Fire35
Top-Mitglied
- Ort
- Leer
- Mein Auto
- T5 Kombi
- Erstzulassung
- 06/2007
- Motor
- TDI® 96 KW
- DPF
- ab Werk
- Getriebe
- 6-Gang
- Antrieb
- Front
- Radio / Navi
- RCD200
- Extras
- Standheizung, Klima, Elektropaket 1, GRA (nachgerüstet) Schlechtwegefahrwerk
- Umbauten / Tuning
- Alutecfelgen, Isolierung, Dekor, Innenbeleuchtung LED, Tagfahrlicht LED, HL-Trittstufen mit Beleuchtung, MV-Türverkleidungen, Umschaltung WWZH mit/ohne Motorerwärmung
- Typenbezeichnung (z.B. 7H)
- 7H
Aber nach der Gerichtsverhandlung gestern in Dresden - wird dann von der Richterin gesagt : Hier kann keine Lösung gefunden werden - ich kann den Betrug nicht nachweisen - wenn ich dann einem "Vergleich" nicht zustimme, müsste die Richterrin die Klage abweisen! Das ist der blanke Hohn!
Es gibt ja auch noch eine zweite Instanz. In erster Instanz wird von den Richtern gern verglichen, da sie nicht willens oder in der Lage sind, sich in den Sachverhalt einzulesen.
Die entscheidende Frage ist natürlich, wer hat den Umbau vorgenommen (also welcher Eigentümer, oder nur ein Vorbesitzer?), und ist das Prüfkennzeichen echt und zulässiger Weise angebracht worden? Ansonsten steht auch noch Urkundenfälschung im Raum. Aus den bisherigen Threads wird mir nicht klar, ob es sich tatsächlich um einen Umbau handelt, für den eine ABE/Zulassung besteht, oder um eine Fakenachbau. Arglistige Täuschung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus. Den must Du als Kläger nachweisen!
Unfug! Betrug ist eine Straftat und setzt Vorsatz voraus! Hier geht es um arglistige Täuschung, also Zivilrecht (BGB).Die Richterin hat ganz richtig entschieden. Stelle dir nur mal vor du hättest den gekauften Bulli noch vor TÜV in Unkenntnis der Situation mit den Scheinwerfern selbst verkauft, weil deiner Frau die Farbe nicht gefällt. Der Käufer entdeckt keine ABE zu haben und verklagt dich auf Betrug...