Übersicht technische / zulassungsrechtliche Voraussetzungen:
Das zulässige Gesamtgewicht des Zugwagens darf 3500 kg nicht überschreiten.
Es werden nur festgelegte Kombinationen von Zugfahrzeug/Anhänger zugelassen. Ein freier Tausch zwischen Anhänger und Zugfahrzeug ist nicht möglich.
Das Massenverhältnis X zwischen der zulässigen Gesamtmasse ("Gewicht") des Anhängers und der Leermasse ("Leergewicht") des Zugfahrzeugs darf höchstens betragen:
a) bei ungebremsten Anhängern .......X=0,3
b) bei gebremsten Anhängern mit hydraulischen Schwingungsdämpfern:
Wohnanhänger ..............................X=0,8
andere Anhänger ...........................X=1,1
Ein amtlich anerkannter Sachverständiger prüft den Zug und bescheinigt:
- die Ausrüstung des Zugfahrzeugs mit ABS,
- die Ausrüstung des Anhängers mit Bremse und hydraulischen Schwingungsdämpfern
- Bereifung des Anhängers. Alter: (höchstens 6 Jahre), mindestens Geschwindigkeitskategorie „L“ und ohne Zuschlag zum Lastindex
- die Einhaltung des Massenverhältnisses "X" laut Daten aus den Fahrzeugscheinen.
Die Zulassungsstelle erteilt aufgrund der Bescheinigung des technischen Dienstes die Ausnahmegenehmigung und händigt zwei gesiegelte "100“-Plaketten, eine große für den Anhänger hinten und eine kleine für die Windschutzscheibe des Zugfahrzeugs aus.
Gebühren: Beurteilung durch den Sachverständigen ca. 35,- €, Zulassungsstelle ca. 13,- €.
Geltungsbereich: „Tempo 100“ gefahren werden darf im Rahmen dieser Genehmigung auf Autobahnen, aber nicht auf Bundesstraßen, es sei denn sie sind als “Kraftfahrstraßen“ (zweispurige, „autobahnähnliche“ Schnellstraßen) gekennzeichnet.
Regelung für im Ausland zugelassene Fahrzeuge, § 2 der Verordnung:
Die Regelung stellt sicher,dass die Bestätigung einer in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stelle gleichwertig der Bestätigung eines amtlich anerkannten deutschen Sachverständigen oder eines Prüfingingenieurs einer amtlich anerkannten deutschen Überwachungsorganisation nach § 1 Nummer 2 dieser Verordnung ist, wenn hierfür die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Regelung gewährleistet damit, dass für im benannten Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge mit Anhänger nach Massgabe dieser Verordnung von den deutschen Strassenverkehrsbehörden die Tempo-100 km/h-Plakette ausgegeben werden kann und diese Gespanne abweichend von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf deutschen Autobahnen und Kraftfahrstrassen mit einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h geführt werden dürfen.
Wer kann die neue Verordnung nutzen?
Bei genauerer Betrachtung wird es nur wenige Gespannfahrer geben, für die diese Regelung in Frage kommt. Als Beispiel soll ein weit verbreiteter Anhängertyp mit 1400 kg zGG dienen. Dieser Wert darf (siehe Punkt 3b) maximal 80% des Leergewichts des Zugwagens entsprechen.
Rechenmodell „1“:
Welches Zugwagen-Leergewicht ist für einen 1400 kg (Ges.-Gew.)-Anhänger erforderlich?
1400 : 80 X 100 = 1750 kg
Benötigt wird also ein Zugfahrzeug mit 1750 kg (!) Leergewicht. Folge: Wer nicht Modelle wie einen Fiat Ducato, Chrysler Voyager oder eine schwere Oberklasse-Limousine sein eigen nennt, für den bleibt die 100-er Plakette unerreichbar. Denkbar wäre allenfalls, das zGG des bisher gefahrenen Anhängers abzulasten – man muss dann aber tatsächlich mit weniger Zuladung auskommen.
Grundsätzlich ist anzustreben, sich bei der Neuanschaffung eines Zugwagens oder Anhängers (oder beidem) an diesen Vorgaben zu orientieren. Eine Mittelklasse-Limousine oder -Kombi (z.B. VW Passat) hat ca. 1300 kg Leergewicht. Dazu würde dann folgender Anhänger passen:
Rechenmodell „2“:
Wie schwer darf der Anhänger bei einem Zugwagen mit 1300 kg Leergewicht sein?
1300 kg Zugwagen x 80 % = 1040 kg als zGG für den Anhänger
Tipp: Im ADAC-Autokatalog können die Gewichte und Anhängelasten sämtlicher aktuellen Neuwagenmodelle auf dem deutschen Markt nachgesehen werden!
Die Tempo-100-Regelung im Alltag
Problemfälle gab es in den letzten Jahren offenbar durch Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsübertretungen ("..die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um... überschritten.."), gegen die dann jeweils mit Hinweis auf die Sonderregelung mühevoll Einspruch erhoben werden musste sowie auf Autobahnabschnitten mit Überholverboten für Gespanne, was dann de facto Kolonnenfahren hinter Lkws und anderen Gespannen mit niedrigerer Geschwindigkeit zur Folge hatte. Diese und andere Problempunkte sind aber Gegenstand weiterer Erörterungen bis zur endgültigen Verabschiedung eines neu gefassten Gesetzes.