Fahr zum Zoll in deinem Bezirk. Die erklären dir wie sie es sehen.
Die erklären nur, wie sie es kfz-steuerlich sehen. (Details im
KraftStG und der
KraftStDV)
Und dafür entscheidend ist, was sie als Schlüsselnummern zu J und (4) von der Zulassungsbehörde übermittelt bekommen. (Habe das bei einem Bekannten mitbekommen, bei dem sein 125er Zweirad von Gutachter als Kraftrad systematisiert wurde, dies hat die Zulassungsbehörde so übernaommen, an den Zoll übermittelt und schwups wurden 2 € Kfz-Steuer fällig. Seine Beschwerde beim Zoll, daß es sich um ein (steuerfreies) Leichtkraftrad handelt, wurde vom Zoll nur so beschieden: Wir müssen die Daten der Zulassungsstelle nehmen, und da steht Kraftrad, also steuerpflichtig) (Ja, das war früher mal anders, seit 2020 aber läuft es so rum)
Und die Zulssungsbehörde übernimmt die
Systematisierung idR aus dem Gutachten eines Sachverständigen zur Einzelabnahme.
Außer ich finde eine Lösung wie ich LKW ohne Trennwand haben kann.
Sprich mal mit mehrern TÜV / Dekra / GTÜ etc. Prüfstellen (und dort eventuell mal mit unterschiedlichen Prüfern), was die haben wollen:
Trennwand? Zurrösen? Bodenschienen zur Sitzbefestigung hinten raus?
Kann gut sein, daß einer die Trennwand sehen will, der andere nicht, dafür aber ausreichend Zurrösen bzw sonstige Befestigungspunkte.
Aber da ticken die auch unterschiedlich, eventuell auch mal in Nachbarkreisen fragen.
Zur Trennwand (bzw. was von der EU gefordert ist):
Dort S. 68:
3. Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N
3.1. Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zur Klasse N erfolgt auf der Grundlage der technischen Merkmale des Fahrzeugs gemäß den Nummern 3.2 bis 3.6.
3.2. Der (die) Bereich(e), in dem (denen) sich die Sitzplätze befinden, ist (sind) grundsätzlich vollständig vom Ladebereich zu trennen. 3.3. Abweichend von den Anforderungen der Nummer 3.2 können Personen und Güter in demselben Bereich befördert werden, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgäste vor der Verschiebung der Ladung während der Fahrt, bei starken Bremsvorgängen und Kurvenfahrten zu schützen.
3.4. Sicherungseinrichtungen — Verzurrvorrichtungen — zur Sicherung der Ladung wie in Nummer 3.3 vorgeschrieben sowie Trennvorrichtungen, die für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen bestimmt sind, müssen den Vorschriften der internationalen Norm ISO 27956:2009 „Ladungssicherung in Lieferwagen (Kastenwagen) — Anforderungen und Prüfmethoden“, Abschnitte 3 und 4 entsprechen.
Also keine Trennwand erforderlich, wohl aber Zurrösen o.ä.