huckyberry
Top-Mitglied
- Ort
- Emsland
- Mein Auto
- T6 Multivan
- Erstzulassung
- 6/2018
- Motor
- TDI® 75 KW Euro 4 BRS
- DPF
- ab Werk
- Motortuning
- Nein
- Getriebe
- 5-Gang
- Antrieb
- Front
- Ausstattungslinie
- Trendline
- Radio / Navi
- Radio Composition MEDIA
- Extras
- einige
- Umbauten / Tuning
- diverse (aber kein Tuning!)
- Typenbezeichnung (z.B. 7H)
- 7HC
- Weitere T5 (Firmenfuhrpark, Taxen oder Spassmobile) in der Zeilenauflistung Aufbauart, Motor, Getriebe und EZ angeben
- Ausgebauter Citroën Jumper von Robel-Mobil
Moin zusammen,
vor gut drei Wochen hat es mich bzw. den Bulli erwischt: eine ältere Dame ist beim Ausparken mit ihrem Opel Meriva gegen meinen Bulli gefahren. Netterweise ist sie nicht abgehauen, sondern hat brav auf dem Parkplatz gewartet. Ich bin noch am gleichen Tag zum Sachverständigen gefahren und habe ein Gutachten machen lassen. Schadensumme rund 1800 Euro plus MWST zzgl. 300 Euro Wertminderung. Das Gutachten habe ich dann bei der Versicherung der alten Dame eingereicht mit der Aufforderung, den Betrag und die Gutachterkosten zu erstatten.
Ein paar Tage später hatte ich bereits Post und Geld auf dem Konto. Allerdings 220 Euro weniger, als das Gutachten auswies. Die beigelegte Abrechnung der Versicherung brachte die Unterschiede ans Licht. Die sogenannten Verbringungskosten von der Werkstatt zur Lackierei und die höheren Kosten einer Markenvertragswerkstatt gegenüber den ortsüblichen, durchschnittlichen Kosten waren nicht anerkannt worden.
Eine kurze Recherche im Internet ergab, dass der Bundesgerichtshof bereits höchstrichterlich entschieden hat, dass die Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung im Schadensfall gezahlt werden müssen (BGH 19.02.2013, Az. VI ZR 401/12). Auch die höheren Kosten einer Markenvertragswerkstatt bei Autos, die nicht älter wie drei Jahre sind, müssen nach der Rechtssprechung erstattet werden (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 06.05.2015, Az. 112 C 3004/15).
Unter diesen Hinweisen habe ich die Versicherung angeschrieben und aufgefordert, die komplette Summe zu erstatten und ansonsten Klage angedroht, falls nicht innerhalb von zwei Wochen nachgezahlt wird.
Gestern waren dann auch die restlichen 220 Euro auf meinem Konto. Daher mein Tip: Kürzungen seitens der gegnerischen Versicherung immer überprüfen und gleich unmissverständlich klar machen, dass man sich damit nicht abspeisen lässt, wenn diese unberechtigt sind. Meine vorsichtshalber bereits informierte Rechtsschutzversicherung hatte mir zwischenzeitlich übrigens bereits eine Deckungszusage gegeben- ich hätte es daher auch tatsächlich durchgezogen, nicht unbedingt wegen der recht geringen Summe im Verhältnis zum Aufwand, sondern aus Prinzip. Gerade gewisse Versicherer haben den Ruf, immer wieder zu kürzen, in dem Wissen, dass viele Geschädigte dies einfach schlucken und die Mühe scheuen.
vor gut drei Wochen hat es mich bzw. den Bulli erwischt: eine ältere Dame ist beim Ausparken mit ihrem Opel Meriva gegen meinen Bulli gefahren. Netterweise ist sie nicht abgehauen, sondern hat brav auf dem Parkplatz gewartet. Ich bin noch am gleichen Tag zum Sachverständigen gefahren und habe ein Gutachten machen lassen. Schadensumme rund 1800 Euro plus MWST zzgl. 300 Euro Wertminderung. Das Gutachten habe ich dann bei der Versicherung der alten Dame eingereicht mit der Aufforderung, den Betrag und die Gutachterkosten zu erstatten.
Ein paar Tage später hatte ich bereits Post und Geld auf dem Konto. Allerdings 220 Euro weniger, als das Gutachten auswies. Die beigelegte Abrechnung der Versicherung brachte die Unterschiede ans Licht. Die sogenannten Verbringungskosten von der Werkstatt zur Lackierei und die höheren Kosten einer Markenvertragswerkstatt gegenüber den ortsüblichen, durchschnittlichen Kosten waren nicht anerkannt worden.
Eine kurze Recherche im Internet ergab, dass der Bundesgerichtshof bereits höchstrichterlich entschieden hat, dass die Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung im Schadensfall gezahlt werden müssen (BGH 19.02.2013, Az. VI ZR 401/12). Auch die höheren Kosten einer Markenvertragswerkstatt bei Autos, die nicht älter wie drei Jahre sind, müssen nach der Rechtssprechung erstattet werden (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 06.05.2015, Az. 112 C 3004/15).
Unter diesen Hinweisen habe ich die Versicherung angeschrieben und aufgefordert, die komplette Summe zu erstatten und ansonsten Klage angedroht, falls nicht innerhalb von zwei Wochen nachgezahlt wird.
Gestern waren dann auch die restlichen 220 Euro auf meinem Konto. Daher mein Tip: Kürzungen seitens der gegnerischen Versicherung immer überprüfen und gleich unmissverständlich klar machen, dass man sich damit nicht abspeisen lässt, wenn diese unberechtigt sind. Meine vorsichtshalber bereits informierte Rechtsschutzversicherung hatte mir zwischenzeitlich übrigens bereits eine Deckungszusage gegeben- ich hätte es daher auch tatsächlich durchgezogen, nicht unbedingt wegen der recht geringen Summe im Verhältnis zum Aufwand, sondern aus Prinzip. Gerade gewisse Versicherer haben den Ruf, immer wieder zu kürzen, in dem Wissen, dass viele Geschädigte dies einfach schlucken und die Mühe scheuen.