Preisentwicklungen, Lebensdauer und Vorteilsausgleich bei Schadensersatz

Uwe-Hans

Aktiv-Mitglied
Mein Auto
T6 Caravelle
Erstzulassung
6.2018
Motor
TDI® 110 KW EU6 / 6d-temp CXHA
DPF
ab Werk
Getriebe
6-Gang
Antrieb
4motion
Ausstattungslinie
Comfortline-LR
Extras
Diff.Sperre, Luftstandheizung, AHK, 3,2 To
Typenbezeichnung (z.B. 7H)
7HC (0603/BTY)
Der T6 soll laut VW "jedenfalls keine Gesamtlaufleistung von mehr als 250.000 km" haben, wenn es um die Berechnung des Vorteilsausgleichs geht.
Leider beschränken sich ja die einschlägig tätigen Anwälte in Sachen Abgasskandal-Prozessen auf die Forderung der Rückgabe unter Anrechnung des bislang gezogenen Nutens.
Dabei wird nur auf die Laufleistung in km geschaut, wenn der Bus z.B. 100.000 km gelaufen ist, gibt es unabhängig vom Alter noch 60% des ehemaligen gezahlten Kaufpreises zurück. Die Anwälte verkünden dann immer stolz, VW hätte z.B. 30.000 EUR Schadensersatz zahlen müssen, vergessen aber dabei, dass wie in meinem Fall der T6 einen realen Fahrzeugwert auf dem momentanen Gebrauchtmarkt von rd. 45.000 EUR hat. Der Schadensersatz driftet hier also in Schadensmaximierung ab, aber der Anwalt hat die Schadenssumme natürlich hochgepuscht, um mehr Gebühren abzukassieren.

Wie kann man da rauskommen?
250.000 km Gesamtlaufleistung scheinen mir sehr wenig für einen gesunden T6 Diesel mit 150 PS. Mein 1,6 Liter TDI Golf 7 hat momentan fast 320.000 km drauf - ohne nennenswerte Reparaturen bisher. Bei Mobile.de sind derzeit 3.461 unbeschädigte VW T5 Diesel im Angebot, wovon 1.102 T5 schon über 250.000 km drauf haben, als 31,8% der angebotenen T5 haben schon > 250.000 km Laufleistung, manche bis über 700.000 km. Ist diese Grenze nicht wirklichkeitsfremd? Warum schreibt VW dann nicht in den Werbeflyern "Unsere T6 haben "jedenfalls keine Gesamtleistung von mehr als 250.000 km" " - wäre doch dann fair, oder?

Und: Wieso bestimmt eigentlich die Motorlaufleistung beim T5/6 die Fahrzeuglebensdauer? Ein wiederaufbereiteter T5 oder T6 Diesel-Motor kostet mit Einbau vielleicht 6000 EUR, bei einem gut ausgestatteten Multivan, Camper oder auch Caravelle, die alle oft Listenneupreise mit entsprechend Extras von 70.000-100.000 EUR haben, ist so ein Motorersatz immer drin und meist nicht das Ende vom Fahrzeugleben, oder?
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin,
ich erinnere mich an ein Video von der Vorstellung des T6 von VWN, finde es aber nicht mehr, in dem besonders herausgestellt wurde, dass der T6 auf eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km ausgelegt sei. Und zu 70% im Vergleich zum Vorgänger neue Teile enthalte. Bei den aufgerufenen Preisen hätte ich eigentlich 100% neue Teile erwartet :).
In vielen Urteilen werden Dieselfahrzeuge aber mit 300.000 km oder auch 350.000 km in Ansatz gebracht.
Zudem dürfte derzeit offen sein, ob die bisherige Rechtsprechung zum Nutzungsabzug Bestand haben wird, da der BGH auf eine Entscheidung des EuGH zuwartet. Der BGH hat jetzt für Ende Februar 2023 Termin zu einem EA288 anberaumt, den er schon einmal im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung des EuGH verlegt hat.
Ansonsten könnte man auch mal das Serviceheft tu Rate ziehen, wenn du noch ein solches hast, und schauen, wieviel Inspektionstermine dort vorgesehen sind und damit auf eine Mindestlaufleistung hochrechnen. Gruß ebbodrölf
 
Warum machst Du Dir da Gedanken? :confused:

Busse sind auch mit einer Laufleistung von über 200.000km gut zu verkaufen.
Solange kein Fahrverbot mit dem Skandalmotor besteht, ist das bei der Laufleistung doch völlig egal.
 
Moin,
ich erinnere mich an ein Video von der Vorstellung des T6 von VWN, finde es aber nicht mehr, in dem besonders herausgestellt wurde, dass der T6 auf eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km ausgelegt sei. ...
Ja, herzlichen Dank für den Hinweis. Das Video hab ich zwar nicht gefunden, aber einen Artikel von Auto, Motor & Sport vom 28.06.2015, wo ein VW-Sprecher mit genau dieser Aussage zitiert wird https://www.auto-motor-und-sport.de/fahrbericht/vw-t6-tdi-4motion-multivan/ :
Für die Pkw-Varianten Caravelle und Multivan gibt es dagegen eine komplett neu entwickelte Euro-6-Generation des Zweiliter-TDI, die auf den nüchternen Namen „EA288 Nutz“ hört. Von 84 bis 204 PS reicht das Leistungsspektrum, was sich für Befürworter des überlegenen Antriebskonzepts allerdings relativiert: für den Pkw-T6 4Motion stehen lediglich der Monoturbo mit 150 und der Biturbo mit 204 PS zur Verfügung. Das „Nutz“ im Motorencode soll man dabei wörtlich nehmen: die Motoren seien ausdrücklich auf eine Laufleistung von mindestens 300.000 Kilometer ausgelegt, so ein VW-Sprecher.
 
Warum machst Du Dir da Gedanken? :confused:

Busse sind auch mit einer Laufleistung von über 200.000km gut zu verkaufen.
Solange kein Fahrverbot mit dem Skandalmotor besteht, ist das bei der Laufleistung doch völlig egal.
Ja, darum geht's ja eben.
Ich möchte meinen T6 Caravelle Allrad LR mit mechan. Sperrdiff. etc. nicht mehr freiwillig hergeben. Nur wenn eben wegen des Abgasbetrugs irgendwann ein Fahrverbot für alle "halbseidenen" Euro6 Normen (exkl. Euro 6d) kommen sollte, dann möchte ich wenigstens eine Möglichkeit haben dann den Bus an VW zur Entschädigung (zum Zeitwert so, wie wenn er abgastechnisch "sauber" wäre) zurückgeben zu können.
Und für diese Zeitwertberechnung taugt für unsere T6 Fahrzeuge eben die Standardformel, die ein Autoleben an 250.000 km Laufleistung festmacht, nix.
Zumal ganz ehrlich: Wenn mein T6 mal mit der Ausrüstung bei 250.000 km einen Motorschaden bekommt, dann werd ich den Motor wiederaufbereiten lassen oder einen anderen gebr.+wiederaufbereiteten Motor einbauen lassen und weiterfahren. Auch nach 10 Jahren und 250.000 km ist der Fahrzeugwert nämlich für einen T6 mit Allrad, Teilcampingausbau, Standheizung, langem Radstand uvm. sicher noch satt im 5stelligen Bereich, da lohnt so eine Motoreninstandsetzung für 6000 EUR doch allemal!
 
Nur wenn eben wegen des Abgasbetrugs irgendwann ein Fahrverbot für alle "halbseidenen" Euro6 Normen (exkl. Euro 6d) kommen sollte,

Quark,
was soll denn da noch 5 Jahren noch kommen?
Wenn es ein SW-Update gibt, musst Du das halt aufspielen.
Es gibt einfach keine Basis dafür, denn sachlich gesehen müssten erst mal alle Fahrzeuge verboten werden, die nur Euro 5 schaffen.

Aber wenn Du keine anderen Sorgen hast, mach Dir ruhig Gedanken über so etwas und freu Dich, dass es Dir so gut geht. :p
 
@Uwe-Hans
Du wirst doch wohl den T4 nicht verkauft haben !?
Der T4 ist vor Jahren geklaut worden. Zum Zeitpunkt des Diebstahls hat er schon um die 230.000 km drauf gehabt, aber der TDI Motor war noch bei bester Gesundheit... und der km-Stand hat die Diebe trotz hohem Risiko (Diebstahl nur 10m Luftlinie von meinem Schlafzimmerfenster weg) nicht abgehalten, den Bus mitzunehmen...
Foto vom T6 stelle ich demnächst mal rein.
 
Nur wenn eben wegen des Abgasbetrugs irgendwann ein Fahrverbot für alle "halbseidenen" Euro6 Normen (exkl. Euro 6d) kommen sollte,

Quark,
was soll denn da noch 5 Jahren noch kommen?
Selbstverständlich können Kommunen Fahrverbote aussprechen. Nicht nur für Euro5 Fahrzeuge. Ein SW Update hievt den T6 ja abgastechnisch nicht auf T6.1 Niveau.
 
Der ist nicht wieder aufgefunden worden, ja. Ist wohl gen Osten verfrachtet worden. Hat uns damals als 6köpfige Familie+Hund ziemlich getroffen. Daher habe ich im neuen T6 auch allerhand "Register" gezogen: Baerlock, usw., über 2000 EUR für professionellen Diebstahlschutz investiert.

Was übrigens in der Nutzungsausfall-Formel auch unterzugehen droht: Campingteilausbau, Diebstahlschutz, Garantieverlängerung uvm. für zusammen 10.000 EUR bleiben bislang im Nutzungsausfall unberücksichtigt. Da interessiert nur der Kaufpreis.

Trotzdem meinte der Anwalt, OLG Brauschweig wäre das (verbraucherunfreundliche) Hofgericht von VW und LG Göttingen + OLG Braunschweig nur als "Durchgangsstation" anzusehen. Man müsse gegen VW vor den BGH und das gehe nur, wenn die Schadenssumme ausreichend hoch sei (er meinte 20.000 EUR). Das funktioniere für normale Golf oft nicht mehr, für unseren T6 aber schon. Daher hält er an der Formel fest, weil damit ein hoher Schadensersatzbetrag rauskommt. Würde man rein nur auf Schadensausgleich wegen evtl. späteren Fahrverboten gehen, so bekäme man nur 10-15% des Kaufpreises raus, evtl. mal 18% mit Glück.
 
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Selbstverständlich können Kommunen Fahrverbote aussprechen. Nicht nur für Euro5 Fahrzeuge. Ein SW Update hievt den T6 ja abgastechnisch nicht auf T6.1 Niveau.
Ja, aber nur im Rahmen der Bundesgesetze. Und die Einrichtung einer entsprechenden Zone muss verhältnismäßig sein.
Die Skandal-Fahrzeuge kann keine Kommune einfach so ausschließen.
Wäre auch nicht kontrollierbar.

Trotz fehlerhafter Software hat der Motor ja immerhin einen Partikelfilter.

Aber wie geschrieben, mach Dir ruhig über das Fahrverbot Sorgen, wenn Du Lust darauf hast. :D
 
"Verhältnismäßig" ist immer relativ: Berlin und Hannover führten z.B. zum 01.01.2010 Fahrverbotszonen für alles außer Autos mit grüner Plakette ein. Da musste dann mein damaliger Zweitwagen, ein Polo SDI, gerade 5 Jahre alt, draussen bleiben, denn nachrüsten ließ er sich nicht.
Das Bundesgesetz kann jederzeit geändert werden, z.B. neue Plakette "himmelblau" für alle mit Euro 6 ausgenommen die mit Schummelsoftware - und dazu hat das KBA ja die Daten. Das kannst Du dann wunderbar kontrollieren.

Wenn VW wie Du keine Sorgen hätte, dass sowas jemals kommt, dann könnte sich ja VW auch freiwillig zum Schadensersatz/Rückkrauf verpflichten, WENN sowas doch kommen sollte, oder? Tun sie aber nicht. Jedenfalls nicht freiwillig, sondern nur auf Klage hin.
 
Wenn VW wie Du keine Sorgen hätte, dass sowas jemals kommt, dann könnte sich ja VW auch freiwillig zum Schadensersatz/Rückkrauf verpflichten, WENN sowas doch kommen sollte, oder?

Natürlich nicht!
Warum sollte ein Autohersteller gebrauchte Fahrzeuge ankaufen, wenn er nicht muß? :confused:

Der Unternehmenszweck ist es, NEUE Fahrzeuge zu bauen und zu verkaufen.
 
Ich verstehe das ganze Problem nicht. Warum sollte der Hersteller eines Fahrzeugs Schadensersatzpflichtig werden, wenn Fahrverbote verhängt werden?

Der Hersteller bringt Fahrzeuge auf den Markt die eine bestimmte Schadstoffnorm erfüllen müssen. Allein dies ist für den Hersteller maßgebend. Er muss sicherstellen, dass diese Grenzwerte eingehalten werden. Schadensersatzpflichtig wird ein Hersteller nur, wenn er zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben manipuliert hat. Genau das war beim „Dieselskandal“ in nachgewiesener Weise eben der Fall. Insbesondere wenn auf Grund der Manipulation die Betriebserlaubnis des KFZ entzogen wird.

Fahrverbote beziehen sich immer auf die erreichte Schadstoffnorm der Fahrzeuge. Ob manipuliert wurde ist dabei erst mal nicht relevant.
Sicher sind Fahrverbote ärgerlich für den Kunden/Autofahrer, der Hersteller hat darauf aber keinen Einfluss.
 
Der Hersteller bessert nach, wenn er muss. Kostet ihn ja Geld, s. Dieselskandal.
Wenn es für ihn günstiger ist zu Wandeln, dann macht er das.

Wenn er nicht dazu verurteilt wird die Fahrzeuge zurückzunehmen, tut er das natürlich nicht.
Ist für mich völlig logisch.

Wenn der Gesetzgeber, ggf. als Gemeinde, naträglich Fahrverbote verhängt, kann der Hersteller nichts dafür.
 
rotzdem meinte der Anwalt, OLG Brauschweig wäre das (verbraucherunfreundliche) Hofgericht von VW und LG Göttingen + OLG Braunschweig nur als "Durchgangsstation" anzusehen. Man müsse gegen VW vor den BGH und das gehe nur, wenn die Schadenssumme ausreichend hoch sei (er meinte 20.000 EUR). Das funktioniere für normale Golf oft nicht mehr, für unseren T6 aber schon. Daher hält er an der Formel fest, weil damit ein hoher Schadensersatzbetrag rauskommt. Würde man rein nur auf Schadensausgleich wegen evtl. späteren Fahrverboten gehen, so bekäme man nur 10-15% des Kaufpreises raus, evtl. mal 18% mit Glück.
Du kannst deinen Anwalt mal fragen, ob er schon mal was vom VI a Zvilsenat des BGH gehört hat, der wurde nämlich nur für die Dieselskandalsachen eingerichtet, unabhängig von irgendwelchen Streitwerten.
Evtl. bestünde noch die Möglichkeit des Anwaltswechsels.
 
Moin,
vielleicht wissen wir bald mehr.

Verkündungstermin in den Verfahren C 100/22 (MB C 220 CDI) soll vor dem EUGH auf den 21.02.2023 bestimmt worden sein.

Der BGH hat daher im Verfahren VIa ZR335/21 (Passat 2.0 TDI Alltrack mit EA288 ) den Verhandlungstermin jetzt auf den 08.05.2023 verlegt. Ebenso wartet der BGH im Verfahren VII ZR 412/21 (Golf VII 2.0 TDI EA288 ) auf die Entscheidung des EUGH.


Gruß ebbodrölf
 
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Moin, Verkündungstermin u.a. zum EA288 ist jetzt auf den 26.06.2023 vor dem BGH bestimmt worden.
Gruß ebbodrölf
 
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