Bin durch Zufall nochmal auf das Thema gekommen und wollte das hier noch mit hinzufügen.
Auf Anfrage wurden mir von VW die 1555Kg hinten mit originaler AHK bestätigt - also keine zusätzliche Bemerkung (+xx Kg Achslast bei Anhängerbetrieb oä.) bei meinem 4Motion.
...Dabei ist, wenn eine AHK verbaut ist, die Erhöhung für die Stützlast zu beachten...
Dazu noch ein paar Infos, wie die Gesetzeslage aussieht:
92/21/EWG Anh.II Punkt 3.2.3.1 (Massen und Abmessungen)
"Die technisch zulässige Höchstlast auf der Hinterachse darf um höchstens 15% überschritten werden, und die technisch zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand darf um höchstens 10% oder 100kg übeschritten werden, je nachdem, welcher Wert niedriger ist; dies gilt nur für diesen besonderen Fall, sofern die Betriebsgeschwindigkeit auf höchstens 100 km/h begrenzt ist." (also im Falle des Anhängerbetriebs)
92/23/EWG Anh. IV, Punkt 3.7.3 (Reifen)
"Wird ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 mit einem Anhänger verbunden, kann die max. Tragfähigkeit des Reifens auf Grund der auf die Anhängekupplung wirkenden Stützlast um höchstens 15% überschritten werden, sofern die Betriebsgeschwindigkeit auf höchstens 100km/h beschränkt ist und der Reifendruck um mindestens 0,2bar erhöht wird."
nochmal als Link:
92/21/EWG , 95/48EG (Punkt 3.2.3.1)
92/23/EWG (Punkt 3.7.3)
...In Verbindung mit einer AHK reicht beim 4M LI 100 nicht aus, da die Achslast hinten 1630kg ist...
...Das wiederum bedeutet das bei Anhängerbetrieb ein 100er LI eben nicht ausreicht.
Wie ich oben geschrieben habe ist eben bei Anhängerbetrieb die erhöhte Achslast durch die +55kg unter Bemerkungen im KFZ Schein zu beachten...
Somit dürfte geklärt sein, dass ein LI von 100 ausreichen kann. Was am Ende gemacht wird, ist jedem selbst überlassen. Es ist sicher nicht verkehrt etwas Sicherheit in der Traglast zu haben, aber deshalb z.B. den jeweils "tragfähigsten" Reifen der entsprechenden Größe zu fahren ist auch nicht sinnvoll, da sich das Fahrverhalten nicht unbedingt verbessern wird.
Einige Hersteller weisen in den Unterlagen sogar auf das Problem hin:
BMW Katalog, Seite 7
Interessant ist übrigens auch die Sache mit Fahrradträgern. Diese erhöhen die Last auf die Hinterachse ja bekanntlich auch und sind nicht an eine 100Km/h-Begrenzung gebunden. In diesem Fall ist das Gesetz aber so ausgelegt, dass der Reifen nicht über seinem zul. LI betrieben werden darf, da die Betriebsgeschwindigkeit nicht auf 100km/h festgelegt ist und der Träger nicht als Anhänger zählt. Es müßte also theoretisch ein Reifen mit höherer Tragfähigkeit montiert werden (sofern überhaupt möglich..Stichwort: MB 350CDI T-Modell mit 18" Felgen ab Werk -> dort ist serienmäßig der max. LI (97) verbaut, aber - zumindest bei der "Träger-Geschichte" und "max. Beladung" - gar nicht ausreichend, denn Träger nicht gleich Anhänger).
Maastricht sagt den MB-Fahrern z.B.:
"Sie haben noch eine weitere Frage zum Traglastindex 97 der von ihnen genannten Reifen.
Gerne haben wir Ihr Anliegen nochmals aufgegriffen und an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet. Wir erhielten folgende Rückmeldung: Die Betriebserlaubnis bleibt auch mit aktivem Anhängerbetrieb bestehen. Die Erfüllung der Traglast von 100 % wird bei einer Geschwindigkeit von 270 km/h erfüllt. Soweit Sie sich innerhalb der gesetzlichen Geschwindigkeitsgrenzen bewegen, ist die Tragfähigkeit der genannten Rad/Reifenkombination mit weit über 100 % gewährleistet." (MT)
Für einige Verwirrung könnte auch das "VdTÜV-Merkblatt Kraftfahrwesen 751" gesorgt haben. Dort war vermerkt, dass der Reifen auch im Falle eines Anhänger nur bis zum zul. LI belastet werden darf. Dieses Merkblatt bezog sich aber auf nachträgliche Änderungen und nicht auf Serienfahrzeuge (mit Serien-AHK). Es wird also zwischen serienmäßiger und nachgerüsteter AHK unterschieden.