Hi mein Guter,
sorry, Du hast das System nicht verstanden. Dem Handwerker fehlt gar nichts, dem Staat fehlen dann am Ende die 3 Prozentpunkte, aber das ist ja so gewollt.
Der Lieferant vom Handwerker rechnet zum Leistungszeitpunkt wohl korrekt mit 19 % MWSt, die muss der Lieferant auch am nächsten Montas-10.ten per Umsatzsteuervoranmeldung beim FA abliefern. Der Handwerker bezahlt diese 19 % irgend wann dem Lieferanten. Wenn der Handwerker ein guter Kunde beim Lieferanten ist, dann bekommt er die Ware auf Rechnung mit Zahlungsziel. Unabhängig vom Zahlungszeitpunkt holt sich der Handwerker am nächsten Monats-10.ten per Vorsteuerabzug diese 19 % wieder vom seinem FA zurück. Also bis auf eine evtl. Zwischenfinanzierung von wenigen Tagen braucht er die MWSt dafür von seinem Kunden gar nicht, sondern wenn er knapp bei Kasse ist nur den Abschlag für den gelieferten Nettowarenwert. Nur wenn einen Abschlag verlangt, dann kommt wieder das FA und will seinen MWSt-Anteil auf den Abschlag. Deshalb hat auch die Abschlagsrechnung einen MWSt-Ausweis. Das der korrekte MWSt-Satz beim Abschlag eine eigene Wissenschaft ist, da stimme ich Dir zu.
Die vereinnamte MWSt auf die Endrechnung mit ab dem 01.07 dann 16 % will natürlich auch das FA haben. Die bisher vereinnahmten und bereits an das FA abgeführten 19 % auf Abschläge werden mit den Endrechnung auch verrechnet, d.h. ggf. wird da ein negativer MWSt-Betrag ausgewiesen. Im Zweifel bekommt der Verbraucher Geld vom Handwerker zurück, sollte er so dämlich gewesen sein und alles angezahlt haben.
Kuck Dir einfach mal die Seite hinter diesem Link an, da wird es sicher noch klarer:
Die Mehrwertsteuersenkung zum 1. Juli 2020 wirft in vielen Bereichen Fragen auf und macht umfassende und rechtzeitige Beratung notwendig.
www.haufe.de
Die einzige offene Frage bleibt hat es Vereinbarungen zu abrechenbaren Teilleistungen gegeben, die vor dem 01.07.2020 abgenommen wurden, dafür bleibt es natürlich bei 19 %. Ebenso für alle (Teil-)Leistungen nach dem 31.12.2020.
VG
Andreas
Servus Andreas,
Du schriebest:
---„sorry, Du hast das System nicht verstanden. Dem Handwerker fehlt gar nichts, dem Staat fehlen dann am Ende die 3 Prozentpunkte, aber das ist ja so gewollt.“---
Ohne Kommentar, der Satz beantwortet sich nachfolgend selbst.
---„Der Lieferant vom Handwerker rechnet zum Leistungszeitpunkt wohl korrekt mit 19 % MWSt, die muss der Lieferant auch am nächsten Montas-10.ten per Umsatzsteuervoranmeldung beim FA abliefern.“---
Das ist korrekt, wenn der Lieferant bilanzierungspflichtig ist. Allerdings liefert er nichts ab, sondern er verrechnet die von ihm gezahlte MwSt, mit der von ihm vereinnahmten MwSt und meldet die Differenz daraus an und zahlt.
---„Der Handwerker bezahlt diese 19 % irgendwann dem Lieferanten.“---
Das ist solange korrekt, solange der Handwerker (HW) nicht bilanzierungspflichtig ist, d. h. einen Umsatz von weniger 500.000€/anno hat. Ansonsten unterliegt er i.a.. -wie sein Lieferant auch- der Soll Versteuerung (Bilanzierung). D.h. die Vorsteuer ist hier dann wie beim Lieferant in dem Monat anzumelden, indem Sie entstanden ist.
---„Wenn der Handwerker ein guter Kunde beim Lieferanten ist, dann bekommt er die Ware auf Rechnung mit Zahlungsziel. Unabhängig vom Zahlungszeitpunkt holt sich der Handwerker am nächsten Monats-10.ten per Vorsteuerabzug diese 19 % wieder vom seinem FA zurück.“---
Du meinst sicher - der HW holt sich das Material auf Lieferschein und bekommt dann eine Monatsabrechnung seines Lieferanten mit einem definierten Zahlungsziel?
Das ist durchaus üblich bei guten (zahlenden) Kunden, wenn erkennbar ist das kein Zahlungsausfall beim HW droht.
Daraus könnte dann zeitlich gesehen tatsächlich entstehen, das:
a.) der HW bspw. am 1. des Monats sich Material holt,
b.) dieses am 30. desselben Monats in der Monatsabrechnung ihm berechnet wird (Zahlungsziel=+4KW)
c.) und der HW die Rechnung unter Einhaltung des Zahlungsziels am 30. des erst
d.) übernächsten Monats die Rechnung, samt Umsatzsteuer, ausgegleicht
e.) und erst in diesem Monat in der UstV anmeldet. (bei Ist-Versteuerung)
Wenn der HW zum Jahresanfang eine SVZ ans FA geleistet hat,könnte er theoretisch die UStV sogar noch einen weiteren Monat nach hinten verschieben und hätte somit insgesamt 3 Monate Zeit, trotz Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, mit diesem Material einen „Mehrwert“ zu erwirtschaften.
---„Also bis auf eine evtl. Zwischenfinanzierung von wenigen Tagen braucht er die MWSt dafür von seinem Kunden gar nicht, sondern wenn er knapp bei Kasse ist nur den Abschlag für den gelieferten Nettowarenwert.“---
Das verstehe ich jetzt nicht. Für was soll der HW -bei einer Ist-Versteuerung- eine Zwischenfinanzierung benötigen? Er muss die MwSt doch erst dann abführen, wenn er diese Ihm von seinem Kunden bezahlt wurde, sofern er nicht bilanziert (Soll-Versteuerung).
---„Nur wenn einen Abschlag verlangt, dann kommt wieder das FA und will seinen MWSt-Anteil auf den Abschlag. Deshalb hat auch die Abschlagsrechnung einen MWSt-Ausweis.“---
Inhaltlich schon richtig, nur kommt das Finanzamt nicht zum HW sondern der HW hat durch aufrechnen der von ihm vereinnahmten und der von ihmauch im gleichen Monat bezahlten MwSt die Möglichkeit seine eigene Ust-Steuerschuld zu verringern und den sich daraus ergebenden Restbetrag in Form der Umsatzsteuer an das FA abzuführen. Wird in der Rechnung keine MwSt ausgewiesen, ist Sie ungültig und nicht zu berücksichtigen, ausser bei dem Reverse Charge Verfahren – dabei muss der Leistungsempfänger (Kunde) und nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer entrichten (das führe jetzt aber zu weit hier).
---„Das der korrekte MWSt-Satz beim Abschlag eine eigene Wissenschaft ist, da stimme ich Dir zu.“---
Nö, ist an sich nicht schwer. Das ist in dem Link, den Du angehangen hattest, sinngemäß so beschrieben wie ich das hier schon ausgeführt hatte und da ist auch ein Beispiel dabei wie das (r)ausgerechnet werden kann.
Ist der Kunde nicht vorsteuerabzugsberechtigt und der Handwerker nicht bilanzierungspflichtig, gilt für die MwSt das Rechnungsdatum mit dem zum Datum zugehörigem MwSt Satz. Sonst das Datum der Leistungserbringung, mit dem zu diesem Datum zugehörigen MwSt Satz.
---„Die vereinnamte MWSt auf die Endrechnung mit ab dem 01.07 dann 16 % will natürlich auch das FA haben.“---
Korrekt - denn das Steuer-Verfahren bleibt ja gleich, in diesem Zeitraum bezahlt ja auch der HW nur die 16% MwSt. Und da wird klar das die MwSt Absenkung nicht für den HW/die Unternehmen gedacht ist – denn für die bleibt alles beim Alten – weil durchlaufender Posten.
In der nächsten Zeit werden bei den UstV-Meldungen halt immer zwei Erlösarten ausgewiesen werden müssen, einmal mit den alten 19% und einmal mit den neuen, momentanen, 16%, Die sich daraus ergebende Differenz wird - wie bisher - entweder vom HW geleistet oder vom FA erstattet.
---„Die bisher vereinnahmten und bereits an das FA abgeführten 19 % auf Abschläge werden mit den Endrechnung auch verrechnet, d.h. ggf. wird da ein negativer MWSt-Betrag ausgewiesen. Im Zweifel bekommt der Verbraucher Geld vom Handwerker zurück, sollte er so dämlich gewesen sein und alles angezahlt haben.“---
Ist eine eindeutige Rechnungsabgrenzung gewünscht kann man nach dem mir lancierten Beispiel in der Rechnung die Leistungen getrennt nach 19/16% aufführen oder die Abschlagsrechnung und die zugehörige UstV ist zu korregieren, siehe den Haufe Link oder das dortige Rechenbeispiel. Dies wird von den FA auch nicht beanstandet, so kann kein negativer MwSt Betrag entstehen.
---„Kuck Dir einfach mal die Seite hinter diesem Link an, da wird es sicher noch klarer:“---
Habe ich gemacht – vielen Dank.
Ich konnte da jetzt nichts finden, was die zuvor von mir hier beschriebene Vorgehensweise, geschilderten Fälle, als nicht zulässig erscheinen lassen könnte, das dies so möglich ist, wird dort sinngemäß ebenfalls beschrieben.
Man muss natürlich beachten ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung beim Kunden besteht oder nicht.
Und eigentlich ging es ursprünglich ja nicht darum sondern um die Thematik „Was kommt bei uns (privat) an von der Senkung der MwSt“ und nicht wie ist diese wem finanz-/unternehmerisch richtig auszugleichen.
---„ Die einzige offene Frage bleibt hat es Vereinbarungen zu abrechenbaren Teilleistungen gegeben, die vor dem 01.07.2020 abgenommen wurden, dafür bleibt es natürlich bei 19 %. Ebenso für alle (Teil-)Leistungen nach dem 31.12.2020.“---
Der Tag der Abnahme ist der Zeitpunkt wenn die Werkleistung in Teilen oder im Ganzen in das Eigentum des Bestellers übergeht und nicht mehr vom Ersteller (HW) zu schützen ist. Auch dafür ist in dem Haufe Link eine Tabelle enthalten die verschieden Fälle betrachtet.
Bei der angesprochenen Dachsanierung könnte das auch der Rechnungszeitpunkt sein.