An dieser Stelle möchte ich von meinen Erfahrungen berichten, die ich i.S. Rückabwicklung gemacht habe.
Ich gehe davon aus, dass der ein oder andere Aspekt auch für andere Mitglieder hier in diesem Forum von Interesse sein dürfte.
So möchte ich empfehlen, beim Abschluss eines Vertrages über den Kauf eines Bulli auch ganz besonders auf das Kleingedruckte zu achten.
Das gilt natürlich auch für den Kauf anderer Fahrzeuge.
Der Kauf eines EU Fahrzeuges ist für viele interessant und verlockend, weil diese Autos deutlich günstiger sind, als die meisten Autos, die man auf dem deutschen Markt kaufen kann.
15% Rabatt ist nicht selten und darüber hinaus gibt es z.B. für Fahrzeuge, die in Österreich gekauft werden die Möglichkeit, für einen sehr günstigen Preis eine 5 jährige Garantie abzuschließen.
Das ist alles recht und schön, nur wenn es zu einer Rückabwicklung des Fahrzeuges kommen wird, dann fangen die Probleme an.
Da ist nun die Frage der Mehrwertsteuer.
Diese wird oft vom ausländischen Händler als Serviceleistung an das deutsche Finanzamt abgeführt.
Spätestens nach einem 1/2 Jahr kann man diese Mehrwertsteuer über das deutsche Finanzamt nicht mehr zurückfordern, das Geld ist weg.
Wie wird nun der Betrag festgesetzt, der nach dieser Zeit vom ausländischen Händler zur Zahlung gefordert wird bei einer Rückabwicklung
Nehmen wir an der Bulli kostete ca. 60 000 Euro. Dieser Betrag beinhaltete auch die anfallende Mehrwertsteuer, die an das deutsche Finanzamt abzuführen ist.
Der Händler verdient somit an dem Bulli " nur " 50 000 Euro und dieses Geld kann von ihm zurückgefordert werden, natürlich noch unter Berücksichtigung des Nutzungsausgleich.
Ein Verlust für den Käufer somit, ca. 10000 Euro Mehrwertsteuer und ca. 5000 Euro Nutzungsausgleich. Das wird eine teuere Sache, zumal wenn der Bulli gerade mal 1 Jahr alt ist.
Möglich, dass es der RA schafft den Nutzungsausgleich ebenfalls für den Käufer wegfallen zu lassen und/oder die Mehrwertsteuer an dem Verkäufer hängen bleibt.
Das jedoch nur, wenn sich der Verkäufer strafbar gemacht hat bei dem Verkauf des Autos.
Ein weiterer Aspekt ist der Sitz der Gerichtsbarkeit.
Welches Gericht ist zuständig bei dem Kauf eines EU Fahrzeuges, wenn es zu rechtlichen Problemen kommt oder eben auch im Rahmen einer Rückabwicklung.
In der Regel ist im Kaufvertrag zu lesen, dass es das Gericht des Händlers ist, der den Wagen verkauft.
Hier könnte die Rechtsschutzversicherung Probleme machen, wenn es um die Kostenübernahme geht.
Es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der " Erfüllungsort " in Deutschland ist, dann wird es bei einem Rechtsstreit das Gericht sein, in dessen Bezirk der Käufer wohnhaft ist.
Der Erfüllungsort wird angenommen, wenn das Auto in Deutschland gekauft wurde, also der Kaufvertrag in Deutschland unterzeichnet wurde, das Auto hier auch bei einem Zwischenhändler oder Vermittler abgeholt worden ist, und der Käufer den Sitz des ausländischen Verkäufers nie betreten hat. Und die Papier, Zulassung etc. vom Verkäufer als Serviceleistung für den Käufer fertig gemacht wurden.
Bei einer Rückabwicklung gibt es u.U. eine Menge von rechtlichen uns sonstigen Problemen zu berücksichtigen, gerade wenn es sich um ein EU Fahrzeug handelt.
Ganz schwierig wird es, wenn der Händler der deutschen Sprache nicht oder so gut wie nicht mächtig ist, z.B. beim Kauf des Fahrzeuges in Dänemark, Tschechei usw.