VW Händler verschweigt Vorschaden

Der lief beim Händler eventuell als Mietwagen.

Wenn das so wäre, vielleicht das nächste Problem. Mietwagennutzung ist als so genannte wertmindernde Nutzung ebenfalls angabepflichtig.

Ich frage mich gerade, wie der Gutachter den Stoßstangentausch festgestellt hat.

Interessante Frage. Aber ich gehe davon aus, das der Gutachter es irgendwie festgestellt hat. Gutachter vermuten eigentlich nicht, dafür haben sie keinen Anlass. Sie stellen fest.

"Reparierter Vorschaden: Seitenwände hinten sind augenscheinlich nachlackiert und Stoßfänger ausgetauscht worden, (...)

Vielleicht ist die Heckklappe auch ausgetauscht worden.

Ich werde das verdammte Gefühl nicht los, das hier ein Heckschaden vorliegen könnte. Den Bus sollte sich mal jemand mit Fachkenntnis auf der Bühne ansehen. Und vielleicht mal die D-Säulenverkleidungen abnehmen. Mag ja sein, das ich hier die Kühe ko.... sehe, aber meine Schweine erkenne ich am Gang!

Gruß, caravelle
 
Ich würde jetzt erst mal mit dem Verkäufer sprechen, ihm auch ruhig das Gutachten zeigen, egal wie wenig aussagekräftig die "augenscheinlich"-Formulierungen und 'Vorschäden" sein mögen. Soll der Händler doch erst mal was dazu sagen. Einen Zeugen mitnehmen wäre nicht schlecht, glaube ich. Vielleicht muss ja am Ende doch noch ein weiterer Gutachter ran und dann wäre es gut, wenn dessen Gutachten mit belegbaren Aussagen verglichen werden kann.
Vor dem Gutachter wäre dann aber besser erst einmal der Rechtsanwalt dran. Wie schon gesagt: Die Rechtslage ist eher dünn, es sei denn es lassen sich Beweise finden, den Käufer vorsätzlich getäuscht und dem Händler dadurch einen Vorteil zu verschafft zu haben.
Vermutungen, Augenscheinlichkeiten und häufig im Zusammenhang stehende Erscheinungen sind noch längst keine Beweise, und für den Vorsatz schon gar nicht.
 
Aber schon deshalb wird die Schadenshöhe wohl kaum darüber entscheiden, ob ein Unfall angabepflichtig ist.

Dann lies dazu mal die maßgebende Rechtsprechung! Solche Schäden zu unterschlagen wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung schon als ausreichend angesehn. Wusste der Verkäufer davon, oder hätte es "wissen müssen" (bedingter Vorsatz) reicht das für eine arglistische Täuschung.
2. Zu einem Gutachten kann ein Gegengutachten gemacht werden, vor allem wenn das erste nicht hieb- und stichfest gemacht wurde.
Das ist nun alles Spekulation, für die der Sachverhalt nichts her gibt.
 
Dann lies dazu mal die maßgebende Rechtsprechung! Solche Schäden zu unterschlagen wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung schon als ausreichend angesehn. Wusste der Verkäufer davon, oder hätte es "wissen müssen" (bedingter Vorsatz) reicht das für eine arglistische Täuschung.

Das ist nun alles Spekulation, für die der Sachverhalt nichts her gibt.
Ich bezweifle ja nicht, dass auch niedrige Summen zu Verurteilungen bze. Strafen führen können. Allerdings gibt es ja fast auch keine "kleinen Schäden". Insofern ist die Annahme eh unerheblich.
Bezüglich der Hieb- und Stichfestigkeit konnten wir ja bereits klären, dass das Gutachten genau eben KEINEN Unfallschaden bescheinigt, sondern lediglich einen (=irgendeinen) Vorschaden. Keine Spekulation also. Der Verkäufer müsste schon einen dummen Anwalt haben, wenn der sich mit so einen Gutachten zu etwas verpflichten ließe. Gegengutachten sind in solchen Fällen auch keine Theorie, sondern eher gelebte Praxis. Und wenn solche Nachlackierungen z.T. soger schon ab Werk zu haben sind und zum anderen Teil schon beo der Verkaufsvorbereitung auftreten, wie ja hier berichtet wurde, muss hier erst einmal der Punkt gefunden werden, wo der Verkäufer hier ggf. etwas verbotenes getan hat. Wir sprechen hier immerhin von einem Vorführwagen, das ist kein Neuwagen und der kann auch übliche gebrauchsbedingte Eigenschaften haben.
 
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