Was kommt bei Euch von der Umsatzsteuersenkung an?

Das haben die meisten Hartz IV Empfänger auch. Willst du jetzt einen Wettbewerb starten, wer im Leben schon wie viele Steuern gezahlt hat? Und beim Thema Konjunkturförderung hilft uns die Debatte erst recht nicht weiter. Wir können jetzt natürlich mit viel Schuldengeld "Leistungsträgern" die Steuern senken, bis wir noch tiefer in der Rezession hängen. Dann steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass die heutigen Leistungsträger die Hartz IV Empfänger von morgen werden.
@TCamper
ist ja gut, ich gehe ja morgen wieder arbeiten, damit unsere Solidargemeinschaft auch funktioniert.

Jürgen
 
Hi,
wo bitte steht das denn?
Du hattest Dich heute früh doch Faktenfan geoutet.
Es kommt immer auf viele Punkte an ... u.a. auch was man konkret vereinbart hat und was das/die UStG, UStDV und UStR, VOB* davon so halten.
Deine Stichworte: Werklieferung, Werkleistung, Umsatzsteuer, Leistungszeitpunkt, Abschlagszahlungen.
Viel Spass beim Googlen.
VG
Andreas

Serwutz,
Du - ich muss das nicht googeln, ich habe das ganze Verfahren bereits einmal hinter mich gebracht (vor 13 Jahren).

Der §13b UstG ist da recht eindeutig formuliert, wann die MwSt-Steuerschuld entsteht.
Die UStDV soll gewährleisten das eine einheitliche Rechtsanwendung durch Finanzverwaltung und Rechtsprechung gegeben ist.
In den UStR finden sich überwiegend Abgrenzungen, Definitionen und Begriffsbestimmungen wieder, zum Beispiel was ist eine Leistung, wer ist Leistender, wer ist Leistungsempfänger, usw.
Die VOB enthält zum einen Abrechnungregeln wie bspw. ein Aufmaß (für eine Abrechnung) auf zustellen ist oder
wie einzelne Bauleistungen technisch auszuführen sind, damit sie abrechnungsfähig werden.
Die letzten drei von Dir genannten Quellen sind -obwohl Verordnung und auch Gesetz- mehr als (sauschwer zu lesende) Erläurterungen zum UstG zu sehen.

aktuelle Beispiele:
Es wurde hier schon diskutiert, das all diejenigen die vor Monaten einen Bus bestellt hatten, jetzt in den Genuß kommen nur 16% MwSt "ablatzen" zu müssen, obwohl der Kaufvertrag mit 19% abgeschlossen wurde.
Den Endverbraucher freut das, er spart etwas Steuer, den Selbstständigen kann es egal sein (weil: MwSt = durchlaufender Posten).
Oder:
Heute kam die obligatorische Wartungs-Jahresrechnung für eine von mir verwendte Software ins Haus geflattert, ein Vertrag der schon seit Jahren besteht. Bin mir nicht ganz sicher, aber ich glaube der wurde noch zu Zeiten abgeschlossen als 16% MWST galten.
Egal, der besteht seit Jahren unverändert fort und es werden immer die folgenden 12 Monate ab-/berechnet.
Was steht heuer drin in der Rechnung?
Ein Teilbetrag (01.07. bis 31.12.2020) mit 16% ausgewiesen und ab dem 01.01. bis zum 30.06.2021 mit 19%.
Oder:
Ich habe hier Projekte laufen die gehen teilweise über mehrere Jahre, auch da sind die von mir erbrachten Leistungen, wenn ich jetzt bspw. Abschlagrechnungen schreibe, genauso abzurechnen:
Alle erbrachten Leistungen bis zum 30.06.2020 zu 19%,
ab 01.07. bis zum 31.12.2020 mit 16% und
ab dem 01.01.2021 wieder mit 19% (wenn es denn dabei bleibt).
Und das ganz unabhängig davon wann die Rechnungen geschrieben werden!
Würde mir einfallen in 2022 erst wieder Rechnungen zu schreiben, sind die beiden Steuersätze dennoch zu berücksichtigen.

Wenn jetzt für vor dem 30.06.2020 erbrachte Leistungen und Lieferungen an den Besteller die erst ab dem 01.07. gültigen - 16% MWST - ausgewiesen werden, könnte daraus ein Steuerverstoß (ich verwende das andere Wort nicht) erwachsen, da dadurch 3% der bestehenden Steuerschuld - nicht abgeführt werden würden.
So hat es mir mein Steuerberater im Groben vorletzte Woche mitgeteilt, ist ja auch logisch so und war in 2007 auch nicht anders, als die MWST von 16% auf 19% angehoben wurde.

Das uns Selbstständigen das mehr Arbeit macht - kein Frage.
Und ob die 3% nun weitergerecht werden oder nicht, damit hat das auch nichts zu tun.
Da diese 3% von uns nie vereinnahmt werden, macht auch niemand Verlust, der Verbraucher spart halt a bissl was.
Und das es auch kompliziertere Fallgestaltungen in der Leistungserbringung geben kann - ist auch klar.

Wer wissen möchte wie das in 2007 gehandhabt wurde:

Am Besten ist - man macht sich bei (s)einem Steuerberater schlau, nur den kann verbindlich beraten - ich natürlich nicht,
ich weiß nur wie es schon einmal ablief - ich alter Sack.
So und jetzt brauch jetzt erst mal einen Äppler......

Und alles Gute, bei der nächsten Steuerprüfung.....
 
mit Rechnungsdatum vom 30.06.2019 eine Kamera gekauft zu 19 % USt.
Gerade geschaut, was Die Kamera mit 16% kosten soll / gleicher Laden: das gleiche, auch 1.300 €
Da die Kamera ins Betriebsvermögen geht, 3% USt gespart, denn die 19% kommen zurück.. So funzt das mit den 16% USt

Die Kamera geht -mit dem gezahlten Nettowert- ins BV -und in die Abschreibung- über.
Da ist es doch völlig wurscht was an Ust gezahlt wurde.
 
Hast Du auch gelesen, was Du zitiert hast?

Klar ist dem Unternehmer die MwSt. in der Regel schietegal. Aber in seinem Fall, muss ja der Nettopreis nach oben korrigiert worden sein, weil der Bruttopreis gleich blieb.
Also hat er, durch den rechtzeitigen Kauf, Geld gespart.

Ich habe heute mehr bezahlt. Denn der Gaspreis, der normalerweise eh sehr konstant ist, hat auch die MwSt.-Senkung mit Konstanz überstanden.
Sonntag kostete der Liter 0,499 und Heute, an der gleichen Tanke, immer noch.
 
Wenn wir schon vom Gas anfangen...

Bin mal gespannt wie RWE und Rheingasdas Errechnen möchte ohne die Aktuellen Zählerstände von bis 01.07.2020?!
 
Wenn wir schon vom Gas anfangen...

Bin mal gespannt wie RWE und Rheingasdas Errechnen möchte ohne die Aktuellen Zählerstände von bis 01.07.2020?!
Deswegen hab ich am 30.6 alle Zählerstände abgelesen und online gemeldet :]
 
Wenn wir schon vom Gas anfangen...

Bin mal gespannt wie RWE und Rheingasdas Errechnen möchte ohne die Aktuellen Zählerstände von bis 01.07.2020?!

Da bin ich auch gespannt. Auch was die Einspeisung meiner Photovoltaikanlage angeht. Am 15.ten ist die nächste Zahlung fällig, bin mal gespannt, ob die um 2,5x % gemindert ist.
Da ich eh jeden Monat ablese, ist mir das egal, auch wenn ihnen dies erst in 4 Monaten einfällt.
Vielleicht wollen sie auch einfach 50/50 abrechnen. Ob die Sonne dies auch so sieht. Wobei es da ja eh egal ist, da die USt. lediglich ein überflüssiger Buchwert ist.
Aber bei Strom, etc. sollte das schon genau ablaufen.

Telekom habe ich gerade mal nachgeschaut, die haben ihre Rechnung von 23.06. bereits mit 16 % berechnet.
 
Eigentlich nicht ganz richtig, aber wenn der Handwerker Dir den 3% Nachlass obendrauf geben möchte....freu Dich.

In dem Moment wo das Material angeliefert+abgeladen wird, ist für das Material das maßgebliche Leistungsdatum,
denn spätestens zu diesem Datum ist der Handwerker seinem Lieferanten "leistungspflichtig".
Aber solange es keine vergoldeten Dachschindeln sind oder das Dach nicht allzu groß .......


Das Leistungsdatum zählt Und das ist nun mal das Fertigstellungsdatum und die Abnahme. Egal was vorher als Abschlag berechnet wurde. Doppelt über Steuerberater geprüft.

Thomas
 
Hast Du auch gelesen, was Du zitiert hast?

Klar ist dem Unternehmer die MwSt. in der Regel schietegal. Aber in seinem Fall, muss ja der Nettopreis nach oben korrigiert worden sein, weil der Bruttopreis gleich blieb.
Also hat er, durch den rechtzeitigen Kauf, Geld gespart.

Ich habe heute mehr bezahlt. Denn der Gaspreis, der normalerweise eh sehr konstant ist, hat auch die MwSt.-Senkung mit Konstanz überstanden.
Sonntag kostete der Liter 0,499 und Heute, an der gleichen Tanke, immer noch.

"Sischer" aber nicht nicht alles.

Er - Unternehmer - hat eine Kamera mit 19 % gekauft, die geht netto ins Betriebsvermögen (BV) ein - die 19% (16%) ans FA.
Wäre die Kamera heute gekauft worden - hätte diese einem höheren Netto-Einaufswert (+28€) gehabt wert und der Wert im Anlagenverzeichnis des BV entsprechend höher,
Der höhere Nettobetrag (+28€) hätte also zu einer Erhöhung des abzuschreibenden Wertes geführt, was bei der Minderung der Steuerlast- wiedergefunden hätte.

Ich hätte am Dienstag nachmnittag für 1.15€/ltr. an der Jet Tankstelle tanken können, habe aber erst Abends für 1.00€/ltr. an der gleichen "Tanke" getankt. Diese Preisschwankungen haben ihre Ursache nicht in der MwSt-Senkung.
 
Der höhere Nettobetrag (+28€) hätte also zu einer Erhöhung des abzuschreibenden Wertes geführt, was bei der Minderung der Steuerlast- wiedergefunden hätte.


Aber selbst im ungünstigsten Fall (oder auch günstigsten, je nach Betrachtungsweise) hat er durch den früheren Kauf, satte 15,40 € gespart.

Ich hätte am Dienstag nachmnittag für 1.15€/ltr. an der Jet Tankstelle tanken können, habe aber erst Abends für 1.00€/ltr. an der gleichen "Tanke" getankt. Diese Preisschwankungen haben ihre Ursache nicht in der MwSt-Senkung.

Das ist bei Benzin/Diesel/etc. absolut zutreffend. Aber nicht bei Gas. Da gibt es keine Tagesschwankungen. Wenn es oft ist, dann ändert sich der Preis eventuell alle 2 Monate mal.
Dass das ausgerechnet auf den Tag der MwSt-Senkung gefallen sein soll? Ja, nee, iss klar.
 
Hast Du auch gelesen, was Du zitiert hast?
Klar ist dem Unternehmer die MwSt. in der Regel schietegal. Aber in seinem Fall, muss ja der Nettopreis nach oben korrigiert worden sein, weil der Bruttopreis gleich blieb.
Also hat er, durch den rechtzeitigen Kauf, Geld gespart.

Ich habe heute mehr bezahlt. Denn der Gaspreis, der normalerweise eh sehr konstant ist, hat auch die MwSt.-Senkung mit Konstanz überstanden.
Sonntag kostete der Liter 0,499 und Heute, an der gleichen Tanke, immer noch.

"Sischer" doch - die Getze und Verordnungen sind jedoch von MVtsi ins Spiel gebracht worden, ich habe nur darauf geantwortet.

Er - Unternehmer - hat eine Kamera mit 19 % gekauft, die geht netto ins Betriebsvermögen (BV) ein - die 19% (16%) ans FA.
Wäre die Kamera heute gekauft worden - hätte diese einem höheren Netto-Einaufswert (+28€) für ihn gehabt und der Wert im Anlagenverzeichnis des BV entsprechend höher,
Der höhere Nettobetrag führt in der Folge zu einer Erhöhung des abzuschreibenden Anlagenwertes,
was sich in der Minderung seiner Steuerlast wiederfindet.

Ist daran etwas falsch - dann bitte ich um Korrektur - es ist schon spät.

Ich hätte auch am Dienstag nachmittag für 1.15€/ltr. an "meiner" Tankstelle tanken können, habe aber erst Abends an besagter "Tanke" die 78,54 ltr. reinlaufen lassen. Kostenpunkt: 78,54 € bei 1.00 €/ltr.
Die Ursache der Preisschwankungen ist nicht an einer (mehrmals täglichen?) Änderung der MwSt festzumachen.

Genauso schwanken die Energiepreise übers Jahr gesehen auch. Ich habe auf meinen Abrechnungen meist bis zu 3 Zeiträume ausgewiesen, mit unterschiedlichen Preisgefügen für die gleiche Energieeinhet , das sind wohl, wenn ich es richtig im Kopf habe, für diese Zeiträume gemittelte Werte. Ab 07.2020 wird da jetzt vermutl. wohl ne neue Mittelwertberechnung starten.

Auf meiner Festnetz-Telefonrechnung -Eingang heute 02.07.- finden sich schon 19% und 16 % Anteile wieder, die "gebuchten" Telekomleistungen werden für den Monat 07.2020 - da vorauslaufend berechnet - mit 16% ausgewiesen, die Verbindungen aus Monat 06.2020 (weil verbrauchabhängig-nachlaufend) noch mit 19%.

Vom Prinzip her auch hier wieder genaus so - wie es vor beschrieben wurde,
mit den zum Zeitpunkt der Leistungseerbringung gültigen MwSt-Sätzen,
unabhängig des Zeitpunktes der Rechnungsstellung.
 
Das Leistungsdatum zählt Und das ist nun mal das Fertigstellungsdatum und die Abnahme. Egal was vorher als Abschlag berechnet wurde. Doppelt über Steuerberater geprüft.

Thomas

Der Zeitpunkt der Abnahme definiert den Übergang des erstellten Werkes, der erbrachten Leistung vom Erbringer an den Besteller, zu diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistungsfrist.
 
Der Zeitpunkt der Abnahme definiert den Übergang des erstellten Werkes, der erbrachten Leistung vom Erbringer an den Besteller, zu diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistungsfrist.


Hier geht es aber gerade um die Umsatzsteuer und nicht um die Gewährleistung, oder?
 
Serwutz,
Du - ich muss das nicht googeln, ich habe das ganze Verfahren bereits einmal hinter mich gebracht (vor 13 Jahren).

Der §13b UstG ist da recht eindeutig formuliert, wann die MwSt-Steuerschuld entsteht.
Die UStDV soll gewährleisten das eine einheitliche Rechtsanwendung durch Finanzverwaltung und Rechtsprechung gegeben ist.
In den UStR finden sich überwiegend Abgrenzungen, Definitionen und Begriffsbestimmungen wieder, zum Beispiel was ist eine Leistung, wer ist Leistender, wer ist Leistungsempfänger, usw.
Die VOB enthält zum einen Abrechnungregeln wie bspw. ein Aufmaß (für eine Abrechnung) auf zustellen ist oder
wie einzelne Bauleistungen technisch auszuführen sind, damit sie abrechnungsfähig werden.
Die letzten drei von Dir genannten Quellen sind -obwohl Verordnung und auch Gesetz- mehr als (sauschwer zu lesende) Erläurterungen zum UstG zu sehen.

aktuelle Beispiele:
Es wurde hier schon diskutiert, das all diejenigen die vor Monaten einen Bus bestellt hatten, jetzt in den Genuß kommen nur 16% MwSt "ablatzen" zu müssen, obwohl der Kaufvertrag mit 19% abgeschlossen wurde.
Den Endverbraucher freut das, er spart etwas Steuer, den Selbstständigen kann es egal sein (weil: MwSt = durchlaufender Posten).
Oder:
Heute kam die obligatorische Wartungs-Jahresrechnung für eine von mir verwendte Software ins Haus geflattert, ein Vertrag der schon seit Jahren besteht. Bin mir nicht ganz sicher, aber ich glaube der wurde noch zu Zeiten abgeschlossen als 16% MWST galten.
Egal, der besteht seit Jahren unverändert fort und es werden immer die folgenden 12 Monate ab-/berechnet.
Was steht heuer drin in der Rechnung?
Ein Teilbetrag (01.07. bis 31.12.2020) mit 16% ausgewiesen und ab dem 01.01. bis zum 30.06.2021 mit 19%.
Oder:
Ich habe hier Projekte laufen die gehen teilweise über mehrere Jahre, auch da sind die von mir erbrachten Leistungen, wenn ich jetzt bspw. Abschlagrechnungen schreibe, genauso abzurechnen:
Alle erbrachten Leistungen bis zum 30.06.2020 zu 19%,
ab 01.07. bis zum 31.12.2020 mit 16% und
ab dem 01.01.2021 wieder mit 19% (wenn es denn dabei bleibt).
Und das ganz unabhängig davon wann die Rechnungen geschrieben werden!
Würde mir einfallen in 2022 erst wieder Rechnungen zu schreiben, sind die beiden Steuersätze dennoch zu berücksichtigen.

Wenn jetzt für vor dem 30.06.2020 erbrachte Leistungen und Lieferungen an den Besteller die erst ab dem 01.07. gültigen - 16% MWST - ausgewiesen werden, könnte daraus ein Steuerverstoß (ich verwende das andere Wort nicht) erwachsen, da dadurch 3% der bestehenden Steuerschuld - nicht abgeführt werden würden.
So hat es mir mein Steuerberater im Groben vorletzte Woche mitgeteilt, ist ja auch logisch so und war in 2007 auch nicht anders, als die MWST von 16% auf 19% angehoben wurde.

Das uns Selbstständigen das mehr Arbeit macht - kein Frage.
Und ob die 3% nun weitergerecht werden oder nicht, damit hat das auch nichts zu tun.
Da diese 3% von uns nie vereinnahmt werden, macht auch niemand Verlust, der Verbraucher spart halt a bissl was.
Und das es auch kompliziertere Fallgestaltungen in der Leistungserbringung geben kann - ist auch klar.

Wer wissen möchte wie das in 2007 gehandhabt wurde:

Am Besten ist - man macht sich bei (s)einem Steuerberater schlau, nur den kann verbindlich beraten - ich natürlich nicht,
ich weiß nur wie es schon einmal ablief - ich alter Sack.
So und jetzt brauch jetzt erst mal einen Äppler......

Und alles Gute, bei der nächsten Steuerprüfung.....


Du denkst jetzt aber nicht ernsthaft, dass Du der einzige Unternehmer bist, der sich damit beschäftigen musste.

Und vor allem: was hat das jetzt alles mit der Dachsanierung von FLH75 zu tun? Um die ging es doch. Irgendwie hast Du viel geschrieben aber nichts gesagt. Aber egal.


Ein Punkt noch zu "all diejenigen die vor Monaten einen Bus bestellt hatten, jetzt in den Genuß kommen nur 16% MwSt "ablatzen" zu müssen, obwohl der Kaufvertrag mit 19% abgeschlossen wurde." Ich finde nicht nur die Wortwahl daneben, es ist auch inhaltlich Nonsens. Keiner der vor Monaten einen Bus bestellt hat tat es in der Erwartung der MWSt-Absenkung. Das Umsatzsteuerrecht ist nun mal so, der Leistungszeitpunkt ist da bestimmend. Der Kaufvertrag wurde nicht mit 19 % abgeschlossen, sondern nach AGB zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Und da ist er wieder der Leistungszeitpunkt - er bestimmt dann den endgültigen Steuersatz. Da ist es völlig unerheblich, welcher Steuersatz in der Bestellung, der Auftragsbestätigung oder einer Anzahlungsrechnung ausgewiesen wurde.


VG

Andreas
 
Ich war gestern bei meinem VWN Händler wegen einem neuen Cali. Die Wagen waren noch mit 19% ausgezeichnet. Angeblich haben die Probleme mit ihrer Software.
 
Du denkst jetzt aber nicht ernsthaft, dass Du der einzige Unternehmer bist, der sich damit beschäftigen musste.
Und vor allem: was hat das jetzt alles mit der Dachsanierung von FLH75 zu tun? Um die ging es doch. Irgendwie hast Du viel geschrieben aber nichts gesagt. Aber egal.
Ein Punkt noch zu "all diejenigen die vor Monaten einen Bus bestellt hatten, jetzt in den Genuß kommen nur 16% MwSt "ablatzen" zu müssen, obwohl der Kaufvertrag mit 19% abgeschlossen wurde." Ich finde nicht nur die Wortwahl daneben, es ist auch inhaltlich Nonsens. Keiner der vor Monaten einen Bus bestellt hat tat es in der Erwartung der MWSt-Absenkung. Das Umsatzsteuerrecht ist nun mal so, der Leistungszeitpunkt ist da bestimmend. Der Kaufvertrag wurde nicht mit 19 % abgeschlossen, sondern nach AGB zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Und da ist er wieder der Leistungszeitpunkt - er bestimmt dann den endgültigen Steuersatz. Da ist es völlig unerheblich, welcher Steuersatz in der Bestellung, der Auftragsbestätigung oder einer Anzahlungsrechnung ausgewiesen wurde.
VG
Andreas

---„MVtsi schrieb:“---
---„Hier geht es aber gerade um die Umsatzsteuer und nicht um die Gewährleistung, oder?“---

Guten Morgen Andreas,
ja es geht um die Umsatzsteuer und wann bzw. mit welcher (Teil-)leistung diese entsteht, entstehen kann.

---„Du denkst jetzt aber nicht ernsthaft, dass Du der einzige Unternehmer bist, der sich damit beschäftigen musste.“---
Nein, natürlich nicht – ich hatte angedeutet, dass es andere Fallkonstellationen geben könnte, als die meinige, die mir bekannten.

---„Und vor allem: was hat das jetzt alles mit der Dachsanierung von FLH75 zu tun? Um die ging es doch. Irgendwie hast Du viel geschrieben aber nichts gesagt. Aber egal.“---
Wenn Du das so siehst – bitte.
So wie ich es laß, wird die Dachsanierung (das könnte auch jedes andere Gewerk sein) über den 01.07. andauern, da noch Restarbeiten durchgeführt werden. D. h. vor und nach dem 01.07. wurden Materiallieferungen durchgeführt und handwerkl. Leistungen erbracht.
Darauf wurden wohl -je nach Fortschritt- Abschlagszahlungen (19%) geleistet, vor dem 01.07., damit hat der Handwerker u.a. seinen Lieferanten bezahlt (19 %), der wiederum den Hersteller (mit 19%) usw…… Wenn der Handwerker nun nach dem 01.07. mit 16% die erbrachte Gesamtleistung also Material+Lohn „schlussrechnet“, fehlen Ihm -zumindest rechnerisch- irgendwo 3%, die er eigentlich dem FA schuldet.
Aber vielleicht hat er ja auch so super kalkuliert, vorher eingerechnet, dass er die Differenz an das FA von seinem Gewinn "ablatzt".

---„Ein Punkt noch zu "all diejenigen die vor Monaten einen Bus bestellt hatten, jetzt in den Genuß kommen nur 16% MwSt "ablatzen" zu müssen, obwohl der Kaufvertrag mit 19% abgeschlossen wurde." Ich finde nicht nur die Wortwahl daneben, es ist auch inhaltlich Nonsens.“---
Mein Bester - „ablatzen“ ist ein Begriff der hier bei uns im Ländle für „bezahlen“ benutzt wird, ganz genauso wie das Dir auch bekannte „abdrücken“ und noch anderes. Die Wortwahl ist also ganz und gar nicht daneben (lustige Bilder Tread #9.120 - das könnte helfen)
Und inhaltlich stimmte es auch was ich da geschrieben hatte, wie Du weiter unten selbst bestätigst.
Dein Neuer T6.1 Gen6 TDI 110 KW DSG 4Motion fällt auch in die 16 % Zone? Ist doch schön.
Und um es nochmal ganz deutlich zu sagen: Ich gönne es jedem, ganz besonders Familien, wenn da etwas „eingespart“ werden kann, die Anschaffung ist teuer genug. Was hätte ich auch davon, wenn ich das nicht täte?

---„Keiner der vor Monaten einen Bus bestellt hat tat es in der Erwartung der MWSt-Absenkung.“---
Habe ich das je behauptet oder geschrieben? Lies bitte nach!
Nein - also bitte - etwas mehr Contenance.

---„Das Umsatzsteuerrecht ist nun mal so, der Leistungszeitpunkt ist da bestimmend.“---
Da sind wir einer Meinung.
Materiallieferungen die auf der Baustelle abgeladen wurden sind (Teil-)Leistungszeitpunkte, das Material geht, so kenne ich es, in dem Moment in das Eigentum des Bestellers über, ein Teil der Bestellung/des Vertrages (liefern+montieren) wurde durch die Lieferung erfüllt und der hierauf entfallende Geldanteil wird fällig. Wie sonst hätte ein Handwerker/Unternehmer die Chance bei längeren Baustellen/Projekten eine Abschlagsrechnung zu stellen?
Sonst müsste alles (Material+Lohn) über die gesamte Bauzeit vorfinanziert werden – das können nicht mal die großen Bauträger.

---„Der Kaufvertrag wurde nicht mit 19 % abgeschlossen, sondern nach AGB zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.“---
Da bin ich bei auch Dir.
Beim KFZ ist es zunächst eine Bestellung mit Rücktrittsrecht, der eigentliche, wirkliche Vertrag kommt üblicherweise – trotz event. Anzahlung – mit Annahme der Leistung (hier dem KFZ) zustande. Wie bei der Bestellung von Artikeln übers Internet auch.

---„Und da ist er wieder der Leistungszeitpunkt - er bestimmt dann den endgültigen Steuersatz.“---
Und auch da bin ich bei Dir.
Deshalb gehört zu jeder Abschlagrechnung auch ein Leistungszeitpunkt, der auf der (Abschlags-)Rechnung auch extra ausgewiesen sein muss. Und zu diesem „Leistungszeitpunkt der AZ“ gilt dann logischerweise auch ein MwSt-Satz, der spätestens nach 4 KW ohne Abzug ans FA durchgereicht wird, ganz egal wann die Schlussrechnung gestellt wird.
Das stimmt auch mit Deinem Beitrag überein: T6.1 Lieferzeiten

---„Da ist es völlig unerheblich, welcher Steuersatz in der Bestellung, der Auftragsbestätigung oder einer Anzahlungsrechnung ausgewiesen wurde.“---
Bei dem Beispiel KFZ stimme ich Dir zu.
Das man eine KFZ Übergabe (=Leitungszeitpunkt) die an einem einzigen -definierten- Tag stattfindet, als eine in sich völlig abgeschlossene Leistung darstellt und nicht mit einer über wochen- oder monatelangen andauernden Handwerkertätigkeit mit diversen Materielieferungen und ggf. Vor-/Teilleistungen -in noch dazu verschiedenen MwSt Zonen- vergleichen kann, ist klar.

Und damit es nochmal deutlich wird/ist - ich kann nur das wiedergeben was ich hier „mitmache“.
Es kann/wird auch andere Fälle geben, das muss jeder bei sich selbst prüfen.
Das BMF hat mit Datum vom 30.06.2020 -downloadbare- „Klarstellungen“ an die obersten Finanzbehörden der Länder verschickt, wie in verschiedensten Fällen mit dem Thema umzugehen ist und wann ggf. wie sich eine Steuerkorrektur ergibt (ganz schwere Kost!).
Und das war es jetzt für mich hier.
Ich muss auch los auf Baustelle, da wartet ein Projektleiter auf mich, der will mit mir heute Mittag noch was aufmessen.
Sein Chef muss die bis zum 30.06. erbrachten Leistungen abrechnen, weil der GU (sein AG) diese Teilabrechnung bei ihm so angefordert hat. Und zu Ende 2020?
Da wird dann nochmal alles bis dahin neu ausgeführte aufgemessen und ich habe (vermutl. nicht nur ich) noch ein Deja vu zu 2007.

Wenn das an anderer Stelle alles einfacher gehandhabt wirde -dann gönne ich auch das jedem- keine Frage.

Uns allen ein schönes Wochenende!
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin,
also, egal ob nun 16 oder 19%: Ich ziehe meine Kunden so schnell über den Tisch, daß sie die dabei entstehende Hitze als Nestwärme empfinden und von sich aus nicht weiter nachfragen... Punkt. 😇
 
Moin,
also, egal ob nun 16 oder 19%: Ich ziehe meine Kunden so schnell über den Tisch, daß sie die dabei entstehende Hitze als Nestwärme empfinden und von sich aus nicht weiter nachfragen... Punkt. 😇

Sehr geil, das ist auch ne Variante.

Ich stell halt zwei Abrechnungen aus und gut ist.
Das ist klar eindeutig nicht diskussionsnötig und ich
muss mich nicht mit dem FA/Stb rumärgern.
Und dem AG/Kunden entsteht dadurch auch kein Problem.
Damit ist alles tuttie!
 
.....ein riesen Haufen an Mehrarbeit!
Als ob wir nicht schon genug mit KUG und Corona-Überbrückungshilfen etc zu tun hätten, neben unserem Kerngeschäft.
Für 6 Monate wird ein riesen Aufriss gemacht. Alle EDV-Kassensysteme müssen angepasst werden und die Buchhaltungssoftware mit mehreren Updates ausgestattet werden. Das kostet die meisten Gewerbetreibenden mehr als sie durch die Senkung wieder einspielen könnten, wenn sie die nicht an die Kunden weitergeben......😡
 
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