Du denkst jetzt aber nicht ernsthaft, dass Du der einzige Unternehmer bist, der sich damit beschäftigen musste.
Und vor allem: was hat das jetzt alles mit der Dachsanierung von
FLH75 zu tun? Um die ging es doch. Irgendwie hast Du viel geschrieben aber nichts gesagt. Aber egal.
Ein Punkt noch zu
"all diejenigen die vor Monaten einen Bus bestellt hatten, jetzt in den Genuß kommen nur 16% MwSt "ablatzen" zu müssen, obwohl der Kaufvertrag mit 19% abgeschlossen wurde." Ich finde nicht nur die Wortwahl daneben, es ist auch inhaltlich Nonsens. Keiner der vor Monaten einen Bus bestellt hat tat es in der Erwartung der MWSt-Absenkung. Das Umsatzsteuerrecht ist nun mal so, der Leistungszeitpunkt ist da bestimmend. Der Kaufvertrag wurde nicht mit 19 % abgeschlossen, sondern nach AGB zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Und da ist er wieder der Leistungszeitpunkt - er bestimmt dann den endgültigen Steuersatz. Da ist es völlig unerheblich, welcher Steuersatz in der Bestellung, der Auftragsbestätigung oder einer Anzahlungsrechnung ausgewiesen wurde.
VG
Andreas
---„MVtsi schrieb:“---
---„Hier geht es aber gerade um die Umsatzsteuer und nicht um die Gewährleistung, oder?“---
Guten Morgen Andreas,
ja es geht um die Umsatzsteuer und wann bzw. mit welcher (Teil-)leistung diese entsteht, entstehen kann.
---„Du denkst jetzt aber nicht ernsthaft, dass Du der einzige Unternehmer bist, der sich damit beschäftigen musste.“---
Nein, natürlich nicht – ich hatte angedeutet, dass es andere Fallkonstellationen geben könnte, als die meinige, die mir bekannten.
---„Und vor allem: was hat das jetzt alles mit der Dachsanierung von
FLH75 zu tun? Um die ging es doch. Irgendwie hast Du viel geschrieben aber nichts gesagt. Aber egal.“---
Wenn Du das so siehst – bitte.
So wie ich es laß, wird die Dachsanierung (das könnte auch jedes andere Gewerk sein) über den 01.07. andauern, da noch Restarbeiten durchgeführt werden. D. h. vor und nach dem 01.07. wurden Materiallieferungen durchgeführt und handwerkl. Leistungen erbracht.
Darauf wurden wohl -je nach Fortschritt- Abschlagszahlungen (19%) geleistet, vor dem 01.07., damit hat der Handwerker u.a. seinen Lieferanten bezahlt (19 %), der wiederum den Hersteller (mit 19%) usw…… Wenn der Handwerker nun nach dem 01.07. mit 16% die erbrachte Gesamtleistung also Material+Lohn „schlussrechnet“, fehlen Ihm -zumindest rechnerisch- irgendwo 3%, die er eigentlich dem FA schuldet.
Aber vielleicht hat er ja auch so super kalkuliert, vorher eingerechnet, dass er die Differenz an das FA von seinem Gewinn "ablatzt".
---„Ein Punkt noch zu
"all diejenigen die vor Monaten einen Bus bestellt hatten, jetzt in den Genuß kommen nur 16% MwSt "ablatzen" zu müssen, obwohl der Kaufvertrag mit 19% abgeschlossen wurde." Ich finde nicht nur die Wortwahl daneben, es ist auch inhaltlich Nonsens.“---
Mein Bester - „ablatzen“ ist ein Begriff der hier bei uns im Ländle für „bezahlen“ benutzt wird, ganz genauso wie das Dir auch bekannte „abdrücken“ und noch anderes. Die Wortwahl ist also ganz und gar nicht daneben (lustige Bilder Tread
#9.120 - das könnte helfen)
Und inhaltlich stimmte es auch was ich da geschrieben hatte, wie Du weiter unten selbst bestätigst.
Dein Neuer T6.1 Gen6 TDI 110 KW DSG 4Motion fällt auch in die 16 % Zone? Ist doch schön.
Und um es nochmal ganz deutlich zu sagen: Ich gönne es jedem, ganz besonders Familien, wenn da etwas „eingespart“ werden kann, die Anschaffung ist teuer genug. Was hätte ich auch davon, wenn ich das nicht täte?
---„Keiner der vor Monaten einen Bus bestellt hat tat es in der Erwartung der MWSt-Absenkung.“---
Habe ich das je behauptet oder geschrieben? Lies bitte nach!
Nein - also bitte - etwas mehr Contenance.
---„Das Umsatzsteuerrecht ist nun mal so, der Leistungszeitpunkt ist da bestimmend.“---
Da sind wir einer Meinung.
Materiallieferungen die auf der Baustelle abgeladen wurden sind (Teil-)Leistungszeitpunkte, das Material geht, so kenne ich es, in dem Moment in das Eigentum des Bestellers über, ein Teil der Bestellung/des Vertrages (liefern+montieren) wurde durch die Lieferung erfüllt und der hierauf entfallende Geldanteil wird fällig. Wie sonst hätte ein Handwerker/Unternehmer die Chance bei längeren Baustellen/Projekten eine Abschlagsrechnung zu stellen?
Sonst müsste alles (Material+Lohn) über die gesamte Bauzeit vorfinanziert werden – das können nicht mal die großen Bauträger.
---„Der Kaufvertrag wurde nicht mit 19 % abgeschlossen, sondern nach AGB zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.“---
Da bin ich bei auch Dir.
Beim KFZ ist es zunächst eine Bestellung mit Rücktrittsrecht, der eigentliche, wirkliche Vertrag kommt üblicherweise – trotz event. Anzahlung – mit Annahme der Leistung (hier dem KFZ) zustande. Wie bei der Bestellung von Artikeln übers Internet auch.
---„Und da ist er wieder der Leistungszeitpunkt - er bestimmt dann den endgültigen Steuersatz.“---
Und auch da bin ich bei Dir.
Deshalb gehört zu jeder Abschlagrechnung auch ein Leistungszeitpunkt, der auf der (Abschlags-)Rechnung auch extra ausgewiesen sein muss. Und zu diesem „Leistungszeitpunkt der AZ“ gilt dann logischerweise auch ein MwSt-Satz, der spätestens nach 4 KW ohne Abzug ans FA durchgereicht wird, ganz egal wann die Schlussrechnung gestellt wird.
Das stimmt auch mit Deinem Beitrag überein:
T6.1 Lieferzeiten
---„Da ist es völlig unerheblich, welcher Steuersatz in der Bestellung, der Auftragsbestätigung oder einer Anzahlungsrechnung ausgewiesen wurde.“---
Bei dem Beispiel KFZ stimme ich Dir zu.
Das man eine KFZ Übergabe (=Leitungszeitpunkt) die an einem einzigen -definierten- Tag stattfindet, als eine in sich völlig abgeschlossene Leistung darstellt und nicht mit einer über wochen- oder monatelangen andauernden Handwerkertätigkeit mit diversen Materielieferungen und ggf. Vor-/Teilleistungen -in noch dazu verschiedenen MwSt Zonen- vergleichen kann, ist klar.
Und damit es nochmal deutlich wird/ist - ich kann nur das wiedergeben was ich hier „mitmache“.
Es kann/wird auch andere Fälle geben, das muss jeder bei sich selbst prüfen.
Das BMF hat mit Datum vom 30.06.2020 -downloadbare- „Klarstellungen“ an die obersten Finanzbehörden der Länder verschickt, wie in verschiedensten Fällen mit dem Thema umzugehen ist und wann ggf. wie sich eine Steuerkorrektur ergibt (ganz schwere Kost!).
Und das war es jetzt für mich hier.
Ich muss auch los auf Baustelle, da wartet ein Projektleiter auf mich, der will mit mir heute Mittag noch was aufmessen.
Sein Chef muss die bis zum 30.06. erbrachten Leistungen abrechnen, weil der GU (sein AG) diese Teilabrechnung bei ihm so angefordert hat. Und zu Ende 2020?
Da wird dann nochmal alles bis dahin neu ausgeführte aufgemessen und ich habe (vermutl. nicht nur ich) noch ein Deja vu zu 2007.
Wenn das an anderer Stelle alles einfacher gehandhabt wirde -dann gönne ich auch das jedem- keine Frage.
Uns allen ein schönes Wochenende!