VW Garantie: Bedingungen? Formular?

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t5starter

Guest
Hallo T5 Neuwagenbesitzer ...
kennt jemand bzw hat jemand die genauen VW Garantiebedingungen?

Ich habe bei VWN im web (wie so oft) nichts brauchbares gefunden ... lediglich bei voklswagen.de dieses PDF (Stand Dezember 2004):
LINK: http://www.volkswagen.de/etc/medial...nte.Par.0010.File.pdf/Volkswagen Garantie.pdf

Da steht dann neben vielen wenn und aber ... auch drinn:
4. Weitergehende Ansprüche bestehen aus dieser Garantie nicht. Insbesondere sind von der Garantie Ersatzansprüche, wie z.B. die Stellung eines Ersatzwagens für die Dauer der Nachbesserung, noch Schadenersatzansprüche umfasst."

Gibt es auch noch andere Formulare?
Evtl aktuellere?
 
AW: VW Garantie: Bedingungen? Formular?

Falls Du auf das Thema Ersatzwagen abstellst: Falls Du noch innerhalb der 2-jährigen Gewährleistungszeit bist (das ist NICHT Garantie) ist das ganze kein Problem (zumindest rein rechtlich). Hat das Fahrzeug einen Sachmangel und Du deswegen einen Ausfall (ergo einen Schaden) des Fahrzeugs hast Du Anspruch auf Schadenersatz.

Was in der Garantie steht ist eine freiwillige Leistung des Garantiegebers. Damit kann er aber keine gesetzlichen Regelungen aushebeln.
 
AW: VW Garantie: Bedingungen? Formular?

:danke:
Das Stichwort Gewährleistung eröffnet ein weites Feld ...
aber ist es nicht generell so dass die Gewährleistung bzw Sachmängelhaftung direkt vom Verkäufer also dem Autohändler gewährt werden muss?
Es geht mir weniger um das Ersatzfahrzeug (da hab ich mich schon mit VW abgefunden), sondern mehr um die Frage wenn ich eigentlich ansch... muss wenn die Mängelbehebung verweigert bzw hinausgezögert wird.

Mal schnell gegoogelt:
Autorecht 24
Garantie und Gewährleistung beim Neuwagenkauf

(ich kanns erst heute Abend in Ruhe lesen)
(wenn ich nicht gerade dem Obama an den Lippen hängen werde :))
 
AW: VW Garantie: Bedingungen? Formular?

Gewährleistung machst Du bei Deinem Vertragspartner geltend, also bei dem der im Vertrag als Verkäufer steht, das ist schon richtig.
 
AW: VW Garantie: Bedingungen? Formular?

[FONT=trebuchet ms,arial,helvetica]"...
Sachmängelhaftung und Garantie zwei grundverschiedene Rechte[/FONT]


[FONT=trebuchet ms,arial,helvetica]Bei Kaufverträgen über neue Waren, wie beispielsweise von neuen Autos, gilt es nach neuem Recht zu unterscheiden zwischen:[/FONT]
[FONT=trebuchet ms,arial,helvetica]·[/FONT][FONT=trebuchet ms,arial,helvetica]der Sachmängelhaftung (sie hieß früher Gewährleistung und wurde im Umgangsdeutsch auch Garantie genannt) und[/FONT]
[FONT=trebuchet ms,arial,helvetica]·[/FONT][FONT=trebuchet ms,arial,helvetica]der Garantie.[/FONT]
[FONT=trebuchet ms,arial,helvetica]Nach der Sachmängelhaftung gilt seit 1. Januar 2002 für den Händler ein Haftungszeitraum von zwei Jahren. Für den privaten Käufer hat das Gesetz zudem eine Beweiserleichterung eingeführt: In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf gilt die so genannte "Beweislastumkehr". Dies bedeutet, daß der Zeitpunkt des vorhandenen Mangel nicht vom Käufer nachgewiesen werden muß, sondern der Verkäufer muß nachweisen, daß der Fehler am neuen Kraftfahrzeug nicht schon im Zeitpunkt des Kaufes (dem so genannten Gefahrenübergang vorlag. Bei Mängeln, die später - also nach sechs Monaten - am Fahrzeug auftreten, gilt der allgemeine Grundsatz im Beweisrecht, daß derjenige den Mangel behaupten und auch beweisen muß, wer einen für ihn günstigen Anspruch geltend machen, also in unserem Falle der Käufer. In der Praxis bedeutet dies: Nach sechs Monaten muß der Kunde beweisen, daß sein Auto bereits beim Kauf den aufgetretenen Fehler hatte. [/FONT]
[FONT=trebuchet ms,arial,helvetica]Unabhängig von dieser Sachmängelhaftung kann der Händler zunächst versuchen, den Mangel am Fahrzeug beheben. In der Regel muß dies der Käufer jedoch nicht mehr als zweimal hinnehmen. Wenn dem Verkäufer die Fehlerbehebung dann nicht gelingt, hat der Käufer zwei Möglichkeiten: Er kann den Kaufpreis mindern, oder er kann das Auto zurückgeben. Allerdings: Die gefahrenen Kilometer werden nach einem bestimmten Schlüssel angerechnet.[/FONT]
[FONT=trebuchet ms,arial,helvetica]Bei der Garantie liegt die Sache anders.[/FONT]

[FONT=trebuchet ms,arial,helvetica]Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers (nicht des Verkäufers, es sei denn, er ist zugleich auch Verkäufer an den Endverbraucher). Die Garantie ist befristet, sie ist an Bedingungen geknüpft. Beim Autokauf meist an eine regelmäßig einzuhaltende Wartung des Fahrzeuges. Sie kann das gesamte Fahrzeug umfassen (Neuwagengarantie genannt) oder die Garantie kann sich auf bestimmte Teile des Autos beschränken, wie beispielsweise auf den Lack oder auf das Durchrosten. Treten während der laufenden Garantiezeit Mängeln auf, die von dem Garantieversprechen umfaßt sind, dann werden sie vom Hersteller bzw. dessen Vertragshändler kostenlos behoben. Anders als bei der Sachmängelhaftung ist es unerheblich, ob der Mangel vor dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, also im Zeitpunkt des Kaufes, vorgelegen hat.[/FONT]
[FONT=trebuchet ms,arial,helvetica]Die Autohersteller haben unterschiedliche Garantien angeboten. So haben japanische Fahrzeughersteller meist eine Garantieerklärungen von drei Jahren, oft kombiniert mit einer Höchstfahrleistung, abgegeben. Deutsche Hersteller geben häufig keine Garantie. So beispielsweise gibt es bei Porsche, Ford, Mercedes, VW keine Neuwagengarantie. Mercedes gibt beispielsweise einen Durchrostungsgarantie von 30 Jahren, dafür aber keine Lackgarantie. Mercedes bietet beispielsweise einen Service-Vertrag über 24 beziehungsweise 48 Monate an. Diese sogenannte "Anschluß - Garantie" ist kostenpflichtig. Die deutschen Fahrzeughersteller begründen ihre Absage an die Garantieleistung damit, daß sie neben der Sachmängelhaftung, Mängel an ihren Fahrzeugen auf "Kulanz" beseitigen würden. So verspricht Mercedes beispielsweise bei einigen Modellen eine Kulanz bis zu fünf Jahren. Die Kulanz ist allerdings nicht einklagbar, sie ist kein Rechtsanspruch. Der Autokäufer ist praktisch auf den guten Willen des Autoherstellers angewiesen.[/FONT]"

Quelle: Sachmängelhaftung bei Alt-und Neuwagen
 
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