VW MIYATO FELGE 6,5x16 (7H0601025) auch bei 3200zGG möglich!

rheinlaender

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Mein Auto
T5 Caravelle
Erstzulassung
Caravelle 08.01.2007 / Trapo 16.06.2009
Motor
TDI® 96 KW
DPF
ab Werk
Motortuning
2x NEIN !
Getriebe
6-Gang
Antrieb
Front
Extras
Caravelle - Sondermodell "Freeway" mit Business Grill, MV-Seitenleisten
Umbauten / Tuning
Trapo lang 3200kg zGG, als PKW Kombi mit 6 Sitzplätzen und 3200kg AHK zugelassen
Hallo zusammen,

habe heute meinen neuen (zweiten) T5 beim Händler abgeholt. Da ich noch einen Satz Miyato Räder liegen hatte, hab ich den Neuen mit Wintereifen auf Stahlfelge bestellt.

Normalerweise ist die MIYATO Felge mit 3200kg zGG nicht kombinierbar, da die Felge eine Tragfähigkeit von 850kg hat, die Hinterachse allerdings mit 1720kg eingetragen ist.

Die Felgen wurden in Feld 22 mit folgendem Text eingetragen:

*Zu 15.1-15.2: WAHLW.A.LM-FELGE 6,5JX16H2 ET51 VW 7H0601025A;DANN 7.2-8.2 BEACHTEN;MAX.1700KG***

Damit ist zumindest die erste TÜV Hürde genommen. Jetzt kommt nur noch die Nachrüstung der ersten Sitzreihe, Anbau und Eintragung einer 3200kg AHK und Umschreibung von LKW auf PKW Kombi.
 
AW: VW MIYATO FELGE 6,5x16 (7H0601025) auch bei 3200zGG möglich!

Hallo Rheinlaender,
ich denke die Felge geht nicht, da das Gewicht um die 20 kg überschritten ist.
:ot: Warum willst Du von LKW- auf PKW-Zulassung umrüsten, das bringt doch mehr Nachteile als Vorteile? Abgesehen von dem Sonntagsfahrverbot mit Anhänger. Ich habe auch einen LKW mit max. 6 Sitzplätzen. Wegen FA.
 
AW: VW MIYATO FELGE 6,5x16 (7H0601025) auch bei 3200zGG möglich!

Zum Sonntags- und Feiertagsfahrverbot ist anzumerken, daß durch den einstimmigen Beschluß der Verkehrsminister der Länder seit dem 09./10.10.2007 Ausnahmen erlassen wurden.
So ist u.a. das Ziehen von Wohnanhängern und Anhängern, die zu Sport- unf Freizeitzwecken hinter LKW mit einem zul GG bis zu 3,5 togeführt werden, erlaubt.
Ist leider wenig bekannt.
http://rovergarage.de/download/Sontagsfahrverbot.pdf

Gruß
schrottotto
 
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Hallo zusammen,

zunächst einmal darf ich die Bedenken, daß die Sache wegen der 20kg mehr Achslast nicht geht ausräumen.

Der T5 hat wenn er werkseitig mit 3200 zGG kommt auf der Vorderachse eine Achslast von 1650kg und auf der Hinterachse 1720kg. Summe der Achslasten 3370kg. Also Achslasten um 170kg höher als zulässiges Gesamtgewicht. Deshalb hat der Tüv auch kein Problem damit gehabt den T5 bei der Verwendung der MIYATO Felge auf der Hinterachse um genau diese 20kg abzulasten.

Hintergrund für die Umschreibung auf PKW ist tatsächlich das Sonntagsfahrverbot für LKW mit Anhänger. Da wir auch im Messebereich tätig sind ist es -wenn Sonntags der Abbau beginnt- notwendig einen Anhänger mitzuführen. Dies mache ich lieber legal und nicht ( wie andere) tarnungshalber mit einem Pferdetransporter voller Werkzeug und Material.

Würde VW den Transporter Kombi werkseitig mit 3200kg anbieten, hätte ich mir die Umrüsterei und Umschreiberei sparen können. So aber wird mein T5 am Ende mit Sicherheit in Deutschland einzigartig sein.

Wenn Interesse besteht, kann ich nach Abschluss der Aktion eine Gutachtenkopie hier im board veröffentlichen.
 
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Hallo Rheinlaender,

dann hast Du ja alles richtig gemacht. ;) Und das mit dem Anhänger stimmt natürlich, das geht bei uns nicht. Aber wir arbeiten ja auch höchst selten am Wochenende.

Aber heute morgen auf der Bahn wieder zahlreiche polnische Autohändler mit 120km/h mit Anhänger unterwegs, (manchmal noch ein großes Tempo80-Schild hinten dran) -da rege ich mich immer maßlos auf.
 
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:ot:
Hintergrund für die Umschreibung auf PKW ist tatsächlich das Sonntagsfahrverbot für LKW mit Anhänger.
schlau, wie Du bist, hast Du Dir sicher vorher die Kosten einer (Dauer-)Ausnahmegenehmigung (gilt meist ein Jahr) gegen die ganze Umscluesselei durchgerechnet - oder?
 
AW: VW MIYATO FELGE 6,5x16 (7H0601025) auch bei 3200zGG möglich!

:ot:schlau, wie Du bist, hast Du Dir sicher vorher die Kosten einer (Dauer-)Ausnahmegenehmigung (gilt meist ein Jahr) gegen die ganze Umscluesselei durchgerechnet - oder?

:ot:
Die Kosten für eine Ausnahmegenehmigung, egal ob Einzel oder Dauergenehmigung waren bei meiner Überlegung zweitrangig.

Das Problem ist, daß es die zuständige prüfende Behörde die Auffassung vertritt, daß für Werbetechnik und Messebau -im Gegensatz zum Transport von Tieren oder Lebensmitteln- Fahrten an Sonn-und Feiertagen nicht notwendig sind bzw. vor 6.00 oder nach 22.oo Uhr durchgeführt werden können. Daher gibt es hierfür weder Einzelgenehmigungen ( jedesmal 79,-€) noch eine Jahresgenehmigung ( ca.350,-€)

Auch der Weg über die Umschreibung auf PKW ist keine 100% sichere Lösung, da stellenweise auch die Rechtsauffassung vertreten wird, daß auch als PKW zugelassen Fahrzeuge mit einem zGG über 2800kg im Sinne des Sonntagsfahrverbotes als LKW gelten.
 
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Auch der Weg über die Umschreibung auf PKW ist keine 100% sichere Lösung, da stellenweise auch die Rechtsauffassung vertreten wird, daß auch als PKW zugelassen Fahrzeuge mit einem zGG über 2800kg im Sinne des Sonntagsfahrverbotes als LKW gelten.

hallo rheinländer,

ich dachte die Geschichte mit den 2.800kg zGG hat sich in Rauch aufgelöst???:confused:

Oder habe ich da was falsch verstanden?? Bitte klärt mich auf.:danke:

Und was mache ich mit meinem PKW Multivan mit serienmäßigem zGG 3.000kg?:help:


Grüßle
der lufti
 
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:ot:
Hallo Lufti,

einerseits gibt es seit 1997 die neue Grenze von 3500kg anstatt 2800kg.

Andererseits das Urteil des OLG Hamm 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 25. Februar 1997 (Az: 2 Ss Owi 10/97) welches ausführt, dass für die Bestimmung der Art des gefahrenen Kraftfahrzeuges der Eintragung der Fahrzeugeigenschaft in den Kfz-Papieren keine entscheidende Bedeutung zukommt.

Daher kann auch ein als PKW eingetragenes Fahrzeug den Vorschriften für LKW unterliegen. Absolutes Extrem in dieser Richtung ist wohl ein Urteil des BayOLG München, Aktenzeichen: 1 ObOWi 219/03. Dabei ging es darum, daß ein als PKW geschlossen eingetragener Transporter, in einem Bereich mit Tempolimit für LKW über 2,8t als zu schnell gemessen wurde und der Fahrer 250€ abdrücken durfte.

:falsch:
Ich bin kein Jurist und die Diskussion hierüber ist aber ein Thema für sich, wen das interessiert, der kann ja ein neues Thema starten.

Gruß Gerd
 
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:ot:Das Problem ist, daß es die zuständige prüfende Behörde die Auffassung vertritt, daß für Werbetechnik und Messebau -im Gegensatz zum Transport von Tieren oder Lebensmitteln- Fahrten an Sonn-und Feiertagen nicht notwendig sind bzw. vor 6.00 oder nach 22.oo Uhr durchgeführt werden können. Daher gibt es hierfür weder Einzelgenehmigungen ( jedesmal 79,-€) noch eine Jahresgenehmigung ( ca.350,-€)
dann sollte die Behoerde mal die Erlasse ihres Scheffs lesen - gerade in NRW gibt's da was, wo explizit Messebau mit drinsteht - Details weiss ich grad nicht mehr, war aber hier im Board als PDF verlinkt, mal nach suchen...

so, genug OT, musste sein :)
 
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