BeBu
Top-Mitglied
- Ort
- Siegen
- Mein Auto
- T6 Kombi
- Erstzulassung
- 28.05.2018
- Motor
- TDI® 150 KW EU6 CXEB
- DPF
- ab Werk
- Motortuning
- Nicht nötig
- Getriebe
- DSG® 7-Gang
- Antrieb
- 4motion
- Radio / Navi
- Navigation Discover MEDIA
- Extras
- diverse
- Umbauten / Tuning
- Innenausbau Dogscamper ,2.Kühlbox,Toilette,LED-Innen,SCA-Dach,LSHZ+WWSHZ,Seikel-Fahrwerk 225/17/65AT-Bereifung,Motorunterfahrschutz,Lederausstattung,3 Sitzer,Bearlock,
- Typenbezeichnung (z.B. 7H)
- 7HC
- Weitere T5 (Firmenfuhrpark, Taxen oder Spassmobile) in der Zeilenauflistung Aufbauart, Motor, Getriebe und EZ angeben
- Keine
@Schlammdackel
....ich starte noch einen letzten Versuch ........
wie ich schon in mehreren Antworten versucht habe zu erläutern ..... das Risiko „Fahrradfahren“ ist innerhalb der Privathaftpflichtversicherung versichert, sofern er natürlich eine besitzt und diese auch bezahlt hat.
Dann hat der Radfahrer ,sofern er nicht vorsätzlich gehandelt hat ,Versicherungsschutz !
Der Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung besteht darin, dass Sie sofern der Versicherungsnehmer- also der Radhahrer - aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden soll z.B dass der Vorwurf besteht er hätte schuldhaft einen Schaden an dem PKW verursacht -
1. den Schaden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu regulieren oder
2. den Schaden im Auftrag des Versicherungsnehmers abzulehnen ,notfalls auch vor Gericht
Bei 2. spricht man von einer „passiven Rechtsschutzfunktion“ - und um jetzt die Verwirrung komplett zu machen ,hätte der Radfahrer keine Privathaftpflichtversicherung, sondern nur eine Rechtsschutzversicherung wären die Streitigkeiten aus Schadenersatz über seine Rechtsschutzversicherung nicht (!) versichert !!
Soviel zu einem kleinen Exkurs in Sachen Privathaftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung
VG Bebu
....ich starte noch einen letzten Versuch ........
wie ich schon in mehreren Antworten versucht habe zu erläutern ..... das Risiko „Fahrradfahren“ ist innerhalb der Privathaftpflichtversicherung versichert, sofern er natürlich eine besitzt und diese auch bezahlt hat.
Dann hat der Radfahrer ,sofern er nicht vorsätzlich gehandelt hat ,Versicherungsschutz !
Der Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung besteht darin, dass Sie sofern der Versicherungsnehmer- also der Radhahrer - aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden soll z.B dass der Vorwurf besteht er hätte schuldhaft einen Schaden an dem PKW verursacht -
1. den Schaden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu regulieren oder
2. den Schaden im Auftrag des Versicherungsnehmers abzulehnen ,notfalls auch vor Gericht
Bei 2. spricht man von einer „passiven Rechtsschutzfunktion“ - und um jetzt die Verwirrung komplett zu machen ,hätte der Radfahrer keine Privathaftpflichtversicherung, sondern nur eine Rechtsschutzversicherung wären die Streitigkeiten aus Schadenersatz über seine Rechtsschutzversicherung nicht (!) versichert !!
Soviel zu einem kleinen Exkurs in Sachen Privathaftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung
VG Bebu