werksseitig verbaute VW Alarmanlage nicht erweiterbar

Uwe-Hans

Aktiv-Mitglied
Mein Auto
T6 Caravelle
Erstzulassung
6.2018
Motor
TDI® 110 KW EU6 / 6d-temp CXHA
DPF
ab Werk
Getriebe
6-Gang
Antrieb
4motion
Ausstattungslinie
Comfortline-LR
Extras
Diff.Sperre, Luftstandheizung, AHK, 3,2 To
Typenbezeichnung (z.B. 7H)
7HC (0603/BTY)
Ich habe einen T6 Caravelle bestellt, der in Kürze reinkommt. FIN habe ich schon.
Die mitbestellte Alarmanlage hat schon Neigungssensoren, Innenraumüberwachung etc. on board.
Nun habe ich bei der Firma Pekatronic nach deren Ortungssystem Pekasat ikey und deren Antijamming Sensoren angefragt.
Leider teilte man mir heute mit:

VAG Werksalarmanlagen sind nicht geeignet oder erweiterbar um weiteres Zubehör wie unser AntiJammingsensoren oder unsere Ortungssysteme anzusteuern.

Ist das generell so? Die "bessere" Version der Werksalarmanlage ist ja nicht ganz billig, wieso ist die nicht erweiterbar?

Grüße
Uwe-Hans
 
Du musst Dein Aftermarket-System parallel verbauen lassen. Eine "Mitnutzung" von Werkskomponenten ist mE. nicht möglich..
Mein nächster bekommt auch keine mehr ab Werk.
 
Ja, ein Aftermarket-System bringt dann aber das Problem mit sich, dass womöglich die VW Garantie erlischt. Dazu schrieb mir Pekatronik:

Die Frage zur Beeinflussung der VW Werksgarantie nach Einbau von "Nicht VAG Zubehör" können wir Ihnen nicht beantworten. Bitte wenden Sie sich an Ihren VAG Partner.

Die wenigen Aftermarket Alarmanlagen, die ausdrücklich von VW freigegeben sind (Vodafone automotive??) kennt dann irgendwann auch der Großteil der Profi-Autoknacker und kann sie außer Betrieb setzen...

Aber die Werksanlage mit ein paar ungeahnten extra Features aufzurüsten, das hätte schon was. Wäre günstiger und weniger invasiv (=garantieschonend) was die Fahrzeugelektrik anbelangt und hätte ein ungeahntes Überraschungsmoment für die Autoknacker.
 
Ist wie mit allen Eingriffen in die Werksausstattung. Formal erlischt erstmal die Werksgarantie. Alles Weitere ist dann vom tatsächlichen Schadensverlauf abhängig, wobei die Beweislast in letzter Konsequenz beim Kunden liegt, wenn er ohne Einwilligung von VW den Werkszustand verändert hat.
 
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