@WienerwaldTiger @Capone
Hallo Manfred! Hallo Lukas!
Habe gerade
den Thread aus 2011 entdeckt, in dem es auch um dieses Thema ging. Wenn auch die Sitze der Auslöser waren.
Hab jetzt nochmals in den Finanz-Dokumenten gestöbert:
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Quelle: BMF
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Keine Rolle spielt hingegen die Einordnung nach der Verordnung über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastwagen oder Kleinbusse (BGBl. 134/1993) oder die kraftfahrrechtliche Zulassung. Aus der kraftfahrrechtlichen Zulassung als LKW kann daher keineswegs geschlossen werden, dass ein Fahrzeug auch nach der Kombinierten Nomenklatur als LKW einzustufen ist.
Für die Beurteilung, ob im Moment der Zulassung ein Basisfahrzeug gemeinsam mit einem damit fest verschraubten Campingaufbau ein der NoVA unterliegendes zur Personenbeförderung gebautes KFZ darstellt oder ob ein nicht NoVA-pflichtiger LKW mit dem "Transportgut" Campingaufbau vorliegt, ist alleine die zolltarifische Einstufung maßgeblich.
Es gibt daher keine Bindung der Finanzverwaltung an Entscheidungen der Zulassungsbehörde. Dabei ist das KFZ in seiner funktionalen Gesamtheit mit seiner konkreten Ausstattung, Nutzbarkeit und den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen im Zeitpunkt der Zulassung danach zu beurteilen, ob es eher der Personen- oder der Güterbeförderung dient. Liegt demnach insgesamt im maßgeblichen Zeitpunkt ein Wohnmobil vor, besteht NoVA-Pflicht.
Folgende Merkmale
können einer Einreihung in dieser Position
8703 (PKW) als charakteristische Beschaffenheitshinweise dienen:
a) das Vorhandensein dauerhaft eingebauter Sitze mit Sicherheitsausrüstung (z.B. Sicherheitsgurte oder Verankerungspunkte zum Einbau von Sicherheitsgurten) für jede Person oder das Vorhandensein von ständigen Verankerungspunkten und Vorrichtungen zum Einbau von Sitzen und Sicherheitsausrüstung im Rückraum hinter dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere; solche Sitze können eingebaut, umklappbar, aus Verankerungspunkten herausnehmbar oder zusammenklappbar sein;
b) das Vorhandensein von hinteren Fenstern an den zwei Seitenteilen
c) das Vorhandensein von Schiebe-, Ausschwing- oder nach oben klappbaren Türen,
mit Fenstern, an den Seitenteilen oder im Rückteil;
d) das Fehlen einer untrennbar verbundenen Trennwand oder Abgrenzung zwischen dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere und dem Rückraum, der sowohl für die Personen- als auch die Güterbeförderung verwendet werden kann;
e) Das Vorhandensein von Komfortmerkmalen und Vorrichtungen und Ausstattungen im gesamten Fahrzeuginnenraum, die dem Passagierbereich zugerechnet werden können (z.B. Bodenteppiche, Belüftung, Innenbeleuchtung, Aschenbecher).
Demgegenüber können gem den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Zolltarifnummer
8704(
Lastkraftwagen) folgende Merkmale für eine Einreihung in diese Position als charakteristische Beschaffungshinweise dienen:
a) das Vorhandensein von Sitzbänken ohne Sicherheitsausrüstung (z.B. Sicherheitsgurte oder Verankerungspunkte und Vorrichtungen zum Einbau von Sicherheitsgurten) oder Fahrkomforteinrichtungen im Rückraum hinter dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere
b) das Vorhandensein einer gesonderten Kabine für den Fahrer oder die Passagiere und einer gesonderten offenen Plattform mit Seitenwänden und herunterklappbarer Heckklappe (Pick-ups)
c) das Fehlen von hinteren Fenstern an den zwei Seitenteilen; Vorhandensein von Schiebe-, Ausschwing- oder nach oben klappbaren Türen, ohne Fenster, an den Seitenteilen oder im Rückteil zur Güterbe- und entladung (bei Van-artigen Fahrzeugen)
d) das Vorhandensein einer untrennbar verbundenen Trennwand oder Abgrenzung zwischen dem Bereich des Fahrers und der Frontpassagiere und dem hinteren Bereich
e) das Fehlen von Komfortmerkmalen und Vorrichtungen und Ausstattungen im Güterladebereich, die dem Passagierbereich des Fahrzeuges zugerechnet werden können (z.B. Bodenteppiche, Belüftung, Innenbeleuchtung, Aschenbecher)
Die angeführten Kriterien für die Tarifierung unter die Position 8703 bzw 8704 müssen nicht kumulativ vorliegen sondern stellen nur mögliche Kriterien dar. Wenn auch die zwei "klimatisch" völlig getrennten Bereiche Führerhaus und Wohnkabine für das Vorliegen eines LKW nach der Position 8704 sprechen, ergibt sich doch aus der Gesamtschau der zu berücksichtigenden Kriterien, dass ein einheitliches KFZ mit der wesentlichen Bestimmung der Personenbeförderung und der "Bewohnung" durch Personen zu Campingzwecken, eben ein Campingkraftwagen, vorliegt.
Zusammenfassend kann nach dem Zweck der angeführten Bestimmungen festgehalten werden, dass das KFZ in seiner funktionalen Gesamtheit im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen ist. Somit ist das konkrete Fahrzeug mit seiner konkreten Ausstattung und Nutzbarkeit zu beurteilen und nicht etwa die Lieferung eines Zugfahrzeuges und eines davon losgelösten Aufbaus.
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Quelle BMF
hmm.... also liegt das im Ermessen der Beamten, ob der Entfall von Punkt d)Trennwand, die "Gesamtschau" verändert ...
Alles andere erfüll ich. Hinten keinerlei Komfortmerkmale, keine Fenster(bis auf eines), und keine Sitze/Sicherheitsausrüstung oder Vorbereitungen dafür.
Lg, Thomas