20 Zoll TÜV-Problem Tachoabweichung

supermoto2005

Jung-Mitglied
Ort
Musiker, Techniker, Verkäufer
Mein Auto
T5 Multivan
Erstzulassung
01.06
Motor
TDI® 128 KW
DPF
nein
Motortuning
ne (bis jetzt noch nicht und auch in Zukunft nicht)
Getriebe
6-Gang
Antrieb
Front
Ausstattungslinie
Sport Edition
Radio / Navi
RNS MFD DVD mit Soundsystem
Umbauten / Tuning
20" Etabeta
H&R tiefer (40mm)
HA + 30 mm breiter
Hallo, könnt ihr mir bitte helfen:
Habe heute versucht meine Etabeta Tettsut 20 Zoll (275/35/20) auf meinen MV SE (vorher 255/45/18l) eintragen zu lassen. Jetzt meint der freundliche TÜV-Prüfer, er möchte gerne einen Nachweis haben , dass der Tacho nicht mit den 20´ern abweicht (also innerhalb der Toleranz). Habt Ihr auch so Probleme gehabt bzw. gibt es sowas wie ein Gutachten. Hab die 20ér mit Edelstahlaplikation, HR-Federn und Distanz verbaut. Foto (vorher / nachher) stell ich noch ein. Bitte Hilfe.:) :) :) Danke Stefan
 
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hallo,
habe vor vierzehn tagen meine 20 zoll felgen plus spurplatten und h&r federn eintragen lassen.
dein prüfer sollte sich mal untersuchen lassen, zumal der tacho bei mir mit den org.
winterrädern ca.10km/h zuviel u. mit den 20'' genau anzeigt (mit navi gemessen)
am besten setz denn idoten mit einem navi (garmin,Navteq,tomtom ...)
in deine mühle und laß ihn eine runde drehen.
mfg
 
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Jetzt meint der freundliche TÜV-Prüfer, er möchte gerne einen Nachweis haben , dass der Tacho nicht mit den 20´ern abweicht (also innerhalb der Toleranz). Habt Ihr auch so Probleme gehabt bzw. gibt es sowas wie ein Gutachten.

Das mit der Tachoabgleichung steht im Gutachten zu den TETTSUT, ist aber kein Problem.

Meiner hatte mit den 20" auch weniger Abweichung als mit den 17" Original-Winterrädern.

Entweder hat Dein TÜV-Prüfer Ahnung, oder er hat sich das Gutachten durchgelesen. ;)
 
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Hallo OI23!
Der Tacho darf eine Toleranz nach oben anzeigen, jedoch nicht nach unten. D.h: es muß mindestens die tatsächliche Geschwindigkeit angezeigt werden. Mit der von Stefan montierten Bereifung wird aufgrund des Abrollumfanges im Verhältnis zur vorherigen Bereifung eine geringere Geschwindigkeit angezeigt. Daher ist ein Nachweis erforderlich.
Die Kollegen vom TÜV, DEKRA... als Idioten zu beschimpfen ist voll daneben!!:mad: Was sollen solch unqualifizierte Sprüche (Stammtischniveau) eigentlich bewirken?
Gruß
No.
 
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Hallo,

bemüht man mal den Reifenrechner .....wird man feststellen, das die 20 Zöller ohne
Auflagen (Tachoangleich) betrieben werden dürfen.

Laut Reifenrechner ergibt sich eine Tachoabweichung von 1,48 Km/h .....also ohne Abgleich absolut zulässig. (Vergleich mit 235/55-17)

Somit ist die Feststellung, das der TÜV oder auch wer immer Fred, ein Rad ab hat, schon in Ordnung.
Ich sehe das nicht direkt als Stammtischsprüche ....... denn leider müssen wir uns öfter mit sowas rumschlagen.

Die Angabe "Tachoabgleich" in der ABE steht bei jeder Felge ......mit dem Hinweis, das die bei Bedarf durchzuführen ist, bzw. zu prüfen ist.
Ergibt sich bereits durch Vergleichsrechnung, das kein Abgleich nötig ist, würde ich das aber auch als "Denkmurmel Factor = 0,1" bewerten.

Die Aufregung von "supermoto2005" ist also schon berechtigt.

Zum Thema TÜV ....... Fachmänner möchte ich hier noch anmerken, das mir diese Spezialisten bei der 100er Abnahme für meinen kleinen Anhänger (750 KG) am T5 das ganze Gespann auf den Prüfstand gefahren haben um einen Bremsentest zu machen ...... am Fahrzeug habe ich mir das noch gefallen lassen ...... als ich dann aber auch den Hänger inkl. T5 auf den Prüfstand ziehen müsste wurde ich Misstrauisch ...... denn mein Hänger hat keine Bremsen !!! ........=)

Meine Eintragungen am Fahrzeug lasse ich Grundsätzlich nicht mehr vom TÜV machen, sondern nur noch von freien Sachverständigen.
Während beim TÜV fast immer die Welt zusammenbricht .... gibts vom freien Sachverständigen, schon mal Tips, wie etwas unbürokratisch zu lösen ist.

Diesen ganzen Blödsinn gibt es allerdings nur in Deutschland ......in anderen Ländern reicht eine Bescheinigung z.B. des Herstellers.

Gruß
Claus
 
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Hallo Dentman!
Laut Reifenrechner ergibt sich eine abweichung von -1%, daraus folgt das ein Nachweis erforderlich ist (tats.Geschw.100KM/H, angez.Geschw.=99KM/H).

Gruß
No.
 
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Hallo Dentman!
Laut Reifenrechner ergibt sich eine abweichung von -1%, daraus folgt das ein Nachweis erforderlich ist (tats.Geschw.100KM/H, angez.Geschw.=99KM/H).

Moin,

jetzt ich... :D

Der Abrollumfang eines Rads darf +1,5% bis -4% vom Serienabrollumfang (größtes eingetragenes Rad) abweichen...

die 275/35 R20 sind ohne Tachoangleichung nutzbar.
Das hat sogar bei unserem TÜV geklappt ohne Diskussion, der hat zwar den Abrollumfang auch ausgerechnet, kam aber auf die gleichen Werte, die ich in der Hosentasche hatte...:tongue:

Und dabei hat es sich sogar um eine Einzelabnahme gehandelt, da nur ein Touareg Gutachten vorlag.

ich rechne den Abrollumfang allerdings immer hiermit aus: http://www.flat4.de/calc_tyr.htm
 
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Ist ja nett, dass mittlerweile über Reifenumfänge diskutiert wird, während Sopermoto2005 immernoch nicht weiss, wie der die Dinger eingetragen bekommt.
Er kann dem Gutachter ja kaum erklären, was er zu machen hat.

@ Supermoto: Ich denke, dass die Sache eigentlich einfach sein sollte, du vielleicht nur an den falschen Gutachter geraten bist. Versuch einen anderen Gutachter!!

Habe mir 20"-Räder per Einzelabnahme eintragen lassen, zu denen es nichteinmal ein Teilegutachten für den T5 gab, lediglich eine ausreichende Traglast, das genügte.

Mit meinen 20"-Rädern ist die Geschwindigkeitsabweichung des Tachos (Vergleich GPS) fast aufgehoben, vielleicht 1-2%.

Viel Erfolg!!
 
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Hallölle,

Tip an "supermoto" .....geh zu einem freien Sachverständigen.

Anbei ein Bild vom Reifenrechner ........den hat ein guter TÜV Fred auch, bzw. hat ja so was studiert und sollte das locker selber ausrechnen können.
Was die Berechnung berifft, die muß immer von der Serienbereifung ausgehen .... und die ist in der Regel beim T5 .......235/55-17.

Wenn sich so ein TÜV Fred so etwas nur aus der ABE anliest ......ohne Ahnung davon zu haben, ist das schon bedenklich.

Gruß
Claus
 

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von supermotto 2005
... er möchte gerne einen Nachweis haben , dass der Tacho nicht mit den 20´ern abweicht



Von meinem Verständnis heraus hat der TÜV - Mensch zu prüfen, ob es durch die Felgen-Reifen-Kombination es zu einer unzulässigen Abweichung kommt.

Siehe Pilles Prüfer.

Und wenn er anderer Auffassung ist:
Was genügt speziell diesem Prüfer als Nachweis bezüglich der Tachabweichung?
 
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Die ganze Diskusion um Abrollumfänge und Tolleranzen bringt in dem Falle nichts, da im Gutachten zu den TETTSUT unter Punkt G01 ein Nachweis verlangt wird.

Diesen Nachweis hätte auch jeder seriöse Sachverständige verlangt.
 

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Die ganze Diskusion um Abrollumfänge und Tolleranzen bringt in dem Falle nichts, da im Gutachten zu den TETTSUT unter Punkt G01 ein Nachweis verlangt wird.

Diesen Nachweis hätte auch jeder seriöse Sachverständige verlangt.

Was versteht man denn nun unter einem Nachweis?

Meines Erachtens haben wir hier doch genug Ings. - also Berechnung schulmäßig aufs Papier bringen und dann vom Akademiker unterschreiben lassen oder wie????

Genau wegen solcher Sachen sind beim TÜV die Berechtigten für Änderungsabnahmen mindestens Stuckadierte, die sollten das für die Bezahlung doch machen oder wie???
 
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Was evtl. auch wichtig ist, der Vergleich wird gezogen zwischen der Standardbereifung und den neuen Reifen, nicht im Vergleich zu den vorher aufgezogenen Reifen. Welche Reifen hat der SE ab Werk?

Weiterhin darf gem. §57 Punkt 3 STVZO die Abweichung +/- 4 von Hundert, also +/- 4 % abweichen, als Nachweis müsste eine Berechnung des Abrollumfanges eigentlich genügen.

Hier ist nochmal ein anderer Reifenrechner http://www.vw-page.at/pages/trickkiste_reifenrechner.php
 
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Die ganze Diskusion um Abrollumfänge und Tolleranzen bringt in dem Falle nichts, da im Gutachten zu den TETTSUT unter Punkt G01 ein Nachweis verlangt wird.

Diesen Nachweis hätte auch jeder seriöse Sachverständige verlangt.

Moin....

wir hatten vor Jahresfrist ein ähnliches Thema, da wurden die 20" unter Hinweis auf die Auflage G01 auch nicht eingetragen.
Das ist eine Interpretation vorliegender Werte, den der Prüfer als Nachweis der Erfüllung der Auflage G01 zu sehen hat.
Aber mal ehrlich, wie soll das gehen, der Nachweis, wenn nicht über den Abrollumfang?

Der dient ja gewissermaßen hilfsweise zur Ermittlung einer zulässigen Abweichung.
Wird aus dem ermittelten Wert eine größere, als die zulässige Abweichung, errechnet -> dann ist der Tacho anzugleichen

Sonst hätte die ganze Regel, inkl. der +1,5%/-4% ja kaum einen Sinn.
Man muß sich halt entsprechend so behelfen, daß der tolerierte Wert des Abrollumfanges der Nachweis ist.

Die Sache mit der Tachogenauigkeit ist vor dem Hintergrund relativ, dient sie in der ursprünglichen Form ohnehin nur für die Genauigkeit des Tachos, der ab Werk eingetragenen Räder.
Diese werden unter Normbedingungen ermittelt.
Die üblicherweise anzutreffenden Betriebszustände ergeben per se Abweichungen davon.
Darüberhinausgehende Abweichungen sind durch die zulässigen Abrollumfangdifferenzen toleriert....
....DAS muß der Gutachter einfach nur verstehen.

EDIT:
Hier, vor Jahresfrist das Thema: Tachoabgleich bei 20" Etabeta,

gleiche Diskussion, gleiche Argumente...

können wir wahrscheinlich jedes Jahr im Frühling als Thema unter Tips & Tricks fixieren....

naume schrieb:
Die ganze Diskusion um Abrollumfänge und Tolleranzen bringt in dem Falle nichts, da im Gutachten zu den TETTSUT unter Punkt G01 ein Nachweis verlangt wird.
Und in dem vorjährigen Thema waren das auch Deine Argumente, die dafür herangezogen wurden.
Der Abrollumfang steht ja im Gutachten.

StefanMarea schrieb:
Welche Reifen hat der SE ab Werk
18", kamen mit beigelgter TÜV-Änderungsabnahmebescheinigung
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: 20 Zoll TÜV-Problem Tachoabweichung

Und in dem vorjährigen Thema waren das auch Deine Argumente, die dafür herangezogen wurden.
Der Abrollumfang steht ja im Gutachten.

Das war damals auch mein Wissensstand, in letzter Zeit wollten die Prüfer (egal ob TÜV oder Freier) aber immer ein Tachometer-Prüfprotokoll. Das nicht nur theoretisch der Tacho das anzeigt was gefahren wird, sondern dies auch praktisch nachgewiesen wird.
 
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Hallo!
Also, grundsätzlich gilt lt. § 57StVZO (für Fz an dem 01.01.1991):

0 < V(a) - V (tat) < 0,1 * V(tat) + 4km/h

V(a) : angezeigte Geschwindigkeit
V(tat) : tatsächliche Geschwindigkeit

Desweiteren gtilt als grober Richtwert das bei der Erstellung eines Teilegutachtens das entsprechende Auflagen zur Tachoangleichung bzw. Überprüfung dann vorgeschrieben werden wenn der Abrollumfang der Reifen ausserhalb folgender Bereiche liegt:
1. max. 1% größer als der größte in der BE (Betriebserlaubnis) gen. Reifen und
2. max. 4% kleiner als der kleinste in der BE gen. Reifen .

Der Nachweis erfolgt z.B.d. Tachodienste. Die Vorgabe (0 < V(a) - V (tat) < 0,1 * V(tat) + 4km/h) bedeutet rechnerisch ein mögliches/ zulässiges Voreilen der Anzeige z.B. bei tats. 40km/h bis zu angez. 48 km/h oder bei 120km/h bis zu 136km/h. Da aber die Ausgangslage des Fahrz. in diesem Toleranzfeld vor der Umrüstung nicht bekannt ist kann bez. Einhaltung d.zul.Anzeigetoleranz über eine Betrachtung der Abrollumfänge bder Reifen bei der Umrüstungkeine Bewertung vorgenommen werden. Daher ist ein Nachweis erforderlich.

Ausserdem wird wie beschrieben bei der erstellung des Teilegutachtens dieses geprüft und zur Auflage gemacht. Das Teilegutachten ist die Arbeitsunterlage des Sachverständigen an die er sich zu halten hat. Das gilt sowol für den TÜV-Prüfer wie auch für einen freien SV. Wenn dabei von einigen SV die Auflagen nich abgeprüft bwerden ist das ein fehlverhalten des Prüfers. Ein seriös arbeitender SV wird die Auflagen beachten und abprüfen, und dazu gehört nun einmal der Nachweis bzgl. des Tachos.

@OI23: Ein Abgleich nit einem Navi klappt nicht, die Geräte sind nicht geeicht und auch nicht eichfähig.
"...am besten setz denn idoten mit einem navi (garmin,Navteq,tomtom ...)
in deine mühle und laß ihn eine runde drehen."

also in meinem Auto dreht kein Idiot eine Runde!

@Supermoto: Wenn du die Räder korrekt eingetragen haben willst besorgst du dir an besten beim Tachodienst (z.B.Bosch-Dienst ...) einen Nachweis das die Tachoanzeige in Toleranzbereich ist.

Gruß
No.
 
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Da aber die Ausgangslage des Fahrz. in diesem Toleranzfeld vor der Umrüstung nicht bekannt ist kann bez. Einhaltung d.zul.Anzeigetoleranz über eine Betrachtung der Abrollumfänge bder Reifen bei der Umrüstungkeine Bewertung vorgenommen werden. Daher ist ein Nachweis erforderlich.

Moin,
klingt ja ganz interessant, stellt mich allerdings, auch vor dem Hintergrund dessen, was @naume schreib, dann vor die Frage, ob's nicht noch ein bischen mehr Bürokratie sein darf...
Wenn ein Gutachten an diesem Fahrzeug aktuell aufgrund Unkenntnis der fahrzeugspezifischen Tachometergenauigkeit zunächst einmal nix wert ist (im Sinne der Abnahme ohne Tachometerprotokoll), dann müßte sich diese Erkenntnios & das notwendige Vorgehen vielleicht etwas weiter verbreiten, nämlich da, wo die Fachleute sitzen (Reifendienst & Teilehändler).

Wobei bei mir immer noch (& in anderen Quellen auch), die +1,5% /- 4% Regel herumgeistert. Wirklich nur 1% :help:

Versteh ich das jetzt richtig, nach Umrüstung zum Protokollieren, oder vorher & nacher, da ja der Fahrzeugspezifische Ausgangspunkt zählt?

Damit würde ja so ein schnöder Reifenwechsel ja schon ein recht lustiges Pendeln zwischen den Instanzen (Reifenhändeler, Tachodienst & SV)
Was macht so ein Unternehmen, wie A:T:U die ja auch am Sonnabend mal eben Umrüstungen incl. Eintragung anbieten? Haben die einen Tachodienst?
Oder sorgt da vielleicht doch ein gewisser Druck für das als ausreichend empfundene Bestimmen des Abrollumfangs.


Das war damals auch mein Wissensstand, in letzter Zeit wollten die Prüfer (egal ob TÜV oder Freier) aber immer ein Tachometer-Prüfprotokoll. Das nicht nur theoretisch der Tacho das anzeigt was gefahren wird, sondern dies auch praktisch nachgewiesen wird.

Was erklärt "In letzter Zeit"?
Braucht da jemand wieder Geld für "Zwangsdienstleistungen", denn die Tachoabweichung zu bestimmen wird ja nicht kostenlos sein (von der reinen Angleichung mal abgesehen).
Ich bin der Meinung, daß dieser Nachweis ins Gutachten gehört, sprich nicht nur die Angabe eines Abrollumfanges, sondern eben auch die eff. Tachabweichung auf dem in Frage kommenden Fz.
 
AW: 20 Zoll TÜV-Problem Tachoabweichung

Wenn ein Gutachten an diesem Fahrzeug aktuell aufgrund Unkenntnis der fahrzeugspezifischen Tachometergenauigkeit zunächst einmal nix wert ist (im Sinne der Abnahme ohne Tachometerprotokoll), dann müßte sich diese Erkenntnios & das notwendige Vorgehen vielleicht etwas weiter verbreiten, nämlich da, wo die Fachleute sitzen (Reifendienst & Teilehändler)

Was ist eine "fahrzeugspezifischen Tachometergenauigkeit"? Die Toleranzbreite wird durch die Formel 0 < V(a) - V (tat) < 0,1 * V(tat) + 4km/h festgelegt.

Wobei bei mir immer noch (& in anderen Quellen auch), die +1,5% /- 4% Regel herumgeistert. Wirklich nur 1%

Dabei handelt es sich num einen "Richtwert" der bei der Erstellung bdes Teilegutachtens berücksichtigt wird!

Versteh ich das jetzt richtig, nach Umrüstung zum Protokollieren, oder vorher & nacher, da ja der Fahrzeugspezifische Ausgangspunkt zählt?

Nach der Umrüstung. Mit den in der FZ-BE aufgeführten Bereifungen befindet sich die Tachoanzeige innerhalb der zul. Toleranz.

Damit würde ja so ein schnöder Reifenwechsel ja schon ein recht lustiges Pendeln zwischen den Instanzen (Reifenhändeler, Tachodienst & SV)
Was macht so ein Unternehmen, wie A:T:U die ja auch am Sonnabend mal eben Umrüstungen incl. Eintragung anbieten? Haben die einen Tachodienst?
Oder sorgt da vielleicht doch ein gewisser Druck für das als ausreichend empfundene Bestimmen des Abrollumfangs.


Das ist z.T. richtig, aber nur dann wenn tatsächlich eine Tachoangleichung durchgeführt wurde, dann werden alle Serien-Bereifungen die ausserhalb der Toleranz liegen gestrichen.
 
AW: 20 Zoll TÜV-Problem Tachoabweichung

Also, grundsätzlich gilt lt. § 57StVZO (für Fz an dem 01.01.1991)


Ein kleines Edit sei erlaubt ... im Anhang zum § 57 steht der Verweis auf eine EWG-Richtlinie ...

--- schnipp ---

Aus der EWG-Rili 75/443/EWG:

"4.3 Die Genauigkeit des Geschwindigkeitsmeßgeräts ist nach folgenden Prüfverfahren zu kontrollieren:

[...]

4.3.5 Das Fahrzeug wird bei folgenden drei Geschwindigkeiten geprüft: 40km/h, 80km/h sowie 120km/h oder 80% der vom Hersteller angegebenen Höchstgeschwindigkeit, wenn diese weniger als 150km/h beträgt. Die Fehlergrenze des zur Messung der tatsächlichen Geschwindigkeit verwendeten Kontrollgeräts darf nicht größer sein als +- 1,0%.

[...]

4.4 Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Bei den unter 4.3.5 angegebenen Geschwindigkeiten sowie bei Zwischenwerten muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit v1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit v2 folgende Beziehung bestehen:

0<=v1-v2<=v2/10+4km/h."

Diese Richtlinie ist spätestens ab dem 01. Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kfz anzuwenden.

Für Kfz, die die vor dem 01.01.1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist §57 StVZO in der vor dem 01.08.1990 gültigen Fassung anzuwenden.

--- schnapp ---

Damit bleibt bestätigt, das Prozentrechnungen zwar als grobe Richtlinie gelten, den letztendlichen Beweis aber der Tachodienst mit seiner Prüfung darstellt. Dieser Ausdruck dürfte dann für den Prüfer die gewisse Befriedigung bringen.

Zu Beachten sind aber auch Prüfdruck, Temperatur, etc. ...

Die Richtlinie dient m.E. aber zur Erstellung einer Typengenehmigung für den KFZ-Hersteller, da der Standardreifentyp herangezogen wird. Ob es für Nachrüstreifen noch Hintertürchen in dem Richtliniendschungel gibt, weiß ich nicht. Fakt ist jedenfalls, wenn das Fahrzeug nicht die Vorgaben erfüllt, erlischt die Betriebserlaubnis.
 
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