicht vernünftig einsteigen kann. Ich würde wieder einen T5 kaufen.
Gruß
Peter B.