AW: Standlicht LED
Hallo,
OT, aber btw., dass muss hier einfach hin:
@ Bonsai:
Wenn das falsche Licht nicht objektiv zum Unfall geführt hat, dann hat es versicherungstechnisch keine Auswirkungen! Zumal die relevante Versicherung in Sachen "Erlöschen-BE" die eigene Versicherung ist. Die Voraussetzungen, dass sich eine Versicherung aus der Pflicht ziehen kann, weil ein Auto nicht den Vorschriften entspricht, sollen übrigens gar nicht so streng sein, wie mancher -auch ich selbst- denkt; leider, wie ich finde, denn das fördert eine LmaA-Einstellung.
In dem Fall würdest Du i.d.R. wie bei einer normalen Verkehrskontrolle verarztet. Verwarngeld oder Anzeige und eine Mängelkarte an die Zulassungsbehörde, damit Du in kürzester Zeit den Normalzustand wieder herstellst. Und -streng genommen- die Untersagung der Weiterfahrt. Das aber eher an ´nem Proll- GTI oder GSI, aber einem
gediegenen T5, nööö!
Und zur Sicherstellung / Beschlagnahme, werter MV97: bitte ganz aufmerksam lesen und verstehen! Ist zwar nett, dass Du den Leuten etwas Angst zu machen versuchst, aber das geht ein wenig über das Ziel hinaus!
1.
Wenn eine reine Dokumentation, beispielsweise durch Fotos oder Messen bestimmter Verschleißmaße geeignet erscheint, auch vor Gericht eine entsprechende Beweiskraft zu entwickeln, dann wäre eine Sicherstellung nicht gerechtfertigt.
So wäre eine Sicherstellung nur wegen abgefahrener Reifen oder wegen einer verbogenen Zuggabel eines Anhängers nicht verhältnismäßig. Von Beleuchtungsmängeln möchte ich hier gar nicht reden.
2.
Alles hängt aber sehr von der fachlichen Kompetenz des Polizeibeamten ab. Die Gerichte folgen i. d. R. immer dann der Aussage eines Polizeibeamten, wenn es sich um einfache, auch für den Laien leicht erkennbare Mängel handelt oder ein Gutachter in der Hauptverhandlung anhand von Fotos eine Bewertung treffen kann.
So, wie man die Aussage verstehen kann, ist sie Unsinn! Nur weil ich unsicher bin, wird es nicht verhältnismäßig, einfach alles sicherzustellen.
Und wenn es komplex ist wird man vor Gericht immer sagen, der Polizist ist kein Gutachter, da kann ich das alles noch so gut dokumentiert haben. Das liegt aber nicht am Richter, sondern an der Argumentation des Verteidigers, der der Richter in dem Fall nicht widersprechen kann. Und der Aufwand wird natürlich umso höher, je mehr für den Betroffenen auf dem Spiel steht.
3.
Von besonderer Bedeutung ist hier der Hinweis auf die Möglichkeit des ausdrücklichen Widerspruches i. S. d. § 98 Abs. 2 StPO. Dieser bewirkt, dass der anordnende Beamte binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung der Anordnung beantragen muss. Der Polizeibeamte ist verpflichtet, den Betroffenen über diese Möglichkeit zu belehren.
Bei meinen letzten derart gelagerten Fall hat das Gericht erst nach sechs Wochen die Anordnung bestätigt, was auch den Regelfall darstellt. Für diese Zeit verbleibt das Fahrzeug im Gewahrsam der Polizei und der Betroffene hat keinerlei Zugriffsrecht auf das Fahrzeug.
Hier erschließt sich mir der Eindruck, dass der Verfasser keine Ahnung hat. Wenn ich als Schutzmann was haben will (weil ich es muss), nehme ich es mir, da kann der Betroffene machen was er will. ALLERDINGS: ist er mit meiner Maßnahme einverstanden, weil er die Notwendigkeit erkennt und sein Fehlverhalten einsieht oder meint, Widerspruch würde die Sache noch schlimmer machen, wird die Sache sichergestellt, dazu ein Vorgang gefertigt, der über die Sachbearbeitung auf dem normalen Postweg nach dem Abschluss der Ermittlungen zur Entscheidung bei StA / Gericht vorgelegt wird. So können die 6 Wochen durchaus realistisch sein.
Widerspricht der Betroffene aber ausdrücklich meiner Sicherstellung wird aus dieser die Beschlagnahme. Auswirkung: ich nehme die Sache trotzdem weg (wegen Verdunkelungsgefahr oder zur Verhinderung weiterer Gefahrensituationen), mache aber jetzt in meinem Vorgang den Haken bei "Beschlagnahme" und die Sachbearbeitung ist VERPFLICHTET, binnen 3 Werktagen dem StA / Richter vom Sachverhalt zu unterrichten und eine Entscheidung über den Einbehalt der Sache zu treffen. D a g e h t k e i n W e g d r a n v o r b e i ! ! ! Alles andere wäre ein Formfehler, der zum einen das Verfahren gefährdet und zum anderen Regressforderungen nach sich ziehen könnte.
Das ist im Übrigen gängige und tagtägliche Praxis wenn es um Führerscheine nach Trunkenheitsfahrten geht. Ist der Atemalkoholwert so hoch, dass ein strafrechtlicher Alkoholverstoß angenommen werden kann, so wird auf oben geschildertem Weg der Führerschein noch während der Blutentnahme auf der Wache einbehalten und der Betroffene ist ab sofort bis zur Wiederaushändigung des Führerscheins erstmal Fußgänger!
Dass Autos auf diesem Weg sichergestellt werden, ist mir bislang nicht untergekommen. Klar, bei schwerwiegenden Unfällen mit Toten oder Schwerstverletzten wird zur Rekonstruktion sichergestellt, dass ist dem Fahrer dann aber auch egal. Der hat dann andere Sorgen (oder auch nicht mehr). Allerdings haben wir vor einigen Jahren auf diesem Wege sehr viele Roller aus dem Verkehr gezogen, wenn sie mit Versicherungskennzeichen mit um die 100km/h durch die Gegend geflogen sind. Da sind bei den cooooolsten Gängstas die Tränchen gekullert(
), wenn der heiße Ofen plötzlich auf ein Plateau gezogen wurde. Da aber die Verfahrenskosten so hoch waren und Kosten für Beweissicherung nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, wird heute eher selten sichergestellt. Warum? Ganz einfach: hohe Verfahrenskosten -und der Richter hat die Taten eh meistens eingestellt. Das ist die Sache dann nicht mehr Wert.
Das schizophrene hieran ist nur, dass der Jüngling, der mit seinem ordnungsgemäßen Roller mal bei Rot rüber rollt oder am Zebrastreifen nicht anhält, wenn er Pech hat zur Nachprüfung muss und ein dickes Bußgeld oder Führerscheinsperre bekommt, aber derjenige, der mit seinem frisierten und damit unversicherten Roller und ohne Fahrerlaubnis erwischt wird, mit keiner Strafe zu rechnen hat. Weil die Richter sich zieren, im Strafverfahren bei "Lappalien" oder Ersttätern hart durchzugreifen, im Owi-Verfahren aber diese Gnade offenbar nicht kennen.
Also nochmal: dass Fahrzeuge hierzulande wegen falscher Lampen als Beweismittel sichergestellt werden, ist absolut unrealistisch!!! Deutschland mag in vielen Bereichen überreglementiert sein, aber es ist immer noch liberal und tut sich mit derartigen Grundrechtseingriffen sehr schwer. Es ändert auch die Tatsache nichts, dass der Schreiber aus Berlin kommt, denn die StVO gilt Bundesweit, das OwiG ebenfalls und die per "Tranmissionsklausel" zuständige StPO sowieso.
Grüße vom Dobbie
PS: aha, der Kuckuck ruft. Weihnachten endlich wieder vorbei