Die geltende europäische Norm sagt:
stand 30.9.2016
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.265.01.0125.01.DEU
6.2.6.2.1.
Leuchtweitenregelung
Ist eine Leuchtweitenregelung erforderlich, damit die Vorschriften der Absätze 6.2.6.1.1 und 6.2.6.1.2 eingehalten werden können, so muss diese automatisch arbeiten.
6.2.6.2.2.
Handbetätigte stufenlose oder nichtstufenlose Regler sind jedoch zulässig, wenn sie eine Raststellung haben, bei der die Leuchte mittels der üblichen Einstellschrauben oder ähnlicher Vorrichtungen in die Ausgangsneigung nach Absatz 6.2.6.1.1 gebracht werden können.
Diese handbetätigten Regler müssen vom Fahrersitz aus betätigt werden können.
Stufenlose Regler müssen mit Markierungen für die Beladungszustände versehen sein, bei denen die Scheinwerfer für Abblendlicht nachgestellt werden müssen.
Die Zahl der Stufen bei nichtstufenlosen Reglern muss so groß sein, dass die Einhaltung der in Absatz 6.2.6.1.2 vorgeschriebenen Werte in den jeweiligen Bereichen bei allen Beladungszuständen nach Anhang 5 gewährleistet ist.
Auch bei diesen Reglern müssen für die Beladungszustände nach Anhang 5, bei denen die Scheinwerfer für Abblendlicht nachgestellt werden müssen, in der Nähe der Betätigungseinrichtung des Reglers deutliche Markierungen vorhanden sein (Anhang
.
6.2.9 Sonstige Vorschriften
Die Vorschriften des Absatzes 5.5.2 gelten nicht für Scheinwerfer für Abblendlicht.
Abblendscheinwerfer mit einer Lichtquelle oder LED-Modulen zur Erzeugung des Hauptabblend lichtbündels, deren Soll-Lichtstrom 2 000 Lumen übersteigt, dürfen nur in Verbindung mit Scheinwerfer reinigungsanlagen nach der Regelung Nr. 45 angebaut werden (1).
Die Vorschriften des Absatzes 6.2.6.2.2 hinsichtlich der vertikalen Neigung gelten nicht für Abblendscheinwerfer mit einer Lichtquelle oder einem oder mehreren LED-Modul(en), die das Hauptlichtbündel erzeugen und deren Soll-Lichtstrom 2 000 Lumen übersteigt
Für Glühlampen, für die mehr als eine Prüfspannung festgelegt wurde, gilt der Soll-Lichtstrom, der das Hauptabblendlichtbündel erzeugt gemäß dem Mitteilungsblatt der Typgenehmigung für die Einrichtung.
Im Falle von Abblendlichtscheinwerfern, die mit einer genehmigten Lichtquelle ausgerüstet sind, ist der Soll-Lichtstrom der Wert bei der relevanten Prüfspannung, die in dem entsprechenden Datenblatt der Regelung angegeben ist, nach der die verwendete Lichtquelle genehmigt wurde, ohne Berücksichtigung der in diesem Datenblatt angegebenen Toleranzen de Soll-Lichtstroms.
Hella fasst das jedoch so zusammen:
https://www.hella.com/hella-com/ass...etzliche_Vorschriften_Broschuere_HELLA_DE.pdf
ECE-R48 § 6.2.9
Bei LED-Scheinwerfern muss eine automatische Leuchtweitenregelung verbaut sein. Sind die Scheinwerfer mit Lichtquellen > 2.000 Lumen
(in der Regel Xenon) ausgestattet, müssen eine automatische Leucht- weitenregelung und eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage verbaut sein. 2 zusätzliche Kurvenlichter sind zulässig.
___________
Das steht für mich im Widerspruch, entsprechend dem Originaltext der ECE würde ich sagen, keine automatische Leuchtweitenregulierung erforderlich wenn unter 2000 lumen