Voll rein gelangt

Danke habe ich gemacht Dankeschön
 
Zu klären bleibt in deinem Fall eigentlich nur ob das Auto als Firmenwagen geführt wurde. Auch Unternehmer dürfen durchaus Privatwagen haben. Allerdings braucht es dann auch keinen Strohmann
Möglicherweise ist es gar nicht entscheidend, ob das Fahrzeug als Firmenwagen gelaufen ist, ein Gewerbetreibender ist auch privat immer noch ein Gewerbetreibender und er muss auch kein Autohändler sein, um Gewährleistungsoflichten zu haben. M.W. muss er auch mindestens 6 Monate privat gelaufen sein, um als Privatverkauf gehandelt zu werden. Wie gesagt: Damit sollte sich ein Anwalt beschäftigen. Bei Gewährleistungspflicht besteht in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf eine ganz hervorragende Chance, dass der Verkäufer in die Pflicht genommen werden kann, weil er die Beweispflicht hat, dass der Wagen fehlerfrei beim Kauf war. Allerdings, wie ja schon gesagt wurde, kann der Verkäufer potenziell auch einen gebrauchten Motor einbauen, was aber für ihn dann auch wieder zu einer Gewährleistungspflicht führt. Daran wird er also auch nur begrenzt Spaß haben. Deshalb wäre eine Einigung auf den Einbau eines neuen Motors bei einer Zuzahlung des TE sicher die beste Variante.
Danach ist der Bus dann erst einmal wieder "gut".
Ein Recht auf Rückgabe lässt sich m.E. hier nicht ableiten, allerdings kann der Verkäufer u.U. freiwillig zustimmen. Kann man versuchen.
 
Danke für eure Aufmunterung. Wir werden sehen was bei rauskommt.
Aber noch eine Frage zum Ölsensor. Ich war unter dem Auto und habe mir den Sensor angeschaut also vielmehr Stecker und Kabel, optisch gesehen alles ok nichts ab und alles im Rohr soweit. Ich habe den Stecker mal vom Sensor abgezogen und die Zündung angeschaltet aber nichts garnichts. Mit laufenden Motor auch nichts. Müsste nicht eine Fehlermeldung kommen?
 
Nicht unbedingt. Da ist ggf. eine Logik hinterlegt, die nach dem Öffnen der Haube den Sensor erst nach einer vorgegebenen Laufleistung wieder abfragt. Den Sensor kann man per VCDS auslesen wenn Du die Messwerte sehen möchtest.
 
@ Multilo:
Das würde bedeuten, dass Deiner Meinung nach jemand, nur weil er ein Gewerbe betreibt, nichts privat ohne Garantie verkaufen dürfte, nicht mal ein altes Fahrrad. :confused:

Das ist aber nicht so. Entscheidend ist immer, ob der Gegenstand in der Firma geführt (aktiviert) wurde, und das findest Du in der Buchhaltung.
Ein Selbsständiger kann auch ein Fahrzeug haben, welches nicht in der Firma läuft und rechnet die km privat gegen seine eigene Firma mit 30ct/km ab.
Aber Achtung, es gibt Pflichten:
-->Wird das Fahrzeug für mehr als 50% der Fahrten betrieblich genutzt, gehört es zum Betriebsvermögen (Aktivierungspflicht) – sind weniger als 10% der Fahrten betrieblich, bleibt es immer im Privatvermögen (Verbot). Bei einem betrieblichen Nutzungsanteil von 10% bis 50% kann entschieden werden, ob das Auto Betriebsvermögen werden soll, oder nicht.
 
@ Multilo:
Das würde bedeuten, dass Deiner Meinung nach jemand, nur weil er ein Gewerbe betreibt, nichts privat ohne Garantie verkaufen dürfte, nicht mal ein altes Fahrrad. :confused:

Das ist aber nicht so. Entscheidend ist immer, ob der Gegenstand in der Firma geführt (aktiviert) wurde, und das findest Du in der Buchhaltung.
Ein Selbsständiger kann auch ein Fahrzeug haben, welches nicht in der Firma läuft und rechnet die km privat gegen seine eigene Firma mit 30ct/km ab.
Aber Achtung, es gibt Pflichten:
-->Wird das Fahrzeug für mehr als 50% der Fahrten betrieblich genutzt, gehört es zum Betriebsvermögen (Aktivierungspflicht) – sind weniger als 10% der Fahrten betrieblich, bleibt es immer im Privatvermögen (Verbot). Bei einem betrieblichen Nutzungsanteil von 10% bis 50% kann entschieden werden, ob das Auto Betriebsvermögen werden soll, oder nicht.
Ganz so wie mit dem Fahrrad ist es vielleicht nun auch wieder nicht, aber es muss andererseits von der steuerrechtlichen Betrachtungsweise abgelöst gesehen werden. Das ist sicher am Besten von einem Anwalt zu beurteilen.
Mindestens an der Stelle, wo jemand über Jahre hinweg die Vorteile einer betrieblichen Nutzung genießt, dann aber beim Verkauf plötzlich seine Vorteile in der angeblich privaten Nutzung geltend machen möchte, schieben die Gerichte dem klar einen Riegel vor. Dann hilft es auch nicht, einen Strohmann als Verkäufer dazwischen zu schalten.
Inwieweit ein Fahrzeug als gewerblich geführt war, lässt sich ja auch Jahre später noch problemlos feststellen (durch ein Gericht), insofern reicht hier vielleich ja schon eine "freundliche Anfrage" beim Verkäufer. Der mündlich gesprochene Vertrag der gewerbetreibenden Frau zur Übertragung an ihren Mann dürfte als sachgerecht durchgeführte Entnahme aus dem Betriebsvermögen sicher nicht hinreichen.

 
Leute macht es doch nicht so kompliziert. 🙄

Alles was in der Bilanz oder der EÜR "auftaucht" gehört zum Betriebsvermögen, selbst das Fahrrad dass mit Mitteln aus der Firma bezahlt wurde und somit steuerlich geltend gemacht wurde/wird.

In dem Fall von TO ist der Fall aufgrund seiner Angaben und wie ich auch schon geschrieben habe, zumindest für mich glasklar. Hier wurde versucht über den "Zwischenverkauf" die Gewährleistung/Sachmängelhaftung zum umgehen und hat zusätzlich im Kaufvertrag angegeben, dass es sich nicht um ein gewerbliches Fahrzeug handelt. Ganz böse.......

Aber wie geschriebenen, das gilt nur wenn die Angaben vom TO so stimmen.

Grüße
Andreas
 
Das ist sicher am Besten von einem Anwalt zu beurteilen.

Da braucht man keinen Anwalt, Betriebsvermögen ist klar.

Den Anwalt brauchst Du aber, um ggf. Einsicht in die Bücher zu erhalten, das wird aber erst im Falle einer Klage möglich sein.

Andreas,
Du hast das richtig formuliert: alles was im Betriebsvermögen ist, wird "gewerblich" abgegeben, was nicht im Betriebsvermögen ist eben nicht. Daher ist der Fall für mich nicht so glasklar, da nicht bekannt ist, ob der Wagen tatsächlich im Betriebsvermögen aktiviert war.

Im übrigen spielt es bei der Aktivierung keine Rolle, ob der Gegenstand privat bezahlt wurde oder nicht.
Wurde er privat bezahlt und aktiviert, so gilt das als Privateinlage.
Wurde er aus dem Betriebsvermögen bezahlt und nicht aktiviert, musste er in der darauf folgenden Bilanz als Privatentnahme gebucht und entsprechend versteuert werden. Das ist dann so, als ob die Person den Wagen direkt privat gekauft wurde. Das wird manchmal so gemacht, damit man Flottenrabatte bekommt. Da fällt dann ggf. ein geldwerter Vorteil an, aber das muss ein FA auch erst mal merken.

Interessant wird es bei der Entnahme nach einigen Jahren, wenn, obwohl der Gegenstand komplett abgeschrieben wurde, noch ein Restwert auf dem Markt erzielbar ist. Dann muss der Gegenstand eigentlich neu bewertet werden. In der Praxis wird das, vor allem in kleineren Betrieben, häufig nicht getan und das abgeschriebene Wurtschaftsgut nebenher verkauft. Das Finanzamt bekommt das meistens nicht mit, da der Gegenstand als Wirtschaftsgut dank Abschreibung buchhalterisch nicht mehr existiert.

Wird das Wirtschaftgut danach an eine Privatperson verkauft, gilt die Gewährleistung von 2 Jahren, die auch beim Weiterverkauf z.B. durch den Ehegatten bestand hat. Insofern kommt es wirklich darauf an, ob der Bus im Firmenvermögen aktiviert wurde.
Ein Indiz dafür wäre, wenn der Name der Firma in der Zulassung steht. Ob die Firma den Namen der Vorbesitzerin trägt, kannst Du evtl. über Google herausfinden. Ist dies nicht der Fall, sieht es erst mal nicht gut aus.

LG
Ernst
 
Wer wardenn im „Fahrzeugbrief/ßschein“ (bzw. CC-Bescheinigung oder wie auch immer die grünen Papiere jetzt heißen) als Halter des Fahrzeugs angemeldet, eine Privatperson oder eine Firma?
 
Das ist sicher am Besten von einem Anwalt zu beurteilen.

Da braucht man keinen Anwalt, Betriebsvermögen ist klar.

Den Anwalt brauchst Du aber, um ggf. Einsicht in die Bücher zu erhalten, das wird aber erst im Falle einer Klage möglich sein.

Andreas,
Du hast das richtig formuliert: alles was im Betriebsvermögen ist, wird "gewerblich" abgegeben, was nicht im Betriebsvermögen ist eben nicht. Daher ist der Fall für mich nicht so glasklar, da nicht bekannt ist, ob der Wagen tatsächlich im Betriebsvermögen aktiviert war.

Im übrigen spielt es bei der Aktivierung keine Rolle, ob der Gegenstand privat bezahlt wurde oder nicht.
Wurde er privat bezahlt und aktiviert, so gilt das als Privateinlage.
Wurde er aus dem Betriebsvermögen bezahlt und nicht aktiviert, musste er in der darauf folgenden Bilanz als Privatentnahme gebucht und entsprechend versteuert werden. Das ist dann so, als ob die Person den Wagen direkt privat gekauft wurde. Das wird manchmal so gemacht, damit man Flottenrabatte bekommt. Da fällt dann ggf. ein geldwerter Vorteil an, aber das muss ein FA auch erst mal merken.

Interessant wird es bei der Entnahme nach einigen Jahren, wenn, obwohl der Gegenstand komplett abgeschrieben wurde, noch ein Restwert auf dem Markt erzielbar ist. Dann muss der Gegenstand eigentlich neu bewertet werden. In der Praxis wird das, vor allem in kleineren Betrieben, häufig nicht getan und das abgeschriebene Wurtschaftsgut nebenher verkauft. Das Finanzamt bekommt das meistens nicht mit, da der Gegenstand als Wirtschaftsgut dank Abschreibung buchhalterisch nicht mehr existiert.

Wird das Wirtschaftgut danach an eine Privatperson verkauft, gilt die Gewährleistung von 2 Jahren, die auch beim Weiterverkauf z.B. durch den Ehegatten bestand hat. Insofern kommt es wirklich darauf an, ob der Bus im Firmenvermögen aktiviert wurde.
Ein Indiz dafür wäre, wenn der Name der Firma in der Zulassung steht. Ob die Firma den Namen der Vorbesitzerin trägt, kannst Du evtl. über Google herausfinden. Ist dies nicht der Fall, sieht es erst mal nicht gut aus.

LG
Ernst

Hallo Ernst,

Danke für Deine erweiterte Einschätzung/Betrachtung. 🙂

Dreh und Angelpunkt ist, wie Du auch schreibst, selbstverständlich der Umstand, ob das Fahrzeug überhaupt zum Betriebsvermögen gehört hat oder nicht. Solange dies nicht geklärt ist, ist dies für uns eine Glaskugel. Auch wenn ich schrieb, dass es für mich glasklar sei, so bezog sich dies immer auf den Umstand, dass das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört hat.
Aufgrund der vom TO dargestellten Situation "scheint" es aber so zu sein, warum sollte der Ehemann in/auf seinen Namen ein Privatfahrzeug von seiner Frau verkaufen? Mir fällt dazu kein nachvollziehbarer Grund ein, außer, dass es ein Verkauf zum Umgehen der Sachmängelhaftung ist.
Ein weiterer und ebenfalls korrekt von Dir angesprochener Punkt, ist die Entnahme aus der Firma. Dadurch, dass das Fahrzeug neun Jahre alt ist, ist es vermutlich abgeschrieben. Kann mir gut vorstellen, dass neben der Umgehung der Sachmängelhaftung, dass Fahrzeug in der Nähe des Buchwertes von der Frau auf den Mann übergegangen ist. Wohlwissend, dass das Fahrzeug einen deutlich höheren Wert darstellt und durch einen direkten Verkauf entsprechend hoch "versteuert" werden müsste.

....
Im übrigen spielt es bei der Aktivierung keine Rolle, ob der Gegenstand privat bezahlt wurde oder nicht.
Wurde er privat bezahlt und aktiviert, so gilt das als Privateinlage.
Wurde er aus dem Betriebsvermögen bezahlt und nicht aktiviert, musste er in der darauf folgenden Bilanz als Privatentnahme gebucht und entsprechend versteuert werden. Das ist dann so, als ob die Person den Wagen direkt privat gekauft wurde. Das wird manchmal so gemacht, damit man Flottenrabatte bekommt. Da fällt dann ggf. ein geldwerter Vorteil an, aber das muss ein FA auch erst mal merken.

Bei einer Personengesellschaft (Einzelkauffrau) oder bei einem sogenannten Freiberufler richtig, bei einer Kapitalgesellschaft ist eine Privatentnahme bzw. Privateinlage nicht möglich. Da der TO schrieb, dass die Ehefrau im Kfz-Brief steht, gehe ich davon aus, dass es keine Kapitalgesellschaft ist und es sich um eine Personengesellschaft (Einzelkauffrau) oder um einen sogenannten Freiberufler handelt.
Gut, wir könnten hier dann noch über Privatentnahme und Privateinlage versus Gesellschafterdarlehen an die Kapitalgesellschaft und umgekehrt schreiben...... :D

Bevor wir uns hier nun aber in den Details des Steuerrechts, der Bilanzen und EÜR tummeln/verlieren, sollten wir abwarten was der TO "neues" zu berichten hat.

Viele Grüße und eine angenehme Woche
Andreas
 
Wer wardenn im „Fahrzeugbrief/ßschein“ (bzw. CC-Bescheinigung oder wie auch immer die grünen Papiere jetzt heißen) als Halter des Fahrzeugs angemeldet, eine Privatperson oder eine Firma?

Das kann man in der Regel nur bei einer Kapitalgesellschaft zweifelsfrei erkennen.
Bei Personengesellschaften oder Freiberufler steht in der Regel nur Vor- und Zuname des Halters.

Z.B.
Lieschen Müller lässt keinen eindeutigen Rückschluss auf eine Firma zu.
Lieschen Müller Dessous-Shop ist eindeutig :cool:
Lieschen Müller GmbH ist eindeutig

Gruß
Andreas
 
Mal ganz ehrlich Welchen Grund als den Gewährleistung auszuschließen sollte das denn sonst haben. Ein zusätzlicher Eintrag im Brief ist eher Wertminderung. Nein die Sache ist jetzt schon klar. Anwalt nehmen Druck ausüben und Auto zurückgeben. Und auf Schadensersatz verklagen
 
Hi,
warum sollte der Ehemann in/auf seinen Namen ein Privatfahrzeug von seiner Frau verkaufen? Mir fällt dazu kein nachvollziehbarer Grund ein,
Vielleicht, weil sie keine Ahnung von Autos oder keine Lust auf "Letzte-Preis" Anfragen hat?
Wenn das Auto meiner Frau verkauft wird, mache ich das für sie, und damit stehe ich sicher nicht alleine da...
Wenn ich es richtig gelesen habe, ist auch kein Halterwechsel auf den Ehemann im Brief (REINI114), sonst wäre es ja nicht aufgefallen.
Natürlich kann es auch sein, dass sie einfach gedacht habe, dass sie so alles umgehen können, incl. Restbewertung usw., habe ja schon geschrieben, dass das FA das i.d.R. nicht mitgekommt. Gerade bei kleinen Firmen fehlt häufig das Wissen um derartige Details.

Solange ich freiberuflich tätig war, habe ich dennoch mit einem Firmennamen gearbeitet.
Das hat es mir (und dem Finanzamt :) ) leichter gemacht, die Belege zuzuordnen.
Daher wäre es zumindest ein (kostenloser) Versuch.
 
Hi,
warum sollte der Ehemann in/auf seinen Namen ein Privatfahrzeug von seiner Frau verkaufen? Mir fällt dazu kein nachvollziehbarer Grund ein,
Vielleicht, weil sie keine Ahnung von Autos oder keine Lust auf "Letzte-Preis" Anfragen hat?
Wenn das Auto meiner Frau verkauft wird, mache ich das für sie, und damit stehe ich sicher nicht alleine da...
Wenn ich es richtig gelesen habe, ist auch kein Halterwechsel auf den Ehemann im Brief (REINI114), sonst wäre es ja nicht aufgefallen.
Natürlich kann es auch sein, dass sie einfach gedacht habe, dass sie so alles umgehen können, incl. Restbewertung usw., habe ja schon geschrieben, dass das FA das i.d.R. nicht mitgekommt. Gerade bei kleinen Firmen fehlt häufig das Wissen um derartige Details.

Solange ich freiberuflich tätig war, habe ich dennoch mit einem Firmennamen gearbeitet.
Das hat es mir (und dem Finanzamt :) ) leichter gemacht, die Belege zuzuordnen.
Daher wäre es zumindest ein (kostenloser) Versuch.

Natürlich regeln dies in der Regel die "Männer" für ihr Frauen, das ist schon richtig, aber dann verkaufst Du im Namen Deiner Frau und diese steht als Verkäufer(in) im Kaufvertrag.
Habe im Juli erst ein Privatfahrzeug für meine Frau gekauft. Hier habe ich das Fahrzeug, nach ihren Wünschen/Vorgaben, rausgesucht und die Kaufpreisverhandlung geführt, unterschrieben hat am Ende dann aber meine Frau. Ist ja schließlich auch ihr Auto. 8)

Gruß
Andreas
 
Nein die Sache ist jetzt schon klar. Anwalt nehmen Druck ausüben und Auto zurückgeben. Und auf Schadensersatz verklagen
Immer langsam, würde ich sagen...
Sofort mit einer Klage da ran zu gehen, dürfte wohl die Chancen auf eine schnelle und gut Lösung wohl erheblich mindern, insbesondere wenn womöglich Rechtschutzversicherungen im Spiel sind.
Immer erst mal die Argumente mit dem Verkäufer austauschen, vielleicht merkt er ja auch von sich aus, dass er sich bewegen muss, SOFERN er tatsächlich etwas gedreht haben sollte.:cool:
Falls.
 
aber dann verkaufst Du im Namen Deiner Frau und diese steht als Verkäufer(in) im Kaufvertrag.

Da hast Du im Prinzip völlig Recht, aber ich denke dass Dir ebenso wir mir klar ist, dass viele Menschen diese Details nicht wissen und es eben dann falsch ausführen.
Solange es keine Probleme gibt, ist es ja auch egal.

Wenn der Verkäufer auf den Umstand, dass seiner Frau der Wagen gehört, hingewiesen hat, und dies auch durch den Eintrag im Brief erkennbar ist, hat der Käufer das durch konklundetes Handeln erst mal akzeptiert. Insofern glaube ich nicht, dass aus der Tatsache Verkäufer ungleich Besitzer ist, Rechte zur Anfechtung abgeleitet werden können, zumal nach Eigentumsübergang seitens der Vorbesitzerin keine Einwände erhoben wurden. (das die Karre weg ist, sollte ihr ja irgendwann aufgefallen sein. :D)
Also liegt zunächst mal die Hoffnung der Tatsache, dass der Wagen im Firmenvermögen gewesen ist.

Der Anwalt kann diese Details natürlich noch besser als ich beurteilen und wird dann schon die Aussichten auf Erfolg darlegen, daher Klage nur einreichen, wenn er eine reale Erfolgscchance sieht. Gibt mittlerweile auch Schiedsgeriechte, die für solche Fälle zuständig sind.
 
Das schwierigste wird wohl sein, nachzuweisen dass der Verkäufer vom Schaden wusste und dies verschleiern wollte.
Wenn du dafür keinen Nachweis vorlegen kannst , dürfte es irrelevant sein ob es sich um einen gewerblichen Verkauf handelte, oder nicht .
 
Falsch. Gewerblich verkauft gleich Gewährleistung. Das ist das entscheidende hier.
 
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