Tempolimit ?

Oder sollten wir, um Bezug zum Thema herzustellen, die Wohnmobile auf 60 km/h limitieren?
Kann man auch weiter fassen. Die Dummys beim Offset-Test sind nur 1,75m groß, wiegen 78kg und sitzen in optimaler Position. Genau darauf sind alle Systeme abgestimmt. Viele Damen und Herren bringen deutlich mehr auf die Waage und sind viel stärker bei einem Unfall betroffen. Sowohl was die schwere der Verletzungen angeht, als auch durch die erschwerte medizinische Versorgung. Wie wäre es mit einem BMI korreliertem Limit um diesem Aspekt gerecht zu werden?
 
Obwohl....
So ne ordentliche Plautze ist doch Knautschzone zusätzlich. :D:D:D
 
Obwohl....
So ne ordentliche Plautze ist doch Knautschzone zusätzlich. :D:D:D
Nur mit dem Unterschied, dass Plautzenbeschädigung zu direktem Verlust lebensnotwendiger roter Suppe führen wird, was bei echter Knautschzone gerade vermieden werden sollte.:D
 
Über mögliche Farben mag ich gar nicht nachdenken. :D:D:D
 
Eine ordentliche Fettschicht kann durchaus vor Verletzungen schützen.
Das wussten schon die alten Römer, deren Gladiatoren rundum etwas "gepolstert" waren, wie neuere Untersuchungen ergaben.
 
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Geschwindihkeitsbeschränkung durch die Hintertür?
FAZ.NET
 
Meiner Meinung nach eher eine logische Entscheidung. Wenn man bei der Geschwindigkeit von der Straße abkommt, weil man sich mit dem Infotainment beschäftigt, ist man (selbst) schuld. Und, wenn es einem auch noch nachgewiesen werden kann, dann Pech. Die grobe Fahrlässigkeit sehe ich absolut als gegeben.

Angesichts der Fakten ging es in diesem Prozess wohl kaum um Schuld oder nicht. Sondern es wurde sicherlich um den Haftungsausschluss gestritten, welcher durch's Kleingedruckte, bei grober Fahrlässigkeit, aufgehoben wird.

Ein typisches Verhalten. Versicherung abschließen und Hirn ausschalten. Erst Mist bauen und dann nicht dafür gerade stehen wollen. Eine Privathaftpflicht wird ihn aus dem gleichen Grund abblitzen lassen.

Mein Mitleid hält sich in Grenzen. Der Typ soll froh sein, daß er noch lebt. Angesichts des Risikos an Leib und Leben und für Schaden anderer, kann er froh sein, wenn er mit den halben Kosten und ein paar Kreuzern Strafe davon kommt.

Grüßle
 
Die grobe Fahrlässigkeit sehe ich auch als gegeben an.

Gleichermaßen ist die Urteilsbegründung in Teilen ziemlicher Schwachfug. Denn ein Tempolimit in anderen Ländern (welches Jahrzehnte vor der Etablierung von Navis in unseren Autos erlassen wurde) hat nichts, aber auch gar nichts mit dem hier vorliegenden Fehlverhalten des Fahrers zu tun.

Im Umkehrschluss kann ja auch nicht gefolgert werden, bei 130 km/h müsse man sich nicht konzentrieren und man dürfe dann am Navi herumdaddeln.

Man merkt förmlich, dass der Richter ein Befürworter eines Tempolimits ist.
 
Die grobe Fahrlässigkeit sehe ich auch als gegeben an.

Gleichermaßen ist die Urteilsbegründung in Teilen ziemlicher Schwachfug. Denn ein Tempolimit in anderen Ländern (welches Jahrzehnte vor der Etablierung von Navis in unseren Autos erlassen wurde) hat nichts, aber auch gar nichts mit dem hier vorliegenden Fehlverhalten des Fahrers zu tun.

Im Umkehrschluss kann ja auch nicht gefolgert werden, bei 130 km/h müsse man sich nicht konzentrieren und man dürfe dann am Navi herumdaddeln.

Man merkt förmlich, dass der Richter ein Befürworter eines Tempolimits ist.

Das sehe ich genauso.
Aber, irgendwo geht die Frage der Art der Schuld, von fahrlässig in grob fahrlässig über. Wo man da genau die Grenze zieht, will ich auch nicht entscheiden. Aber bei 200 sehe ich keine Zweifel mehr.
 
Andere Vertragsgrundlage,
anderes Urteil.
 
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Frage der Fahrlässigkeit / Vorsätzlichkeit
Fahrlässigkeit und Vorsatz sind zwei grundsätzlich verschiedene Dinge.

Dass Versicherungen die Möglichkeiten einer Regressnahme prüfen ist völlig legitim. Bei Vorsatz, also wenn jemand absichtlich einen Schaden verursacht, ist das auch richtig.

Aber bei (grober) Fahrlässigkeit? Das geht mir ehrlich gesagt ein bisschen zu weit.

In der Urteilsbegründung des OLG Nürnberg wird u.a. Bezug auf die „Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung“ genommen. Und da steht plötzlich die Richtgeschwindigkeit 130 im Raum, bei der die Versicherungen versuchen könnten auf eine Mitschuld wegen grober Fahrlässigkeit zu argumentieren...

Würde sich so etwas in der Rechtsprechung zementieren, wäre dies für mich defacto ein Tempolimit.
 
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Das ist de facto doch aber schon seit Jahren so, dass bei Unfällen, wo einer deutlich über 130 unterwegs war, eine Mitschuld angenommen wird.

Zum Thema Grobe Fahrlässigkeit sagt das Urteil ja aber nicht, dass das grundsätzlich ein Haftungsausschluss für die Versicherung ist. Es war aber in den konkreten Vertragsbedingungen so hinterlegt. Die zu klärende Frage war "nur", OB der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat.
(und da bin ich der gleichen Meinung wie einige Vor-Schreiber: mit 200 zu fahren halte ich NICHT für fahrlässig, wenn man dabei aber das Navi bedient und dann von der Fahrbahn abkommt, dann schon!)
 
Das sehe ich auch so wie @Uwe!

Grundsätzlich sollte man seine Geschwindigkeit immer den Verkehrsbedingungen anpassen. Richtgeschwindigkeit ist schön und gut, gilt denke ich aber eher der Fraktion, die lieber mit 80km/h im PKW ohne Anhänger über die BAB tuckern möchten, bzw. als Gesetzesgrundlage solcher Urteile, die dann mit gehobenen Finger auf die "Raser" zeigen können, schneller gefahren zu sein.

Sollte es bei mir einmal soweit sein, dass ich wegen überhöhter Geschwindigkeit auf der BAB einen Unfall baue, der Selbstverschuldet ist, soll meine Versicherung mir mit einem Gutachten nachweisen, dass ich über meinem Fahrerischen Können hinaus gefahren bin/ fahre. Des weiteren möchte ich dann von diesem Gutachter hören, welche Geschwindigkeit für meine Fähigkeiten, sowohl in Reaktion als auch in Aktion in Fahrzeugabhängigkeit zumutbar wäre.
Aufgrund der Entscheidung des Gutachters wäre ich dann ggf. sollte diese Geschwindigkeit niedriger sein als ich gefahren bin, sehe ich eine Anteilige Schuld als Anerkannt.

Gruß, Manuel
 
Das ist de facto doch aber schon seit Jahren so, dass bei Unfällen, wo einer deutlich über 130 unterwegs war, eine Mitschuld angenommen wird.
Ja, das ist mir bekannt. Bei solchen Unfällen wird in der Regel bei allen Beteiligten eine Mitschuld gesehen und die entsprechenden Haftpflicht- sowie Vollkaskoversicherungen müssen entsprechend der sich ergebenen Quote eintreten..

Dass sich dann aber eine Versicherung im Innenverhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer eine Regressforderung wegen grober Fahrlässigkeit durchsetzen will, ist mir neu.

Gut der Mietwagenfall war noch etwas anders, aber der Fahrer steht nun im Ergebnis für den Schaden ganz ohne Versicherung da und muss diesen Betrag aus eigener Tasche zahlen... und dieses Risiko ist eine ganz andere Hausnummer als „nur“ ein steigender Schadensfreiheitsrabatt (mit entsprechender Erhöhung der Prämien)
 
Dass sich dann aber eine Versicherung im Innenverhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer eine Regressforderung wegen grober Fahrlässigkeit durchsetzen will, ist mir neu
Das ist hier ja aber nicht der Fall.
Und sonst hab ich das auch noch nie gehört
 
Dass sich dann aber eine Versicherung im Innenverhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer eine Regressforderung wegen grober Fahrlässigkeit durchsetzen will, ist mir neu.

Die Möglichkeit, eine Regressforderung (i.d.R. bis zu 5.000 Euro) bei grober Fahrlässigkeit zu fordern, gibt es schon seit Anbeginn der KFZ-Haftpflicht.

Verändert hat sich nur die Rechtsauffassung, dass die Gerichte immer weniger als „nur“ fahrlässig ansehen, sondern strenger geworden sind.

Daher ist auch jedem Versicherungsnehmer anzuraten, einen Tarif mit „Auschluss der Einwendung grober Fahrlässigkeit“ abzuschließen.
Das ist heute keine Preisfrage mehr, aber etliche (auch nahmhafte) Gesellschaften inkludieren dies nicht in den Online- und Basistarifen.
 
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