Rückbau auf serienmässiges Fahrwerk (OEM); Abnahme erforderlich?

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Hallo Zusammen

In meinem T5.2 (Transporter, EZ 2014) war vom Vorbesitzer ein Tieferlegungsfahrwerk aus Teilen von H&R und Koni verbaut.
Diese Änderung war abgenommen und im Schein korrekt eingetragen.
Nun wurde das Auto durch einen Austausch des Fahrwerks (OEM) wieder auf die serienmässige Höhe gebracht.
Fahrwerk, Federn und Kleinteile sind von Bilstein und Koni.

Nun frage ich mich, ob die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ab Werk durch den Einbau des OEM-Fahrwerks eine Abnahme bzw. einen Besuch bei der Zulassungsstelle erfordert. Bisher habe ich online widersprüchliche Mutmassungen gelesen.

Lieben Gruss
 
Hallo Zusammen

In meinem T5.2 (Transporter, EZ 2014) war vom Vorbesitzer ein Tieferlegungsfahrwerk aus Teilen von H&R und Koni verbaut.
Diese Änderung war abgenommen und im Schein korrekt eingetragen.
Nun wurde das Auto durch einen Austausch des Fahrwerks (OEM) wieder auf die serienmässige Höhe gebracht.
Fahrwerk, Federn und Kleinteile sind von Bilstein und Koni.

Nun frage ich mich, ob die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ab Werk durch den Einbau des OEM-Fahrwerks eine Abnahme bzw. einen Besuch bei der Zulassungsstelle erfordert. Bisher habe ich online widersprüchliche Mutmassungen gelesen.

Lieben Gruss
Wer sonst soll die Änderung zurück schreiben?
 
Ich bin mir da nicht sicher, aber stell Dir mal vor, es wäre ein anderer Motor eingetragen und Du baust auf den Originalen zurück.
Da müsste dann wahlweise stehen...
Ist bei meinem Motorrad so," ww. mit Seitenwagen", da kann ich auch ohne zum TÜV.
 
Leider ja, habe das gleiche gemacht ,gewindefahrwerk auf original Fahrwerk zurückgebaut.
Nun muss ich das gewindefahrwerk austragen lassen und das Original Fahrwerk wieder eintragen lassen beim TÜV 🥴
 
Ich würde einfach die nächste HU abwarten. Versicherungstechnisch sehe ich da nichts im argen, wenn es hart auf hart kommt. So wie du das Fahrzeug jetzt betreibst ist es ja im serienmäßigen Zustand. Der Tüv würde ja auch nur das Fahrwerk austragen und keine besondere Kontrolle durchführen ob dein neues serienmäßiges Fahrwerk geeignet ist.
 
Ich würde einfach die nächste HU abwarten. Versicherungstechnisch sehe ich da nichts im argen, wenn es hart auf hart kommt. So wie du das Fahrzeug jetzt betreibst ist es ja im serienmäßigen Zustand. Der Tüv würde ja auch nur das Fahrwerk austragen und keine besondere Kontrolle durchführen ob dein neues serienmäßiges Fahrwerk geeignet ist.
Wenn es hart auf hart kommt, hat er die A-Karte, da das Fahrzeug nicht dem gültigen KFZ Schein entspricht.
Für die Versicherung ein gefundenes Fressen.
 
Das ist falsch, da ein Gutachten dann nachweisen muss das der Unfall von einem nicht zulässigen Bauteil verursacht wurde. In diesem Fall unmöglich.
 
Das ist falsch, da ein Gutachten dann nachweisen muss das der Unfall von einem nicht zulässigen Bauteil verursacht wurde. In diesem Fall unmöglich.

Nur dass imho bei nicht eingetragenen/zulässigen Veränderungen bzw. Erlöschen der BE beim Versicherungsnehmer die Beweislast liegt....
Ob die BE nun erlischt oder nicht bei ordnungsgemäßen Rückbau auf den Serienzustand oder ob lediglich ein nicht vorschriftsmäßiges Fahrzeug vorliegt ? Klar, Meinungen und Auslegungen gibt es da viele, aber der ganze Hassle wegen dem Gegenwert von max. 1-2 Tankfüllungen beim Gutachter ?
 
Wenn es zu einem Unfall kommt und die Ursache im Fahrwerktechnischen Bereich liegen könnte, wird der Gutachter feststellen, dass das Fahrwerk a) entweder dem eingetragenen oder b) dem Serienfahrwerk entspricht.
Dann wird er prüfen, ob dies als Unfallursache in Frage kommt. In beiden Fällen sollte es kein Problem geben, es sei den, der Guachter erkennt nicht, dass es das Serienfahrwerk ist.
Da aber beim Fahrwerkumbau massig Fehler passieren können, die im Falle eines Unfalls ggf. fälschlicherweise erkannt werden, sollte ein Fahrwerk immer abgenommen werden, denn der Prüfer prüft den korrekten Einbau.

Eine Beweislastumkehr findet erst statt, wenn ein Teil verbaut wurde, welches NICHT diesen beiden Fällen entspricht, dann muss der Fahrer beweisen, dass es nicht ursächlich war oder der Gutachter auf Fehler beim Einbau plädiert.
 
In meinem T5.2 (Transporter, EZ 2014) war vom Vorbesitzer ein Tieferlegungsfahrwerk aus Teilen von H&R und Koni verbaut.
Diese Änderung war abgenommen und im Schein korrekt eingetragen.
Nun wurde das Auto durch einen Austausch des Fahrwerks (OEM) wieder auf die serienmässige Höhe gebracht.
Fahrwerk, Federn und Kleinteile sind von Bilstein und Koni.

Wenn ich das richtig verstehe wurde hier nicht ein original VW Fahrwerk eingebaut.
Sondern ein Fahrwerk auf original Höhe mit Bilstein und Koni Teilen.
Wenn es für diese Kombination eine ABE gibt und keine weiteren Veränderungen am Fahrzeug sind wie nicht Serienmäßige Felgen z.B.
dann sollte die ABE greifen und das Tieferlegungsfahrwerk muss auch nicht ausgetragen werden (meine Meinung).

Ich fahre ja auch nicht jeden Winter zum TÜV und lasse meine 19 Zoll Felgen austragen weil ich im Winter Serien Felgen fahre.
 
...
Ich fahre ja auch nicht jeden Winter zum TÜV und lasse meine 19 Zoll Felgen austragen weil ich im Winter Serien Felgen fahre.

Der Vergleich hinkt, was steht denn in deiner Zulassungsbescheinigung?

Steht die Serienbereifung noch drin oder wurde die bei der Umrüstung auf 19" gestrichen?

Wenn die Serienbereifung gestrichen wurde, würde ich damit einfach so nicht rum fahren.

Aber hey, dafür leben wir in einem freien Land! Du wirst die Konsequenzen tragen.
 
Bei so einfachen Umbauten wird die Serienbereifung nicht gestrichen. Die neue Bereifung wird als Alternative im Schein unten im Text nachgetragen.
 
Das Entscheidende ist der Begriff alternativ oder (bei meinem Seitenwagen z.B.) wahlweise. 😉
 
Bei so einfachen Umbauten wird die Serienbereifung nicht gestrichen. Die neue Bereifung wird als Alternative im Schein unten im Text nachgetragen.
Was soll dann der Beitrag von @CBX_Trapo ?

Merkst selber, oder und der Kollege hoffentlich auch...
 
Ich habs genau gemerkt. Es handelt sich um Produkte, die das originale ersetzen mit gleichen Eigenschaften. Das wird anders behandelt wie ein Tieferlegungssatz mit ABE. Für solche Produkte ist keine Eintragung oder Abnahme, Kontrolle was auch immer nötig. Auch nicht, wenn sie in Kombination verwendet werden.
 
Ich denke, dass Du Dich da irrst.
Wenn Du Fahrwerksteile einbaust, die nicht die Originalen sind oder eine entsprechende Freigabe haben, müssen sie begutachtet und eingetragen werden.
Da können sie 10x die gleichen Eigenschaften haben; der Prüfer liest "Koni" und will ein Papier, welches die gleichen Eigenschaften bescheinigt.
 
Ich habe mein Fahrwerk eintragen lassen da ich Tieferlegungsfedern in Verbindung mit Zubehörfelgen fahre.
Die Federn und Felgen wurden begutachtet und ein Zettel erstellet. Die Sachs Stoßdämpfern hinten und die Bilstein Dämpfer an der Vorderachs wurde nicht beachtet. Das kann doch wohl kein Versäumnis des Prüfers sein.
 
Ich denke, dass Du Dich da irrst.
Wenn Du Fahrwerksteile einbaust, die nicht die Originalen sind oder eine entsprechende Freigabe haben, müssen sie begutachtet und eingetragen werden.
Da können sie 10x die gleichen Eigenschaften haben; der Prüfer liest "Koni" und will ein Papier, welches die gleichen Eigenschaften bescheinigt.
Kein Irrtum.
Es muss auch im Reparaturfall nicht das Originalteil eingebaut werden, es kann auch eine andere Marke verwendet werden ohne dass das begutachtet werden muß.
Das wäre ja lächerlich
 
Kein Irrtum.
Es muss auch im Reparaturfall nicht das Originalteil eingebaut werden, es kann auch eine andere Marke verwendet werden ohne dass das begutachtet werden muß.
Das wäre ja lächerlich
Auch ich bezweifele diese Sichtweise auf Grund eigener Erfahrungen und gebe Parabulli Recht.
Wie so oft hängt es aber möglicherweise auch von der „Tagesform“ des Prüfers ab.
 
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