Die Musterfeststellungsklage ist als Feststellungsklage ausgestaltet worden, nicht als Leistungsklage. In diesem Verfahren geht es nicht um die einzelnen Leistungen, sondern um deren allgemeine Voraussetzungen, also ob ein Unternehmen beispielsweise unrechtmäßig gehandelt hat.
In dem Verfahren gegen VW wird das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in seinem Urteil nicht die Auszahlung des jeweiligen Schadensersatzes an die Betroffenen anordnen. Dies müsste dann in einem zweiten Schritt erfolgen.
Verbraucher müssten – nach einem für sie positiven Feststellungsurteil – eine eigene Klage anstrengen, in der sie die konkrete Höhe des Schadensersatzes einfordern. Dabei ist das dann zuständige Gericht an die grundsätzlichen Feststellungen des OLG Braunschweig oder gegebenenfalls des Bundesgerichtshofs gebunden.
Der vzbv geht davon aus, dass ein Unternehmen, das in einer Musterfeststellungsklage antragsgemäß verurteilt worden ist, mit Rücksicht auf sein öffentliches Ansehen Bereitschaft signalisieren könnte, die Schäden ohne zweite Klage zu ersetzen.