T5 Tageslicht ausschalten

maksimilian

Aktiv-Mitglied
Mein Auto
T5 California
Erstzulassung
01.01.15
Motor
TDI® 103 KW
DPF
ab Werk
Getriebe
6-Gang
Antrieb
Front
Ausstattungslinie
Comfortline
Radio / Navi
RCD 310
FIN
WV2ZZZ7HZFH051176
Hallo Ihr,

vielleicht bin zu voreilig, da der Wechsel von meinem T4 Advantage zum T5 Comfortline erst kurz bevorsteht. Zunächst mal gefragt: Ist das Tageslicht (also dieses LED Lametta) eigentlich abschaltbar ? Wenn nicht, gibt es dafür eine einfache Lösung (eigene Sicherung ?, Anschlüsse abklemmen ?) ?

maksimilian
 
Ich glaube, die Frage gehört ins T5.2 Forum, aber die Antwort ist auf jeden Fall hier zu finden: http://tx-board.de/threads/led-tagfahrlicht-deaktivierbar.67005/

TIPP: Wenn einem (kompetent) geholfen werden soll, ist es hilfreich, die Fahrzeugdaten mitzuteilen oder noch besser, diese im Profil zu hinterlegen.
Hallo 6x,

bin neu im Forum und habe auf die Unterscheidung 5.1/2 nicht geachtet (kannte ich bisher auch nicht). Danke für den Hinweis, aber besonders für den Link.
Wenn der T5 in meinem Besitz ist, werde ich auch das Profil mit den Daten versorgen.

maksimilian
 
Bei meinem T5 (BJ2015) ist das Tagfahrlicht nicht mehr abschaltbar.

Zitat aus der BA "Das Tagfahrlicht kann nicht manuell ein- oder ausgeschaltet werden."
 
Tagfahrlicht darf gem. ECE-R auch nicht abschaltbar sein!


Gruß

Frosty
 
Hallo maksimilian,

schau mal hier.
Ich glaube ehrlich gesagt nicht, dass das nicht mehr gehen soll.

Grüße,
Arne
 
Mein nachgerüstetes Tagfahrlicht ist selbstverständlich auch abschaltbar. Einfach ein simpler Ein/Aus-Schalter dazwischen geklemmt.

LG

Dirk
 
Dann isses aber unzulässig geschaltet (was an der Stelle keine Belehrung sein soll!) und das wird VW nicht machen bzw. anbieten. Gilt auch für serienmäßige TFL, die dürfen nicht ein-/ausschaltbar sein.

Gruß

Frosty
 
Wieso darf das TFL nicht ausschaltbar sein?

Im Golf6 geht das über das Mäusekino problemlos.
 
Ab EZ 07.02.2011 sind die TFL Pflicht bei Neufahrzeugen. Die Grundlage hierfür sind 76/756/EWG und 6.19 ECE-R 48+87.

TFL müssen sich mit der Zündung einschalten und automatisch erlöschen sobald die Scheinwerfer eingeschaltet werden. Habe sie zusätzlich die Funktion von Begrenzungsleuchten (Kennzeichnung RL und A), müssen sie abdimmen.

Am Fahrzeug dürfen nur solche Leuchten angebracht werden, die zulässig sind. Zulässige Leuchten müssen jederzeit betriebsbereit sein. Somit ist das Deaktivieren der Leuchten vielleicht über das Mäusekino problemlos möglich, doch müsstest Du die Leuchten dann auch ausbauen. Ansonsten würden sie defekten Leuchten gleichgestellt und Du müsstest sie wieder zum Leuchten bringen.

Nachgerüstete Leuchten sind hinsichtlich Anbau, Schaltung etc. übrigens den serienmäßig verbauten Leuchten gleichzusetzen. Außerdem gibt es zu den TFL keine nationale Vorschrift, auf die man sich (ggf. abweichend von der ECE-R) berufen könnte.

Abschalten ist möglich, falls das Fzg. in einem Land in Betrieb genommen wird, wo die TFL z.B. unzulässig wären. Wie beim US-Style wenn die Fahrtrichtungsanzeiger als Standlicht mitleuchten. Kann man auch programmieren, ist aber nur für Länder gedacht, wo das so sein muss wie z.B. Kanada und Nord Amerika. Bei uns ist das eine negative Veränderung vom Signalbild und kann als Erlöschen der BE geahndet werden.

Die Hersteller halten sich also viele unterschiedliche Möglichkeiten der Konfiguration per Software offen, ohne länderspezifisch unterschiedliche Fahrzeuge bauen zu müssen. Zulässig ist aber immer nur das, was in den für das jeweilige Land zutreffenden Vorschriften (bei uns z.B. ECE-R und StVZO) definiert ist.


Gruß

Frosty
 
Ab EZ 07.02.2011 sind die TFL Pflicht bei Neufahrzeugen. Die Grundlage hierfür sind 76/756/EWG und 6.19 ECE-R 48+87.

TFL müssen sich mit der Zündung einschalten und automatisch erlöschen sobald die Scheinwerfer eingeschaltet werden. Habe sie zusätzlich die Funktion von Begrenzungsleuchten (Kennzeichnung RL und A), müssen sie abdimmen.........

Hallo Frosty,

ich muss Dir leider Recht geben. Ich habe heute auch gelernt, dass bei Neufahrzeugen TFL existieren und betrieben werden muss. Natürlich steht es einem frei, die Funktion abzuschalten. Das kann aber versicherungstechnische Konsequenzen haben !

Danke auch an alle anderen Tippgeber. Wie's geht weiß ich jetzt, aber ich werde das Abklemmen lieber lassen.

maksimilian
 
Das kann aber versicherungstechnische Konsequenzen haben !

DAS musst Du mir mal erklären.

Es wird gern und oft ein Gesetzestext bemüht und auf den drohenden Versicherungsverlust verwiesen. Ja, überall lauern die Normüberprüfer! NSA in den Köpfen!

Welch schrecklichen Horrorszenarien! Versicherung verweigert Zahlung des Unfallschadens, weil das Tagfahrlicht des Versicherungsnehmers nicht ordnungs-, regel- und nachweiskonform verkabelt war! Really shocking!

Jungs, bitte! Lasst mal die Kirche im Dorf und die Sau im Stall. Die Welt ist nicht schwarz-weiß. Paragrafenreitertum ist ab einem gewissen Grad etwas lächerlich.

Das ist doch etwas völlig anderes als wenn ich bewusst mit gebrochenen Querlenkern, Bremsen und Lenkgetriebe bergab in einer hängenden Kurve vor einem Kindergarten mit nebenan liegender Grundschule maximal bremsen muss. Dann kann mir die Versicherung tatsächlich einen Zusammenhang vorhalten.

Ich habe als Judendlicher auch schon mal Polizeifunk gehört. Und mit 12 eine Zigarette geraucht. Die Mädchen unverlangt geküsst. Und mein Mofa frisiert. Alles nicht erlaubt.

Dirk (bekennender TFL-Ab*- und wieder An-Schalter)

Und jetzt schlagt mich.




* Warum? Z.B. abend auf dem Campingplatz fahre ich mit Standlicht (VERBOTEN!!!) statt mit TFL, um meine Nachbarn nicht erblinden zu lassen.
 
Ja das mit dem Versicherungsschutz wird gerne verwendet um Übeltäter zu überzeugen :)

Es besteht aber in der Tat die theoretische Gefahr, dass dies zutreffen kann. Zeigt sich bei einem Unfall z.B. dass Dein Fzg. nicht vorschriftsmäßig und meinetwegen die BE erloschen war, kann Dich die Versicherung für den gegnerischen Schaden in Regress nehmen und die Zahlung Deines Schadens verweigern. In wie weit ein Cop nach einem Unfall Dein TFL checkt, daraus ein Erlöschen der BE strickt und dies der Versicherung petzt, steht auf einem anderen Blatt. Aber theoretisch stimmt das schon!

Geuß

Frosty
 
Hallo Frosty,

an diese General-Schuldumkehr glaube ich eben nicht! Wenn eine Funktion am Auto nicht ordnungsgemäß funktioniert (das war jetzt schönstes Beamten-Hochdeutsch) und diese Missfunktion in keinem nachweisbaren Zusammenhang mit der Unfallursache steht, darf die versicherung sich dann trotzdem auf diesen Umstand berufen und die Zahlung verweigern?

Konkret:

Ein Fahrzeug hat TFL eingebaut, dies leuchtet aber nicht. An der nächsten Einmündung nimmt diesem Fahrzeug A das Fahrzeug B die Vorfahrt, es kommt zu einem nicht unerheblichen Blechschaden. B hatte zwar die Vorfahrt missachtet, aber schnell festgestellt, dass an Fahrzeug A das TFL nicht leuchtet. B meldet diesen Umstand an die Versicherung.

Darf sich die Versicherung nun die Hände reiben?

Wenn das so ist und Du mir das schlüssig nachweist (denn ich stelle fest, dass Du straßenverkehrsjuristisch wirklich bewandert bist), dann fahre ich ab sofort keinen Meter mehr! Denn wer weiß, woraus man einem sonst noch einen Strick drehen kann! Indes: ich glaube es einfach nicht, es würde komplett meinem Rechtsempfinden entgegenlaufen. Was URSACHE eines Schadens ist, muss gelten. Nicht was parallel und ohne direkten Zusammenhang zufällig nicht oder nicht richtig funktioniert.

Demnach dürfte ja auch ein Steinschlagschaden in der Frontscheibe oder ein leerer Scheibenwaschwasserbehälter mit jedem beliebigen Unfall in Zusammenhang gebracht werden können??!!!

"Hey, der da vorne hat einen defekten Blinker. Komm, dem fahren wir hinten drauf, denn der ist ja dann schuld!" Das war jetzt überspitzt, aber dem Sinn nach das gleiche.

Sorry, aber das würde augenblicklich den gesamten Straßenverkehr zum Erliegen bringen.

Bitte stelle das für uns alle eindeutig klar, denn Schreckgespenste brauchen wir nicht noch mehr.

LG

Dirk


P.S.: Recht gebe ich Dir, dass der TÜV-Prüfer natürlich ein nicht funktionierendes TFL bemängeln wird. Seit Januar 2014 m.W. MUSS ja das TFL in Neufahrzeugen dauerhaft leuchten.
 
Zuletzt bearbeitet:
und diese Missfunktion in keinem nachweisbaren Zusammenhang mit der Unfallursache steht, darf die versicherung sich dann trotzdem auf diesen Umstand berufen und die Zahlung verweigern?
Genau so sieht es aus. Wenn die Versicherung sagt, das Fahrzeug war nicht vorschriftsmäßig oder verkehrssicher etc. dann kann sie die Zahlung verweigern (ob sie damit durchkommt steht auf einem anderen Blatt, aber es reicht ja schon, wenn sich das alles zwei Jahre hinzieht) auch wenn der Mangel nicht unfallursächlich war. Zu unterscheiden gilt dabei immer Beschädigung und/oder Manipulation. Ein leerer Wischwasserbehälter (kann theoretisch als Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt geahndet werden) wird im Sommer bei Tageslicht wohl kein Problem darstellen, so lange die Scheibe nicht durch die Reste und Innereien einer Amsel, die sich in Suizidabsicht vor das Auto geflogen hat, verschmoddert war.

Wenn das so ist und Du mir das schlüssig nachweist (denn ich stelle fest, dass Du straßenverkehrsjuristisch wirklich bewandert bist),
Biegt ein anderer Verkehrsteilnehmer z.B. links ab und übersieht Dich, kann dessen Anwalt sagen "Wären die TFL in Betrieb gewesen, hätte mein Mandant das Fzg. gesehen und würde noch leben...". Klar wird das einen langen Prozess geben mit Gutachten und Gegengutachten - aber es reicht ja schon, wenn am Ende eine Teilschuld bei Dir hängen bleibt und Du Dir vielleicht denkst, da könnte was dran sein.

Eines muss Dir klar sein, keine Versicherung zahlt gerne und die ziehen alle Register und sind sehr erfinderisch, wenn es darum geht, bei richtigen Krachern die Schuld teilen oder ganz abwälzen zu können. Aber wie gesagt, hätte, hätte Fahrradkette - alles Theorie, aber hin und wieder wird die umgesetzt und dann ist das Geheule meist groß.

Sorry, aber das würde augenblicklich den gesamten Straßenverkehr zum Erliegen bringen.
Das stimmt. Wenn es nur 100%-Cops mit Zeit und Motivation geben würde, könntest Du bei exakter Auslegung und Ahndung aller Vorschriften in der Tat den Verkehr ziemlich beeinträchtigen :-)

Seit Januar 2014 m.W. MUSS ja das TFL in Neufahrzeugen dauerhaft leuchten.
Genauer gesagt ab EZ 07.02.2011... :-)

Denn wer weiß, woraus man einem sonst noch einen Strick drehen kann! Indes: ich glaube es einfach nicht, es würde komplett meinem Rechtsempfinden entgegenlaufen. Was URSACHE eines Schadens ist, muss gelten. Nicht was parallel und ohne direkten Zusammenhang zufällig nicht oder nicht richtig funktioniert.
Das willst Du glaube ich gar nicht wissen, denn dann würdest Du Dein Auto wirklich stehen lassen:

Wird ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bestimmungsgemäß benutzt, dann geht von ihm allein auf Grund dieser Tatsache des Betreibens eine sog. abstrakte Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer aus, auch ohne dass ein irgendwie verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers oder des Fahrzeughalters vorliegt.


Gruß

Frosty
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke an dieser Stelle, Frosty!

Ich werde wohl noch mal im Geiste meinen Bulli durchchecken müssen... ?(

LG

Dirk


Hmmm... Alufelgen, Distanzscheiben, Xenon, Drehkonsole – alles mit ABE. Das Risiko mit dem TFL-Schalter (in 99,97865 % aller Fälle ist es ja bei mir auf ON) nehme ich mal in Kauf.
 
Mal ein Vorschlag.

Habe normales Tagesfahrlicht (könnte man also einfach das Kabel lösen).
Wie wäre es wenn wir unsere Scheinwerfer tauschen. Ich könnte mit LED-Tagesfahrlicht leben ...
 
.....
Eines muss Dir klar sein, keine Versicherung zahlt gerne und die ziehen alle Register und sind sehr erfinderisch, wenn es darum geht, bei richtigen Krachern die Schuld teilen oder ganz abwälzen zu können. Aber wie gesagt, hätte, hätte Fahrradkette - alles Theorie, aber hin und wieder wird die umgesetzt und dann ist das Geheule meist groß......
Eben, leider ! Und da die Deutschen im Schnitt so überversichert sind, müssen sie ganz schön aufpassen im Leben ;)

maksimilian
 
Ein paar Hinweise zur Betriebserlaubnis und Versicherungsregress:

1. Natürlich muss ein klarer Zusammenhang zwischen Unfall und Fehler am Fahrzeug gelten. Bei einer Vorfahrtsverletzung könnte man einen solchen Zusammenhang zum TFL konstruieren. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass dieser unter normalen Umständen haltbar ist. TFL hin oder her - in der Stadt ein Auto einfach zu übersehen ist auch ohne TFL schwierig. Höchstens unter besonderen Umständen (tiefstehende Sonne) könnte das evtl. ein Faktor sein. Das wird aber im Zweifel am Richter hängen. Hinzu kommt, dass man da erst mal drauf kommen müsste - Autos mit einer BE die älter als der Stichtag ist haben kein TFL oder das TFL ist noch abschaltbar (wie z.B. beim A6 4F) da es damals noch nicht vorgeschrieben war. Ich kann mir kaum vorstellen, dass es in der Praxis dazu kommen wird, da heute noch immer die Mehrheit der FZG ohne TFL unterwegs ist.

2. Es gibt normalerweise KEINEN Regress in der KFZ Haftpflicht. Lediglich in ganz extremen Fällen (Alkohol / Drogen, Autorennen ...) ist ein Regress vorgesehen. Dieser ist aber auf max. 5.000 EUR begrenzt. Von daher wird es in so einem Fall keinen Verlust der Haftpflichtversicherung geben. In der Kasko sieht das u.U. natürlich anders aus.

Gruß, Marcus
 
..... TFL hin oder her - in der Stadt ein Auto einfach zu übersehen ist auch ohne TFL schwierig. .....
Hallo Marcus,

ich hätte gar nicht gedacht, dass mein Thread ein solches Echo auslöst, hatte aber auch vorher noch nicht vermutet, welche juristischen Aspekte mit dem Thema verbunden sind.
Noch eine Anmerkung: Das TFL ist bei manchen (insbesondere sog. "Premium"-Fahrzeugen) derart hell (die LEDs können sehr fokussiert sein), dass ich mich in meiner Wahrnehmung beeinträchtig und abgelenkt fühle. Die Funktion erreicht aus meiner Sicht somit eher das Gegenteil von Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr. Aber das kann mit meiner "Psychologie" zusammenhängen.

maksimilian
 
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