- Ort
- Büdingen
- Mein Auto
- T6 Kastenwagen
- Erstzulassung
- 08/2019 (Händler), 08/2020 meiner, aber mit 0 km übernommen
- Motor
- Otto 110 KW
- Getriebe
- 6-Gang
- Antrieb
- Front
- Ausstattungslinie
- Basis
- Umbauten / Tuning
- Camperumbau m. Reimo-Hubdach, Drehsitz Beifahrer, 7 Sitzplätze, Zusatzbatterie unter Beifahrersitz, Schnierle SL3 Sitzbank, Kunststofffenster Seitz dometic 900x450, Gasinstallation m. Truma, zul.GG 3.150kg, GRA nachgerüstet
- Typenbezeichnung (z.B. 7H)
- 7H
Wenn Überholverbote mit Anhänger ausgeschildert sind
Ich meine dieses Zusatzschild, was in 99% der Baustellen steht:
Und das gilt für LKW, KOM und PKW mit Anhänger, egal was für einer. Definitiv!
Bei Schild 277 LKW-Überholverbot liegts DU nicht richtig, der Text in der STVO sagt:
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen
Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Da das von Dir ggf. als nicht eindeutig gesehen wird, (kann man auch) habe ich weiter gesucht.
Dazu folgendes Urteil:
Ein Fahrzeug, was im Fahrzeugschein als PKW bezeichnet wird, kann mit einem Anhänger nicht als LKW bezeichnet werden. Für dieses Gespann gilt Z 277 nicht (BayObLG DAR 10, 483).
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die StVO enthält trotz mehrfacher Verwendung des Begriffs Lastkraftwagen keine allgemeingültige Definition dieser Fahrzeugart. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der StVO ein einheitlicher, enggefasster Lkw-Begriff zugrundeliegt. Darüberhinaus verlangen die der StVO innewohnenden Gebote der Unmissverständlichkeit, Allgemeinverständlichkeit und Leichtfasslichkeit die Verwendung nur eines gleichbleibenden Lkw-Begriffs (OLG Hamm DAR 1976, 217/21. Nach dieser Entscheidung sind Lastkraftwagen im Sinne der StVO solche Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung fremden, d.h. nicht nur der Funktion des Fahrzeuges dienenden Transportgutes bestimmt und geeignet sind."
Bei SoKfz gilt somit das Gewicht des Zugfahrzeuges, da analog des Urteils auch ein Wohnmobil nicht als LKW bezeichnet werden kann.
[Auskunft ADAC, aus Kommentar Schurik 2020 zur StVO]
Ich meine dieses Zusatzschild, was in 99% der Baustellen steht:
Und das gilt für LKW, KOM und PKW mit Anhänger, egal was für einer. Definitiv!
Bei Schild 277 LKW-Überholverbot liegts DU nicht richtig, der Text in der STVO sagt:
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen
Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Da das von Dir ggf. als nicht eindeutig gesehen wird, (kann man auch) habe ich weiter gesucht.
Dazu folgendes Urteil:
Ein Fahrzeug, was im Fahrzeugschein als PKW bezeichnet wird, kann mit einem Anhänger nicht als LKW bezeichnet werden. Für dieses Gespann gilt Z 277 nicht (BayObLG DAR 10, 483).
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die StVO enthält trotz mehrfacher Verwendung des Begriffs Lastkraftwagen keine allgemeingültige Definition dieser Fahrzeugart. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der StVO ein einheitlicher, enggefasster Lkw-Begriff zugrundeliegt. Darüberhinaus verlangen die der StVO innewohnenden Gebote der Unmissverständlichkeit, Allgemeinverständlichkeit und Leichtfasslichkeit die Verwendung nur eines gleichbleibenden Lkw-Begriffs (OLG Hamm DAR 1976, 217/21. Nach dieser Entscheidung sind Lastkraftwagen im Sinne der StVO solche Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung fremden, d.h. nicht nur der Funktion des Fahrzeuges dienenden Transportgutes bestimmt und geeignet sind."
Bei SoKfz gilt somit das Gewicht des Zugfahrzeuges, da analog des Urteils auch ein Wohnmobil nicht als LKW bezeichnet werden kann.
[Auskunft ADAC, aus Kommentar Schurik 2020 zur StVO]