Was kommt bei Euch von der Umsatzsteuersenkung an?

Ich gehe ja mittlerweile davon aus, dass wir zum 01.01. keine Umstellung sehen werden. Zumindest noch für ein Jahr. Und danach gehen wir von 19 auf 20%, um das alles zu refinanzieren.

Aber zum Thema als solches: Ab sofort kommen bei mir ~2,5% an, und in der Zukunft bezahl ich das dann doch wieder :dito:
 
.....ein riesen Haufen an Mehrarbeit!
Als ob wir nicht schon genug mit KUG und Corona-Überbrückungshilfen etc zu tun hätten, neben unserem Kerngeschäft.
Für 6 Monate wird ein riesen Aufriss gemacht. Alle EDV-Kassensysteme müssen angepasst werden und die Buchhaltungssoftware mit mehreren Updates ausgestattet werden. Das kostet die meisten Gewerbetreibenden mehr als sie durch die Senkung wieder einspielen könnten, wenn sie die nicht an die Kunden weitergeben......😡
Gott lob wer einen Wartungsvertrag hat :)
 
---„Und vor allem: was hat das jetzt alles mit der Dachsanierung von FLH75 zu tun? Um die ging es doch. Irgendwie hast Du viel geschrieben aber nichts gesagt. Aber egal.“---
Wenn Du das so siehst – bitte.
So wie ich es laß, wird die Dachsanierung (das könnte auch jedes andere Gewerk sein) über den 01.07. andauern, da noch Restarbeiten durchgeführt werden. D. h. vor und nach dem 01.07. wurden Materiallieferungen durchgeführt und handwerkl. Leistungen erbracht.
Darauf wurden wohl -je nach Fortschritt- Abschlagszahlungen (19%) geleistet, vor dem 01.07., damit hat der Handwerker u.a. seinen Lieferanten bezahlt (19 %), der wiederum den Hersteller (mit 19%) usw…… Wenn der Handwerker nun nach dem 01.07. mit 16% die erbrachte Gesamtleistung also Material+Lohn „schlussrechnet“, fehlen Ihm -zumindest rechnerisch- irgendwo 3%, die er eigentlich dem FA schuldet.
Aber vielleicht hat er ja auch so super kalkuliert, vorher eingerechnet, dass er die Differenz an das FA von seinem Gewinn "ablatzt".

Hi mein Guter,

sorry, Du hast das System nicht verstanden. Dem Handwerker fehlt gar nichts, dem Staat fehlen dann am Ende die 3 Prozentpunkte, aber das ist ja so gewollt.

Der Lieferant vom Handwerker rechnet zum Leistungszeitpunkt wohl korrekt mit 19 % MWSt, die muss der Lieferant auch am nächsten Montas-10.ten per Umsatzsteuervoranmeldung beim FA abliefern. Der Handwerker bezahlt diese 19 % irgend wann dem Lieferanten. Wenn der Handwerker ein guter Kunde beim Lieferanten ist, dann bekommt er die Ware auf Rechnung mit Zahlungsziel. Unabhängig vom Zahlungszeitpunkt holt sich der Handwerker am nächsten Monats-10.ten per Vorsteuerabzug diese 19 % wieder vom seinem FA zurück. Also bis auf eine evtl. Zwischenfinanzierung von wenigen Tagen braucht er die MWSt dafür von seinem Kunden gar nicht, sondern wenn er knapp bei Kasse ist nur den Abschlag für den gelieferten Nettowarenwert. Nur wenn einen Abschlag verlangt, dann kommt wieder das FA und will seinen MWSt-Anteil auf den Abschlag. Deshalb hat auch die Abschlagsrechnung einen MWSt-Ausweis. Das der korrekte MWSt-Satz beim Abschlag eine eigene Wissenschaft ist, da stimme ich Dir zu.

Die vereinnamte MWSt auf die Endrechnung mit ab dem 01.07 dann 16 % will natürlich auch das FA haben. Die bisher vereinnahmten und bereits an das FA abgeführten 19 % auf Abschläge werden mit den Endrechnung auch verrechnet, d.h. ggf. wird da ein negativer MWSt-Betrag ausgewiesen. Im Zweifel bekommt der Verbraucher Geld vom Handwerker zurück, sollte er so dämlich gewesen sein und alles angezahlt haben.

Kuck Dir einfach mal die Seite hinter diesem Link an, da wird es sicher noch klarer:


Die einzige offene Frage bleibt hat es Vereinbarungen zu abrechenbaren Teilleistungen gegeben, die vor dem 01.07.2020 abgenommen wurden, dafür bleibt es natürlich bei 19 %. Ebenso für alle (Teil-)Leistungen nach dem 31.12.2020.

VG

Andreas
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi mein Guter,

sorry, Du hast das System nicht verstanden. Dem Handwerker fehlt gar nichts, dem Staat fehlen dann am Ende die 3 Prozentpunkte, aber das ist ja so gewollt.

Der Lieferant vom Handwerker rechnet zum Leistungszeitpunkt wohl korrekt mit 19 % MWSt, die muss der Lieferant auch am nächsten Montas-10.ten per Umsatzsteuervoranmeldung beim FA abliefern. Der Handwerker bezahlt diese 19 % irgend wann dem Lieferanten. Wenn der Handwerker ein guter Kunde beim Lieferanten ist, dann bekommt er die Ware auf Rechnung mit Zahlungsziel. Unabhängig vom Zahlungszeitpunkt holt sich der Handwerker am nächsten Monats-10.ten per Vorsteuerabzug diese 19 % wieder vom seinem FA zurück. Also bis auf eine evtl. Zwischenfinanzierung von wenigen Tagen braucht er die MWSt dafür von seinem Kunden gar nicht, sondern wenn er knapp bei Kasse ist nur den Abschlag für den gelieferten Nettowarenwert. Nur wenn einen Abschlag verlangt, dann kommt wieder das FA und will seinen MWSt-Anteil auf den Abschlag. Deshalb hat auch die Abschlagsrechnung einen MWSt-Ausweis. Das der korrekte MWSt-Satz beim Abschlag eine eigene Wissenschaft ist, da stimme ich Dir zu.

Die vereinnamte MWSt auf die Endrechnung mit ab dem 01.07 dann 16 % will natürlich auch das FA haben. Die bisher vereinnahmten und bereits an das FA abgeführten 19 % auf Abschläge werden mit den Endrechnung auch verrechnet, d.h. ggf. wird da ein negativer MWSt-Betrag ausgewiesen. Im Zweifel bekommt der Verbraucher Geld vom Handwerker zurück, sollte er so dämlich gewesen sein und alles angezahlt haben.

Kuck Dir einfach mal die Seite hinter diesem Link an, da wird es sicher noch klarer:


Die einzige offene Frage bleibt hat es Vereinbarungen zu abrechenbaren Teilleistungen gegeben, die vor dem 01.07.2020 abgenommen wurden, dafür bleibt es natürlich bei 19 %. Ebenso für alle (Teil-)Leistungen nach dem 31.12.2020.

VG

Andreas

Servus Andreas,

Du schriebest:

---„sorry, Du hast das System nicht verstanden. Dem Handwerker fehlt gar nichts, dem Staat fehlen dann am Ende die 3 Prozentpunkte, aber das ist ja so gewollt.“---

Ohne Kommentar, der Satz beantwortet sich nachfolgend selbst.

---„Der Lieferant vom Handwerker rechnet zum Leistungszeitpunkt wohl korrekt mit 19 % MWSt, die muss der Lieferant auch am nächsten Montas-10.ten per Umsatzsteuervoranmeldung beim FA abliefern.“---

Das ist korrekt, wenn der Lieferant bilanzierungspflichtig ist. Allerdings liefert er nichts ab, sondern er verrechnet die von ihm gezahlte MwSt, mit der von ihm vereinnahmten MwSt und meldet die Differenz daraus an und zahlt.

---„Der Handwerker bezahlt diese 19 % irgendwann dem Lieferanten.“---

Das ist solange korrekt, solange der Handwerker (HW) nicht bilanzierungspflichtig ist, d. h. einen Umsatz von weniger 500.000€/anno hat. Ansonsten unterliegt er i.a.. -wie sein Lieferant auch- der Soll Versteuerung (Bilanzierung). D.h. die Vorsteuer ist hier dann wie beim Lieferant in dem Monat anzumelden, indem Sie entstanden ist.

---„Wenn der Handwerker ein guter Kunde beim Lieferanten ist, dann bekommt er die Ware auf Rechnung mit Zahlungsziel. Unabhängig vom Zahlungszeitpunkt holt sich der Handwerker am nächsten Monats-10.ten per Vorsteuerabzug diese 19 % wieder vom seinem FA zurück.“---

Du meinst sicher - der HW holt sich das Material auf Lieferschein und bekommt dann eine Monatsabrechnung seines Lieferanten mit einem definierten Zahlungsziel?
Das ist durchaus üblich bei guten (zahlenden) Kunden, wenn erkennbar ist das kein Zahlungsausfall beim HW droht.
Daraus könnte dann zeitlich gesehen tatsächlich entstehen, das:
a.) der HW bspw. am 1. des Monats sich Material holt,
b.) dieses am 30. desselben Monats in der Monatsabrechnung ihm berechnet wird (Zahlungsziel=+4KW)
c.) und der HW die Rechnung unter Einhaltung des Zahlungsziels am 30. des erst
d.) übernächsten Monats die Rechnung, samt Umsatzsteuer, ausgegleicht
e.) und erst in diesem Monat in der UstV anmeldet. (bei Ist-Versteuerung)
Wenn der HW zum Jahresanfang eine SVZ ans FA geleistet hat,könnte er theoretisch die UStV sogar noch einen weiteren Monat nach hinten verschieben und hätte somit insgesamt 3 Monate Zeit, trotz Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, mit diesem Material einen „Mehrwert“ zu erwirtschaften.

---„Also bis auf eine evtl. Zwischenfinanzierung von wenigen Tagen braucht er die MWSt dafür von seinem Kunden gar nicht, sondern wenn er knapp bei Kasse ist nur den Abschlag für den gelieferten Nettowarenwert.“---

Das verstehe ich jetzt nicht. Für was soll der HW -bei einer Ist-Versteuerung- eine Zwischenfinanzierung benötigen? Er muss die MwSt doch erst dann abführen, wenn er diese Ihm von seinem Kunden bezahlt wurde, sofern er nicht bilanziert (Soll-Versteuerung).

---„Nur wenn einen Abschlag verlangt, dann kommt wieder das FA und will seinen MWSt-Anteil auf den Abschlag. Deshalb hat auch die Abschlagsrechnung einen MWSt-Ausweis.“---

Inhaltlich schon richtig, nur kommt das Finanzamt nicht zum HW sondern der HW hat durch aufrechnen der von ihm vereinnahmten und der von ihmauch im gleichen Monat bezahlten MwSt die Möglichkeit seine eigene Ust-Steuerschuld zu verringern und den sich daraus ergebenden Restbetrag in Form der Umsatzsteuer an das FA abzuführen. Wird in der Rechnung keine MwSt ausgewiesen, ist Sie ungültig und nicht zu berücksichtigen, ausser bei dem Reverse Charge Verfahren – dabei muss der Leistungsempfänger (Kunde) und nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer entrichten (das führe jetzt aber zu weit hier).

---„Das der korrekte MWSt-Satz beim Abschlag eine eigene Wissenschaft ist, da stimme ich Dir zu.“---

Nö, ist an sich nicht schwer. Das ist in dem Link, den Du angehangen hattest, sinngemäß so beschrieben wie ich das hier schon ausgeführt hatte und da ist auch ein Beispiel dabei wie das (r)ausgerechnet werden kann.
Ist der Kunde nicht vorsteuerabzugsberechtigt und der Handwerker nicht bilanzierungspflichtig, gilt für die MwSt das Rechnungsdatum mit dem zum Datum zugehörigem MwSt Satz. Sonst das Datum der Leistungserbringung, mit dem zu diesem Datum zugehörigen MwSt Satz.

---„Die vereinnamte MWSt auf die Endrechnung mit ab dem 01.07 dann 16 % will natürlich auch das FA haben.“---

Korrekt - denn das Steuer-Verfahren bleibt ja gleich, in diesem Zeitraum bezahlt ja auch der HW nur die 16% MwSt. Und da wird klar das die MwSt Absenkung nicht für den HW/die Unternehmen gedacht ist – denn für die bleibt alles beim Alten – weil durchlaufender Posten.
In der nächsten Zeit werden bei den UstV-Meldungen halt immer zwei Erlösarten ausgewiesen werden müssen, einmal mit den alten 19% und einmal mit den neuen, momentanen, 16%, Die sich daraus ergebende Differenz wird - wie bisher - entweder vom HW geleistet oder vom FA erstattet.

---„Die bisher vereinnahmten und bereits an das FA abgeführten 19 % auf Abschläge werden mit den Endrechnung auch verrechnet, d.h. ggf. wird da ein negativer MWSt-Betrag ausgewiesen. Im Zweifel bekommt der Verbraucher Geld vom Handwerker zurück, sollte er so dämlich gewesen sein und alles angezahlt haben.“---

Ist eine eindeutige Rechnungsabgrenzung gewünscht kann man nach dem mir lancierten Beispiel in der Rechnung die Leistungen getrennt nach 19/16% aufführen oder die Abschlagsrechnung und die zugehörige UstV ist zu korregieren, siehe den Haufe Link oder das dortige Rechenbeispiel. Dies wird von den FA auch nicht beanstandet, so kann kein negativer MwSt Betrag entstehen.

---„Kuck Dir einfach mal die Seite hinter diesem Link an, da wird es sicher noch klarer:“---

Habe ich gemacht – vielen Dank.
Ich konnte da jetzt nichts finden, was die zuvor von mir hier beschriebene Vorgehensweise, geschilderten Fälle, als nicht zulässig erscheinen lassen könnte, das dies so möglich ist, wird dort sinngemäß ebenfalls beschrieben.
Man muss natürlich beachten ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung beim Kunden besteht oder nicht.
Und eigentlich ging es ursprünglich ja nicht darum sondern um die Thematik „Was kommt bei uns (privat) an von der Senkung der MwSt“ und nicht wie ist diese wem finanz-/unternehmerisch richtig auszugleichen.

---„ Die einzige offene Frage bleibt hat es Vereinbarungen zu abrechenbaren Teilleistungen gegeben, die vor dem 01.07.2020 abgenommen wurden, dafür bleibt es natürlich bei 19 %. Ebenso für alle (Teil-)Leistungen nach dem 31.12.2020.“---

Der Tag der Abnahme ist der Zeitpunkt wenn die Werkleistung in Teilen oder im Ganzen in das Eigentum des Bestellers übergeht und nicht mehr vom Ersteller (HW) zu schützen ist. Auch dafür ist in dem Haufe Link eine Tabelle enthalten die verschieden Fälle betrachtet.
Bei der angesprochenen Dachsanierung könnte das auch der Rechnungszeitpunkt sein.
 
Au weia, der Stachel scheint ja tief zu sitzen.

Also wenn Du der Ist-Versteuerung unterliegst, dann ist Dein Umsatzsteuerleben doch viel einfacher. Das ändert aber nix am Prinzip, die Ist-Versteuerung hilft dem "einfachen" Steuerpflichten nur flüssiger zu bleiben.

Aber Deine eine Aussage, dass dem Handwerker dann 3 % irgendwo fehlen würden, bleibt trotzdem falsch.

Und lass es doch jetzt gut sein, wir kommen bei dem Thema wohl nicht mehr zusammen.

Grüße
 
Au weia, der Stachel scheint ja tief zu sitzen.
Also wenn Du der Ist-Versteuerung unterliegst, dann ist Dein Umsatzsteuerleben doch viel einfacher. Das ändert aber nix am Prinzip, die Ist-Versteuerung hilft dem "einfachen" Steuerpflichten nur flüssiger zu bleiben.
Aber Deine eine Aussage, dass dem Handwerker dann 3 % irgendwo fehlen würden, bleibt trotzdem falsch.
Und lass es doch jetzt gut sein, wir kommen bei dem Thema wohl nicht mehr zusammen.

Grüße

Nö, eigentlich nicht, nach 26 Jahren Baustellenerfahrung, kratzt mich das nicht mal.
Das eine Istversteuerung dazu führt das man flüssiger bleibt, ja neee is klar......
Das Blöde an dieser Deiner Ansicht ist - man ist es nicht, wie auch.

Ja - das Thema Abrechnung mit einem Endverbraucher hatte ich zuerst nicht auf dem Schirm, weil, damit habe ich eigentlich kaum zu tun.
Das war in dem Beitrag so glaub ich auch nicht rauszulesen ob Privat beauftragt oder nicht.
Die Beantwortung Deiner doch etwas zu allgemein gehaltenen und Dein Link beinhaltet dies.

Ja - das reicht jetzt, das Thema gehört hier - in den Hobbybereich - ja auch nicht hin...da gibt es wichtigeres, schöneres.

Einen schönen Restsonntag.
 
Nö, eigentlich nicht, nach 26 Jahren Baustellenerfahrung, kratzt mich das nicht mal.
Das eine Istversteuerung dazu führt das man flüssiger bleibt, ja neee is klar......
Das Blöde an dieser Deiner Ansicht ist - man ist es nicht, wie auch.

Ich hatte schon den Eindruck, du hattest den Unterschied zwischen Soll- und Ist-Versteuerung verstanden.

Ich mache das jetzt auch nicht erst seit gestern. Ich bin geschäftsführender Gesellschafter einer freiberuflichen GbR mit Ist-Versteuerung und einer GmbH mit Soll-Versteuerung. Bei mancher Rechnung warten wir 3 Monate und länger bis zum Zahlungseingang. Auch wenn Du Dir das jetzt offenbar nicht vorstellen kannst, ab einer gewissen Rechnungshöhe, Zahlungsziel und Zahlungsmoral macht das dann auf dem Bankkonto sehr wohl einen Unterschied, ob Die Ausgangsrechnung der Soll- oder der Ist-Versteuerung unterliegt. In meiner Welt jedenfalls ist das so.

Schöne Woche

Andreas
 
Ich hatte schon den Eindruck, du hattest den Unterschied zwischen Soll- und Ist-Versteuerung verstanden.

Ich mache das jetzt auch nicht erst seit gestern. Ich bin geschäftsführender Gesellschafter einer freiberuflichen GbR mit Ist-Versteuerung und einer GmbH mit Soll-Versteuerung. Bei mancher Rechnung warten wir 3 Monate und länger bis zum Zahlungseingang. Auch wenn Du Dir das jetzt offenbar nicht vorstellen kannst, ab einer gewissen Rechnungshöhe, Zahlungsziel und Zahlungsmoral macht das dann auf dem Bankkonto sehr wohl einen Unterschied, ob Die Ausgangsrechnung der Soll- oder der Ist-Versteuerung unterliegt. In meiner Welt jedenfalls ist das so.

Schöne Woche

Andreas

Ich hatte auch irgendwie den Eindruck, dass Du das nicht erst seit gestern machst, auch wenn Deine Einlassungen teilweise schon recht sprunghaft, um nicht den Begriff obskur zu verwenden, waren.
Das Modell was Du da schilderst - ist ja nun kein besonderes Geschäftsmodell, zumindest in den (Bau)Branchen weit verbreitet in denen – sagen wir mal – ein erhöhtes Fluktuationsaufkommen festzustellen ist. Du weißt vermutl. was ich meine – ich unterstelle Dir das ausdrücklich nicht, ich weiß ja auch gar nicht was Du den ganzen Tag treibst (muss das es auch gar nicht) !!!
Der Staat macht es da den Mitspielern, oft osteuropäisch, auf der einen Seite zu schwer und auf der anderen Seite zu leicht und erzeugt dieses Dilemma quasi mit (meine Meinung).
In erster Linie wird Deine Fallgestaltung darauf abzielen, dass Ihr durch die Vorschaltung der GmbH die GbR schützt. Was rechtlich und steuerlich nicht zu beanstanden ist. Die Arbeitsverrichtung mit allem drum und dran erfolgt in der Gmbh und die GbR stellt an die GmbH Rechnungen, was auf der einen Seite Ausgaben erzeugt, auf der anderen Einahmen, beides unterliegt verschieden Versteuerungen und mit verschiedene Fälligkeiten (man gewinnt Zeit bei der Steuerentrichtung). Du siehst ich verstehe durchaus das Prinzip „Verschiebebahnhof“ - alles tuttie. Und das obwohl das Thema der beiden Gesellschaften erst heute bekannt wurde, aber: alles gut.
Das der wirtschaftliche Erfolg Deines/Eures Konstruktes, der wie überall auf den Bankkonten zu messen ist, abhängig ist von Rechnungshöhe, Zahlungsziel und Zahlungsmoral, ist auch nicht wirklich Neues, schließlich ist das überall so - auch außerhalb Deiner Welt.
Wenn das alles irgendwie nicht mehr zueinander passt oder man gar eine Zwischenfinanzierung braucht (hattest Du so beschrieben) um eine Steuer zwischenfinanzieren zu können, die letzten Endes weder der GbR noch der GmbH zu Gute kommt, das wäre bei mir der Punkt mir entweder über das Geschäftsmodel an sich oder die Abläufe daraus Gedanken zu machen, zumindest wenn dies zum Regelfall würde.
Was unmittelbar danach kommt ist klar. Solange alles zueinander passt – ok.

Ich wünsche Dir schlussendlich jederzeit Arbeit und ausreichende Erlöse - beides immer zur rechten Zeit.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich könnte meinen Arsch drauf verwetten, dass Du früher, im Fach Deutsch, beim Themenbereich Interpretation, regelmäßig "Thema verfehlt, Sechs" unter den Arbeiten stehen hattest.
 
Ich auch.


Kann hier nicht mal ein Steuerberater für Aufklärung sorgen?

Viele Grüße Ludger

Wie soll er das können, wenn er es selbst nicht weiß. Das können wohl nur die Versorger selbst sagen. Ich kann mal meinen Nachbarn fragen. Er ist der hiesige Wasserwerksleiter. Dann wissen wir aber immer noch nicht, wie RWE und Co das handhaben. Es gäbe ja durchaus die verschiedensten Modelle.
Das fairste, mit Zwischenablesung, haben wohl die meisten versäumt.
Bleibt zu hoffen, dass sie 2020 komplett mit 16% abrechnen (können/dürfen). Den Unternehmen kann es egal sein, ist ja eh bloß ein durchlaufender Posten.
 
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für Laufzeitverträge den Abrechnungsstichtag 31.12. und sodann für das Gesamtjahr 2020 16% abzurechnen. Ist allerdings kein Muss, die Versorger könnten auch zum 30.06. eine entsprechende Zwischenrechnung erstellen und nur das 2. HJ mit 16% (respektive vermindertem Steuersatz) abrechnen.

Ich habe die Zählerstände auch fotografiert, aber nicht eingereicht bislang.

Grüße
Montair
 
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit für Laufzeitverträge den Abrechnungsstichtag 31.12. und sodann für das Gesamtjahr 2020 16% abzurechnen. Ist allerdings kein Muss, die Versorger könnten auch zum 30.06. eine entsprechende Zwischenrechnung erstellen und nur das 2. HJ mit 16% (respektive vermindertem Steuersatz) abrechnen.

Ich habe die Zählerstände auch fotografiert, aber nicht eingereicht bislang.

Grüße
Montair
Da sich in einem normalen Abrechnungsjahr auch schon mal die Preise änderten,
wo auch niemend zum ablesen kam, wird es heuer bei der MwSt Änderung sicher
genau so gehandhabt.
 
Ich könnte meinen Arsch drauf verwetten, dass Du früher, im Fach Deutsch, beim Themenbereich Interpretation, regelmäßig "Thema verfehlt, Sechs" unter den Arbeiten stehen hattest.

Ich war in der Tat nicht in der oberen Notenspitze zu finden, eben auch nicht am Ende.
Den Unterschied zwischen einer Interpretation und dem was wir hier machen kennst Du?

Wenn von was ich schreibe etwas nicht zutreffend sein sollte, stelle ich es gerne richtig.

Auf Deinen Allerwertesten verzichte ich danked, weg wäre er jetzt schon.....
 
Ich könnte meinen Arsch drauf verwetten, dass Du früher, im Fach Deutsch, beim Themenbereich Interpretation, regelmäßig "Thema verfehlt, Sechs" unter den Arbeiten stehen hattest.

Danke Dir. Das mit dem "Arsch darauf verwetten" hätte ich jetzt weggelassen, das heizt nur unnötig die Stimmung an. Aber inhaltlich hatte ich das ja auch schon mal angedeutet.

Was aus so einer umsatzsteuerlichen Bewertung einer Dachsanierung hier ganz leicht werden kann. :help:

Bevor jetzt noch die Steuerfahndung nach meinen Kontaktdaten frägt, halte ich jetzt besser den Mund. :uuups:

Viele Grüße

Andreas
 
Den Unterschied zwischen einer Interpretation und dem was wir hier machen kennst Du?

Der Unterschied ist mir durchaus bekannt. Aber, wenn jemand schreibt, dass er eine Gbr hat und gleichzeitig Geschäftsführer einer GmbH ist und Du daraus schlußfolgerst, dass diese beiden Firmen einander vorgeschaltet sind, dann ist das zunächst mal Deine eigene Interpretation.
(Ich hatte diese Konstellation, bis zum Ausverkauf der GmbH auch und beide Firmen hatten wirtschaftlich nichts miteinander zu tun)

Des Weiteren interpretierst Du in diese Konstellation eine gewisse Zahlungsunfähigkeit, weil sie die Forderung einer Sollversteuerung nicht vorfinanzieren kann.

Wenn das alles irgendwie nicht mehr zueinander passt oder man gar eine Zwischenfinanzierung braucht (hattest Du so beschrieben) um eine Steuer zwischenfinanzieren zu können, die letzten Endes weder der GbR noch der GmbH zu Gute kommt, das wäre bei mir der Punkt mir entweder über das Geschäftsmodel an sich oder die Abläufe daraus Gedanken zu machen, zumindest wenn dies zum Regelfall würde.

Was bitte ist das anderes, als Deine Interpretation. Wenn Du es anders gemeint hast, dann musst Du Dich halt anders ausdrücken.

Ich habe bisher nur herauslesen können, dass es Firmen gibt, die mit einer Sollversteuerung durchaus ein finanzielles Problem hätten.
Solche Firmen sind mir auch durchaus bekannt, aber ich käme nie darauf, dass in die Firmen des Schreibers hineinzuinterpretieren.
 
Der neue Grill wurde beim Händler um 80 EUR preiswerter. Hat mich gefreut.
 
Was aus so einer umsatzsteuerlichen Bewertung einer Dachsanierung hier ganz leicht werden kann. :help:


Genau. Muss ich eigentlich die Dachsanierung rückgängig machen und in den Genuss der 16% auf alles zu kommen ? Blicke nicht mehr so ganz durch.

Thomas
PS: Gut dass mein Steuerberater sich mit dem Steuerberater des Handwerkers einig ist.
 
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