Hilfe bei Parkschaden

@Schlammdackel

....ich starte noch einen letzten Versuch ........ 🤔

wie ich schon in mehreren Antworten versucht habe zu erläutern ..... das Risiko „Fahrradfahren“ ist innerhalb der Privathaftpflichtversicherung versichert, sofern er natürlich eine besitzt und diese auch bezahlt hat.

Dann hat der Radfahrer ,sofern er nicht vorsätzlich gehandelt hat ,Versicherungsschutz !

Der Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung besteht darin, dass Sie sofern der Versicherungsnehmer- also der Radhahrer - aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden soll z.B dass der Vorwurf besteht er hätte schuldhaft einen Schaden an dem PKW verursacht -
1. den Schaden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu regulieren oder
2. den Schaden im Auftrag des Versicherungsnehmers abzulehnen ,notfalls auch vor Gericht

Bei 2. spricht man von einer „passiven Rechtsschutzfunktion“ - und um jetzt die Verwirrung komplett zu machen ,hätte der Radfahrer keine Privathaftpflichtversicherung, sondern nur eine Rechtsschutzversicherung wären die Streitigkeiten aus Schadenersatz über seine Rechtsschutzversicherung nicht (!) versichert !!

Soviel zu einem kleinen Exkurs in Sachen Privathaftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung 😄

VG Bebu
 
Danke für deine umfangreiche Information zum Thema Versicherungen.

Im konkreten Fall hilft das alles nicht viel weiter da davon auszugehen ist, dass der Schaden durch den Radler verursacht wurde und der Hinweis auf den „Schubser“ allein als Schutzbehauptung zu werten ist.
Dieses gilt wie auch sonst in unserem rechtlich geregeltem Umfeld so lange, wie keine Zeugen für diese „an den Haaren“ herbeigezogene Behauptung benannt werden können.

Jetzt sollten aber wirklich auch alle der unterschiedlichen Einschätzungen aufgeführt und ausgetauscht worden sein.
Gott sei Dank gibt es auch in diesem Bereich Menschen mit speziellen Kenntnissen - Juristen - die eine Antwort im konkreten Fall geben werden.

Gruß
Dieter
 
@MarcusMüller,
wir drehen uns im Kreis...

Da wohl kein öffentliches Interesse besteht wird die Polizei keine Anzeige erstatten.
Wenn der PKW-Besitzer bzw. seine Versicherung nicht auf dem Schaden sitzen bleiben wollen, wird das abschließend vor Gericht geregelt.

Ich bin mir derzeit sicher, der Hund muss raus. Also gut isses ...
 
Da wohl kein öffentliches Interesse besteht wird die Polizei keine Anzeige erstatten.

Gegen wen sollte denn die Polizei Anzeige erstatten? Den Radfahrer? Der hat sich doch überhaupt nicht strafbar gemacht.
Zivilrecht und Strafrecht sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

Gegen den Schubser läuft mit Sicherheit ein Verfahren. - Hilft aber nichts, wenn man den nicht bekommt.
 
Doch nicht schon wieder ...

Soweit es hier erläutert wurde hat das vom Radfahrer geführte Rad den Schaden verursacht.
Wenn öffentliches Interesse besteht (bestehen würde), würde nach derzeitigem Stand der Dinge natürlich gegen den Radfahrer ermittelt.
🔒;)
 
Soweit es hier erläutert wurde hat das vom Radfahrer geführte Rad den Schaden verursacht.
Die Ursache des Schadens ist aber nicht im Führen des Rades durch den Fahrer begründet, im Gegenteil, der Schaden ist durch Einwirkung Dritter (der Schubser) verursacht wurden.
Auch wenn hier für Einige der Gedanke an eine Schutzbehauptung nahe liegt, zum Glück gilt in unserem Rechtssystem immer noch die Unschuldsvermutung. Und dies, bis das Gegenteil bewiesen ist!!!
Das Schubsen stellt eine Tätlichkeit im Straßenverkehr dar. Darauf reagiert die Ordnungsmacht zu Recht ziemlich empfindlich.
Deshalb hat die Polizei den Unfall und die Aussage des Radfahrers auch so aufgenommen. Die Entscheidung, ob der Fall mangels öffentlichen Interesses nicht weiter verfolgt wird, obliegt der Staatsanwaltschaft und nicht der Polizei.
Naheliegend ist, das die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen Mangels Ermittelbarkeit des Täters irgendwann einstellt.
Dies ist aber nur der strafrechtliche Teil.
Zivilrechtlich könnte ein gewiefter Winkeladvokat für den Geschädigten sicher einen Schadensersatzanspruch durchsetzen, wenn der Radler da nicht anwaltlich etwas entgegensetzt. Hier gilt wie immer, vor Gericht und auf hoher See.....
 
Soweit es hier erläutert wurde hat das vom Radfahrer geführte Rad den Schaden verursacht.
Wenn öffentliches Interesse besteht (bestehen würde), würde nach derzeitigem Stand der Dinge natürlich gegen den Radfahrer ermittelt.

Du vermengst hier Straf- und Zivilrecht. Die unabsichtliche Beschädigung des Eigentums Dritter zieht stets zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten nach sich.

Strafrechtlich ist das dagegen, bei einfacher Fahrlässigkeit, max. eine Ordnungswidrigkeit im Bereich von 20€ oder einer "kostenlosen" Verwarnung. Damit beschäftigt sich die Staatsanwaltschaft ohnehin nicht.
 
#109
 
Bereits in Post 2 hatte ich hinterfragt was die Polizei aufgenommen hat ...

Unfallflucht, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bzw. Straßenverkehrsgefährdung sind allesamt Offizialdelikte und müssen verfolgt werden. Nur bei Antragsdlikten/Privatklagedelikten gibt es eine Prüfung des öff. Interesse seitens der Staatsanwaltschaft. Übrigens wird dies bei allen Delikten im öffentlichen Straßenverkehr vorausgesetzt...
 
Und um noch ein wenig Feuer ins Öl zu gießen zwei Sachverhalte zum Schadensersatzrecht die zweifeln lassen...

1.)
ein dreijähriger Junge fährt mit seinem Tretroller gegen ein parkendes Auto und beschädigt es

ist eine Aufsichtspflichtiger in der Nähe und hätte eingreifen können, tat es aber nicht, bleibt der Autobesitzer auf seinem Schaden sitzen

Quelle ist . a. hier : Haftung - wer zahlt von Kindern verursachte Schäden?


2.)
meine Frau nähert sich mit unserem Golf einer Einmündung und stoppt an der Haltlinie des Stoppzeichens (quer vor ihr verläuft ein Radweg), sie hält an und schaut, da niemand kommt fährt sie zur Sichtlinie vor und wartet den Querverkehr ab, nach einer Wartezeit von ca 1 Minute kommt von rechts auf dem Radweg/Gehweg ein Radfahrer, da meine Frau mit Pkw "in seinem Weg" stand macht er einen Schlenker, um hinter dem Pkw lang zu fahren, rutscht nachweislich auf einem Ölfleckt aus, stürzt und schlägt mit dem Kopf gegen die hintere Stoßstange ihres Golf. Am Pkw kein Schaden, Radfahrer leicht bis minimal verletzt, Fahrrad leicht beschädigt.
Nicht nur, dass meine Frau bereits seit 1 Minute dort stand, hätte sie trotz erkennen der Situation den Schaden aktiv nicht vermeiden können, da sie weder nach vorne in den Querverkehr einfahren konnte, noch rückwärts setzen, da bereits eine andere Verkehrsteilnehmerin mit ihrem Pkw hinter ihr stand. Diese Zeugin bestätigt den Vorfall genau so.

Unsere Versicherung beabsichtigte den Schaden am Fahrrad und die Kosten für den Rtw zu begleichen.
Verursacht hat meine Frau den Unfall ganz sicher nicht, aber der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus der Gefährdungshaftung des Kfz gegenüber "schwächeren" Verkehrsteilnehmern.

Sorry, wenn ich den Post dazu mißbrauche aber die Beispiele passten hier ganz gut zur Veranschaulichung des Schadenersatzrechts in Deutschland hin.

Gruß, Andreas
 
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