huri2khan
Top-Mitglied
- Ort
- Erfurt
- Mein Auto
- T5 Multivan
- Erstzulassung
- 02/2010
- Motor
- TDI® 132 KW
- DPF
- ab Werk
- Motortuning
- nicht ausgeschlossen
- Getriebe
- 6-Gang
- Antrieb
- Front
- Ausstattungslinie
- Highline
- Extras
- Sportfahrwerk, WWZH mit FB, AHK, PDC vo+hi., RFK, el. ankl. Spiegel, Airbags hi., Nappa
- FIN
- WV2ZZZ7HZAH22xxxx
- Typenbezeichnung (z.B. 7H)
- 7E
Hallo,
ich suche euren Rat .
Ich beschäftige mich in Vorfreude einer baldigen Lieferzusage, wie einige andere auch, mit der richtigen Versicherung für unseren Neuen und den wählbaren Optionen.
Nachdem ich mir alles zu Garantie und Gewährleistung eingeflößt habe und im Schluss einsehe, dass man bei VW besser alle Service beim macht, wenn man Garantieansprüche anmelden will. Wie aber sieht das aus, wenn man z.B. einen Unfallschaden nicht beim ausbügeln lässt, weil man im Rahmen der Vollkasko Werkstattbindung vereinbart hat, die zwar Originalteile einbaut, aber eben nicht der ist?
Und genau in diesem Zusammenhang stellte sich mir die Frage:
Ist bei einem Unfall (nicht bloß ein Parkrempler!) innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, egal ob un- oder selbstverschuldet, der Gewährleistungsanspruch, ausgehend von der umgekehrten Beweislast nach 6 Monaten nicht sowieso hinüber?
(und damit egal wo ich den T5 wieder instandsetzen lasse, weil ja nur die Wartung beim Pflicht ist?)
Weiterhin beschäftigt mich die Frage:
Wie handhabt VW das, wenn ein Kunde einen Mangel innerhalb der gesetzlichen Frist hat - ist das dann nun eine Garantieleistung oder eine Gewährleistung?
Diese Frage stellt sich mir vor dem Hintergrund, dass die Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer gehen und die Garantie bei jedem "einzulösen" möglich ist.
Rein formell kann man ja unzählige Garantiereperaturen des gleichen Bauteils durchführen lassen. Einen Anspruch auf eine Wandlung besteht ja nur, wenn es ein Gewährleistungsreperatur ist - Ausbesserung/Beseitung des Mangels.
Oder sehe ich das alles viel zu eng?
und sollte daher die Frage viel einfacher formulieren - etwa so:
Genießt ihr die Rabatte und den Mehrservice eurer Versicherung bei der Option Werkstattbindung oder zahlt ihr drauf um beim alles machen zu lassen?
(gilt ja nur für selbstverschuldete Unfälle - man weiß ja nie)
Der Mehrservice ist z.B. dass ich IMMER kostenfrei einen Mietwagen bekomme und nur Kraftstoffkosten trage. Beim kenn ich die Diskussion - ist das jetzt ein Mobiliätsgarantiefall oder nicht...
Klar sind es "nur" ca. 100EUR, die diese Option im Jahr ausmacht - aber für mich als Hergezogenen mit schlechten mitgebrachten Erfahrungen beim , weiß ich ja nicht, wie die hier vor Ort sich in solchen unliebsamen Fällen verhalten werden.
So, genug für heute.
schon mal für eure Antworten und Anregungen.
Liebe Grüße
Tobias
ich suche euren Rat .
Ich beschäftige mich in Vorfreude einer baldigen Lieferzusage, wie einige andere auch, mit der richtigen Versicherung für unseren Neuen und den wählbaren Optionen.
Nachdem ich mir alles zu Garantie und Gewährleistung eingeflößt habe und im Schluss einsehe, dass man bei VW besser alle Service beim macht, wenn man Garantieansprüche anmelden will. Wie aber sieht das aus, wenn man z.B. einen Unfallschaden nicht beim ausbügeln lässt, weil man im Rahmen der Vollkasko Werkstattbindung vereinbart hat, die zwar Originalteile einbaut, aber eben nicht der ist?
Und genau in diesem Zusammenhang stellte sich mir die Frage:
Ist bei einem Unfall (nicht bloß ein Parkrempler!) innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, egal ob un- oder selbstverschuldet, der Gewährleistungsanspruch, ausgehend von der umgekehrten Beweislast nach 6 Monaten nicht sowieso hinüber?
(und damit egal wo ich den T5 wieder instandsetzen lasse, weil ja nur die Wartung beim Pflicht ist?)
Weiterhin beschäftigt mich die Frage:
Wie handhabt VW das, wenn ein Kunde einen Mangel innerhalb der gesetzlichen Frist hat - ist das dann nun eine Garantieleistung oder eine Gewährleistung?
Diese Frage stellt sich mir vor dem Hintergrund, dass die Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer gehen und die Garantie bei jedem "einzulösen" möglich ist.
Rein formell kann man ja unzählige Garantiereperaturen des gleichen Bauteils durchführen lassen. Einen Anspruch auf eine Wandlung besteht ja nur, wenn es ein Gewährleistungsreperatur ist - Ausbesserung/Beseitung des Mangels.
Oder sehe ich das alles viel zu eng?
und sollte daher die Frage viel einfacher formulieren - etwa so:
Genießt ihr die Rabatte und den Mehrservice eurer Versicherung bei der Option Werkstattbindung oder zahlt ihr drauf um beim alles machen zu lassen?
(gilt ja nur für selbstverschuldete Unfälle - man weiß ja nie)
Der Mehrservice ist z.B. dass ich IMMER kostenfrei einen Mietwagen bekomme und nur Kraftstoffkosten trage. Beim kenn ich die Diskussion - ist das jetzt ein Mobiliätsgarantiefall oder nicht...
Klar sind es "nur" ca. 100EUR, die diese Option im Jahr ausmacht - aber für mich als Hergezogenen mit schlechten mitgebrachten Erfahrungen beim , weiß ich ja nicht, wie die hier vor Ort sich in solchen unliebsamen Fällen verhalten werden.
So, genug für heute.
schon mal für eure Antworten und Anregungen.
Liebe Grüße
Tobias