LKW als PKW versteuert

happyharry

Aktiv-Mitglied
Ort
Langenhagen
Mein Auto
T5 Caravelle
Erstzulassung
2010
Motor
TDI® 132 KW
DPF
ab Werk
Getriebe
DSG® 7-Gang
Antrieb
4motion
Hallo zusammen,

ich habe das Problem, dass ich einen T5.2 Caravelle mit LKW-Zulassung gebraucht gekauft habe, den das Finanzamt aber als PKW versteuern möchte. Das ist in gewisser Weise Auslegungssache. Ich bin jetzt in der Pflicht nachzuweisen, dass ich das Fahrzeug für Transporte nutze. Vorne sind zwei Einzelsitze, in der zweiten Reihe eine 2er Sitzbank. Der größere Rest ist Ladefläche, weshalb der T5 laut Fahrzeugschein auch als LKW verkauft wurde.

Hat das jemand schon mal erfolgreich hinbekommen dem Finanzamt zu erklären, dass man trotz zwei Sitzplätzen und Fenstern das Fahrzeug als LKW versteuern möchte? Ich möchte jetzt sicher nicht dauerhaft die beiden Sitzplätze hinten wegbauen und auch nicht die Fenster für Metallblenden austrauchen. Aber sonst habe ich ja sowohl bei der Versicherung als auch bei der Steuer Nachteile und müsste mir überlegen den T5 als PKW umschreiben zu lassen.

Ich bin selbständig und kann durchaus erklären, dass ich das Fahrzeug für Transporte brauche aber natürlich nicht ausschließlich.

Danke!
 
halloharry,

bei uns verlangt das Finanzamt (mein letzter Stand, muss nichts heissen) mindestens 50% des Innenrauns als Ladevolumen (also Verhältnis Fahrgastzelle-Laderaum 1:1).
Mit einem kurzen Radstand klappt das so nicht.

Grüße,
Arne
 
Hallo Arne,

mir wurde es beim Verkauf so erklärt, dass die Erstbesitzerin den Wagen genau deshalb nur mit 4 Sitzen bestellt hat, damit man ihn aufgrund der großen Ladefläche als LKW versteuern kann. Und wenn es mit der LKW-Zulassung nicht geht, warum wird ein Fahrzeug dann überhaupt von VW mit einer LKW-Zulassung im Fahrzeugschein verkauft? So hat der Kunde doch doppelt Nachteile bei Versicherung und Steuer?!

Danke!
Harry
 
Hallo Arne,

mir wurde es beim Verkauf so erklärt, dass die Erstbesitzerin den Wagen genau deshalb nur mit 4 Sitzen bestellt hat, damit man ihn aufgrund der großen Ladefläche als LKW versteuern kann. Und wenn es mit der LKW-Zulassung nicht geht, warum wird ein Fahrzeug dann überhaupt von VW mit einer LKW-Zulassung im Fahrzeugschein verkauft? So hat der Kunde doch doppelt Nachteile bei Versicherung und Steuer?!

Danke!
Harry

Wenn Du mich noch wissen lässt, wie alt das Auto ist kann ich es Dir vielleicht sagen.
Da hat sich aufgrund von Missbrauch seitens diverser Hobbylandwirte (Porsche Cayenne und Dodge RAM nur so als Beispiel) mit vorwiegend privater Nutzung abseits jeder Nutzlast vor ein paar Jahren einiges geändert!

Frag doch einfach mal nach, was die für eine LKW Zulassung an technischen Voraussetzungen verlangen.

Grüße,
Arne
 
Erstzulassung war Mai 2010. Bei der Auskunft für Kraftfahrzeugsteuer haben sie mir erklärt, dass das Auslegungssache wäre. Ich müsste nachweisen, dass das Auto mehr oder weniger ausschließlich für Transporte genutzt wird. Also Scheiben raus und dauerhaft keine Möglichkeit mehr hinten jemand sitzen zu lassen aber das habe ich natürlich nicht vor alles umzubauen. Die Rundumsicht durch die Scheiben sind ja ein klarer Vorteil. Aber deshalb kann ich das Fahrzeug ja trotzdem hauptsächlich für Transporte nutzen, auch wenn da noch zwei Sitze eingebaut sein können. Der Ausbau dauert ja nur eine Minute. Wie oft ich jemand mitfahren lasse, kann mir ja letztlich keiner nachweisen.
 
Erstzulassung war Mai 2010. Bei der Auskunft für Kraftfahrzeugsteuer haben sie mir erklärt, dass das Auslegungssache wäre. Ich müsste nachweisen, dass das Auto mehr oder weniger ausschließlich für Transporte genutzt wird. Also Scheiben raus und dauerhaft keine Möglichkeit mehr hinten jemand sitzen zu lassen aber das habe ich natürlich nicht vor alles umzubauen. Die Rundumsicht durch die Scheiben sind ja ein klarer Vorteil. Aber deshalb kann ich das Fahrzeug ja trotzdem hauptsächlich für Transporte nutzen, auch wenn da noch zwei Sitze eingebaut sein können. Der Ausbau dauert ja nur eine Minute. Wie oft ich jemand mitfahren lasse, kann mir ja letztlich keiner nachweisen.

Wenn ich jetzt mal einen auf Landrat in Sachen KfZ-Steuer mache:
Kannst Du mir denn nachweisen, dass Du überhaupt irgendwann mal was ausser Zweibeinern transportierst?
Da liegt es in meiner Funktion als Steuereintreiber doch näher, dass ich dafür Sorge trage, dass niemand mehr mitgenommen kann, oder etwa nicht?

Die Kiste war ein super Schlupfloch, das ich selbst lange Zeit genutzt habe, aber es wurde eben bis ans Limit ausgereizt (Porsche Cayenne!), das hat dem Einen oder Anderen nicht gefallen und nun ist eben Schluss.

Fang doch mal an, über jeden Transport, den Du mit ausgebauten Sitzen erledigst, Buch zu führen und versuch, dir die Differenz zur LKW Steuer erstatten zu lassen. :D
Die drehen dann bestimmt bald derart am Rad, dass Du die LKW Zulassung bekommst.

Vielleicht hilft ja ein Fahrtenbuchh wirklich zum Beweis für "überwiegende Nutzung im Sinne einer LKW-Zulassung". Ist ja eh alles Auslegungssache.

Grüße,
Arne
 
Da ich selbständig bin, kann ich schon erklären, dass ich damit Sachen ausliefere. Aber wenn ein sein solches Misstrauen vorliegt, dann darf man solche Autos nicht als LKW verkaufen und muss dann eben bei den Zulassungen Änderungen vornehmen und sie dann auch als PKW versichern können. So ist man ja doppelt benachteiligt.
 
Da ich selbständig bin, kann ich schon erklären, dass ich damit Sachen ausliefere. Aber wenn ein sein solches Misstrauen vorliegt, dann darf man solche Autos nicht als LKW verkaufen und muss dann eben bei den Zulassungen Änderungen vornehmen und sie dann auch als PKW versichern können. So ist man ja doppelt benachteiligt.

An der Stelle würde ich den Amtsleiter mal nach einer Wohnmobilzulassung fragen.
Da argumentieren sie in der Regel so, dass die Besteuerung entprechend der Zulassung gemacht werden MUSS, das heißt für eine Besteuerung als WoMo braucht es auch eine WoMo-Zulassung.
Damit müsstest Du sie kriegen ....

Welcher Landkreis?
Frag doch mal im Caliboard, wie die das bei euch so handhaben.

Grüße,
Arne
 
In dem Festlegung der Steuer ist das eben Auslegungssache. Steht so in dem Schreiben drin. Und natürlich nehmen sie dann bei beiden Möglichkeiten die, wo sie mehr Geld einnehmen können. Habe jetzt gehört, dass man die LKW-Besteuerung bekommt, wenn man im Fahrzeugschein statt 8 nur noch die 4 Sitzplätze eintragen lässt. Müsste die DEKRA was zu sagen können.
 
Schon interessant, was hier so verbreitet wird! Fakt ist zunächst, dass das Finanzamt nicht zuständig ist. KFZ-Steuern sind Angelegenheit des Zoll! Das gilt doch wohl bundesweit. Nach der letzten Änderung des KFZ-Steuergesetzes ist der Zoll an die Feststellungen der Straßenverkehrszulassungbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) gebunden. Steht also im Schein (Zulassungsbescheinigung Teil 1) LKW - richtig N1xx), dann ist nach zul. Gesamtgewicht zu besteuern. Steht dort PKW (M1xx) ist nach Hubraum und Schadstoffklasse zu besteuern. Das ist der Grundsatz. Da gibt es weder Ermessen noch Auslegungsmöglichkeiten.

Ein Fallstrick könnte sich aus der Übergangsregelung, die leider unbefristet ist, ergeben. Danach darf nach der neuen Rechtlage niemand besser gestellt werden, wie vor der Novellierung!!!!!! Das ist für die SUVs und Pickups so geregelt worden. Das trifft aber für Deinen T5 meiner Meinung nach nicht zu. Du könntest sogar eine Besteuerung als Mehrzweckfahrzeug (nach zul. Gesamtgewicht) verlangen. dazu gibt es eine EU-Norm. Gedacht ist sie für kleine Handwerksbetriebe; hilft aber auch anderen, wie mir.

Daher rate ich Dir, zunächst mit dem zuständigen Abteilungsleiter beim zuständigen (Haupt-)Zollamt die Rechtslage zu besprechen. Weise ihn auf die Bestimmung § 2 Abs. 2 Ziffer2 im KFZ-Steuergesetz hin, wonach der Zoll an die Feststellungen der Straßenverkehrszulassungsbehörde gebunden ist! Sollte das nicht helfen, würde ich Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.
 
Schon interessant, was hier so verbreitet wird! Fakt ist zunächst, dass das Finanzamt nicht zuständig ist. KFZ-Steuern sind Angelegenheit des Zoll! Das gilt doch wohl bundesweit. Nach der letzten Änderung des KFZ-Steuergesetzes ist der Zoll an die Feststellungen der Straßenverkehrszulassungbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) gebunden. Steht also im Schein (Zulassungsbescheinigung Teil 1) LKW - richtig N1xx), dann ist nach zul. Gesamtgewicht zu besteuern. Steht dort PKW (M1xx) ist nach Hubraum und Schadstoffklasse zu besteuern. Das ist der Grundsatz. Da gibt es weder Ermessen noch Auslegungsmöglichkeiten.

Ein Fallstrick könnte sich aus der Übergangsregelung, die leider unbefristet ist, ergeben. Danach darf nach der neuen Rechtlage niemand besser gestellt werden, wie vor der Novellierung!!!!!! Das ist für die SUVs und Pickups so geregelt worden. Das trifft aber für Deinen T5 meiner Meinung nach nicht zu. Du könntest sogar eine Besteuerung als Mehrzweckfahrzeug (nach zul. Gesamtgewicht) verlangen. dazu gibt es eine EU-Norm. Gedacht ist sie für kleine Handwerksbetriebe; hilft aber auch anderen, wie mir.

Daher rate ich Dir, zunächst mit dem zuständigen Abteilungsleiter beim zuständigen (Haupt-)Zollamt die Rechtslage zu besprechen. Weise ihn auf die Bestimmung § 2 Abs. 2 Ziffer2 im KFZ-Steuergesetz hin, wonach der Zoll an die Feststellungen der Straßenverkehrszulassungsbehörde gebunden ist! Sollte das nicht helfen, würde ich Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.


Hi Fire!

Das der Zoll genau das zu tun hat, was die Zulassungsstelle ihm Kraft Zulassungsbescheinigung Teil 1 mitteilt sollte klar sein.
Vom Rest haben die eh keine Ahnung.
Ich sollte letztes Jahr Steuern für meinen Wohnwagen nachzahlen, der vor drei Jahren nach Hallterwechsel umgemeldet und vor zwei Jahren nach einem Unfall endgültig stillgelegt wurde!

In meinen Augen geht darum, dass die LKW Zulassung in Frage gestellt wird und der TE das jetzt beim TÜV ändern lassen soll, oder liege ich da falsch?

Grüße,
Arne
 
Arne, irgendwie widersprichst Du Dir. Wenn sich der Zoll daran halten muss, wie du richtig feststellt, was die "Zulassungsstelle" festschreibt, hat der Zoll das nicht in Frage zu stellen. Schau dir mal den §2 Abs.2 Ziffer 2 KFZStG an. Er könnte sich höchstens auf die Übergangsregelung berufen, die aber hier nicht einschlägig ist. Das würde ich aber persönlich klären. bedenke, die Jungs vom Zoll machen das noch nicht so lange und sind dafür oft nicht ausgebildet! Da tun sie sich halt oft schwer.

Ich habe mit "meinem Sachbearbeiter" ein paar mal telefoniert und ihm die entsprechenden Vorschriften (EU-Norm) zugemailt. Er hat dann mit seinem Abteilungsleiter gesprochen und mit gemailt: ...Sie haben recht,...." Der kannte diese Regelung (Mehrzweckfahrzeuge) einfach nicht. daher mein Motto, "Reden hilft"!
 
Arne, irgendwie widersprichst Du Dir. Wenn sich der Zoll daran halten muss, wie du richtig feststellt, was die "Zulassungsstelle" festschreibt, hat der Zoll das nicht in Frage zu stellen. Schau dir mal den §2 Abs.2 Ziffer 2 KFZStG an. Er könnte sich höchstens auf die Übergangsregelung berufen, die aber hier nicht einschlägig ist. Das würde ich aber persönlich klären. bedenke, die Jungs vom Zoll machen das noch nicht so lange und sind dafür oft nicht ausgebildet! Da tun sie sich halt oft schwer.

Ich habe mit "meinem Sachbearbeiter" ein paar mal telefoniert und ihm die entsprechenden Vorschriften (EU-Norm) zugemailt. Er hat dann mit seinem Abteilungsleiter gesprochen und mit gemailt: ...Sie haben recht,...." Der kannte diese Regelung (Mehrzweckfahrzeuge) einfach nicht. daher mein Motto, "Reden hilft"!

Nein nein, so meinte ich das nicht.
Ich bin davon ausgegangen dass sich das Drama auf der Zulassungsstelle abgespielt hat.

Von wegen:
"Was, TFümpf? 4 Sitze? - Nää, das is´n Kombi. Steuerersparnis war gestern, mit mir nicht, mein Lieber!"

Gut, dem Zoll fällt auch ständig was Neues ein, da müssen wir nicht drüber reden.
Wenn das Ding natürlich schon einen (Zulassungs-)Stempel auf dem Schild hat, dann sollte das mit dem Zoll ja kein Problem sein.
Denen muss man ja nur, wie Du schon sagst, ihre Regeln erklären, dann sollte das passen.

Grüße,
Arne
 
Nein nein, so meinte ich das nicht.
Ich bin davon ausgegangen dass sich das Drama auf der Zulassungsstelle abgespielt hat.
Jetzt verstehe ich Dich!:)


Ich lese das aber anders. OK, Finanzamt ist eh in jedem fall verkehrt. Aber die Vier Sitze dürften kein Problem sein. Doppelkabiner sind ja auch LKW.

weshalb der T5 laut Fahrzeugschein auch als LKW verkauft wurde.

Bei der Auskunft für Kraftfahrzeugsteuer haben sie mir erklärt, dass das Auslegungssache wäre.

Das spricht auch eher dagegen. Wobei "LKW" steht mit Sicherheit nicht drin. Es wird N1** drin gestanden haben. Eigentlich übernimmt das die Zulassungsstelle.

Da würde ich gern den Widerspruch durchführen.......:D
 
Doppelkabiner sind ja auch LKW.

Die sind ja auch lang!
Bei uns war immer eindeutige Ansage "Ladefläche > / = Fahrgastzelle" und das reicht mit kurzem Radstand und einer zweiten Sitzreihe einfach nicht.
 
Also erstmal Danke für eure Antworten. Als Begründung wird in dem Schreiben angegeben, dass das Fahrzeug gemäß § 18 (12) Kraftfahrzeugsteuergesetz entsprechend der vor dem 1.7.2010 geltenden Rechtslage als PKW besteuert wird.

KraftStG - Einzelnorm

(12) Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden.

Im Zoll-Schreiben selbst steht als Fahrzeugart: Lastkraftwagen.

Ich versuche das mal auf die Weise zu machen, wie es mir empfohlen wurde aber bei den ganzen Paragraphen, wo einer auf den anderen verweist, wenn irgendwas nicht zutreffend sein sollte und dann noch mit Übergangslösungen, ist nicht ganz einfach da stichhaltig zu argumentieren. Die verweisen bei einem Gespräch auf irgendeinen Paragraphen, der irgendwas besagt und dann steht man da erstmal.
 
... und es steht auch N1 im Fahrzeugbrief bei Fahrzeugklasse
 
Und dann gibt es noch folgenden Text im Internet:

a) Ob ein Pkw oder Lkw vorliegt, ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen. Dabei obliegt es dem Tatsachengericht, unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale eine Bewertung der objektiven Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs vorzunehmen. Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (Senatsurteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489; vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, und in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72). Dabei kann kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden, mag auch einzelnen Merkmalen ein besonderes Gewicht zukommen und eine Zuordnung als Pkw oder Lkw nahe legen (Senatsurteil in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).

b) Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hat als solche weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt, noch lässt sie im Allgemeinen deshalb einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden insofern eine überlegene Sachkunde anwenden könnten (Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. September 1981 II R 56/78, BFHE 134, 367, BStBl II 1982, 82, und in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72). Vielmehr hat die Kraftfahrzeugsteuerstelle die Einstufung eigenverantwortlich vorzunehmen. Auch der Fahrzeugklassifikation des Herstellers und der darauf beruhenden verkehrsrechtlich orientierten Beurteilung durch das Kraftfahrtbundesamt kommt keine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bindungswirkung zu (Senatsurteil vom 8. Februar 2001 VII R 73/00, BFHE 194, 264, 269, BStBl II 2001, 368).

Kfz-Steuer Rechner NEU! 2016, Beschluss BFH vom 21.08.2006, VII B 333/05
 
happyharry: nichts für ungut, aber die Urteile beziehen sich auf eine andere, also ältere Rechtslage! Das neue Gesetz ist 2010 in Kraft getreten! Da kannst Du Dir mit Urteilen aus 2001 den Po ab......!

Also erstmal Danke für eure Antworten. Als Begründung wird in dem Schreiben angegeben, dass das Fahrzeug gemäß § 18 (12) Kraftfahrzeugsteuergesetz entsprechend der vor dem 1.7.2010 geltenden Rechtslage als PKW besteuert wird.

KraftStG - Einzelnorm

(12) Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden.

Im Zoll-Schreiben selbst steht als Fahrzeugart: Lastkraftwagen.

Ich versuche das mal auf die Weise zu machen, wie es mir empfohlen wurde aber bei den ganzen Paragraphen, wo einer auf den anderen verweist, wenn irgendwas nicht zutreffend sein sollte und dann noch mit Übergangslösungen, ist nicht ganz einfach da stichhaltig zu argumentieren. Die verweisen bei einem Gespräch auf irgendeinen Paragraphen, der irgendwas besagt und dann steht man da erstmal.

Das ist die von mir genannte Übergangsregelung, die leider zeitlich unbegrenzt gilt. Dennoch halte ich diese nicht für einschlägig in Deinem Fall. Frag mal nach Fahrern von Kombis/Caravellen mit 4 Sitzplätzen, die ihr Fahrzeug vor 2010 zugelassen haben. Da laufen sicher welche als LKW. Die Vorschrift war explizit auf SUVs und Pickups ausgelegt. Allerdings wird es nicht einfach, dass dem Zoll beizupulen. Aber "einfach" kann ja jeder. Frag beim Zoll mal nach Mehrzweckfahrzeug bis 6 Sitzplätze! Vielleicht kennen sie das ja!
 
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