Haftungsproblem, Versicherungsfrage

hjb

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Mein Auto
T5 Multivan
Erstzulassung
11/2012
Motor
TDI® 132 KW
DPF
ab Werk
Motortuning
neuer Motor von VW bei KM 93000
Getriebe
DSG®
Antrieb
4motion
Ausstattungslinie
Comfortline
Radio / Navi
RCD 310+DAB (+) MJ2013?
Extras
HA-Sperre, drittes Bremssystem auf dem Beifahrersitz, Xenon, LSH, Zölzer, Primavelo .........
Umbauten / Tuning
Goldschmitt 4K-LFW, Niveauregulierung, autom. Nivellierung, 3,5t zGG + 3,5t AHK, 7t GzG, 1950kg HA-Last
FIN
WV2ZZZ7HZD-----
Typenbezeichnung (z.B. 7H)
7HC
An die Juristen und Versicherungsfachleute hier im Board:

Folgender Fall:

Vier Mädels unter 23 Jahren fahren mit dem Auto eines der Mädels (A) zusammen eine längere Strecke in den Urlaub. Das Auto ist auf die Eltern des Mädels (A) zugelassen, fahrberechtigt im Versicherungsvertrag sind lediglich der Halter (Vater) und dessen Ehegattin. Trotzdem fährt Mädel A bereits seit zwei Jahren mit dem Auto unbedarft nicht gerade wenige Kilometer Lang- und Kurzstrecke, es ist aber nie etwas passiert.

Nach ein paar hundert Kilometer wird Mädel A müde und bittet Mädel B das Steuer zu übernehmen. Die Frage, ob Mädel B fahrberechtigt und mitversichert sei wird von Mädel A bejaht, ob aus Unkenntnis, aus Gleichgültigkeit, aus Dummheit oder aus Müdigkeit oder einer Kombination aller Aspekte sei dahingestellt.

Kurz darauf verursacht Mädel B schuldhaft einen Unfall mit zwei Totalschäden und mehreren Leicht- und Schwerverletzten, es entstehen hohe Arzt- und Krankenhauskosten, eventuelle Langzeitfolgen sind derzeit nicht absehbar.

Ist die Versicherung des Fahrzeughalters in der Leistungspflicht ? Ich vermute eher nicht.

Ist die private Haftpflichtversicherung von Mädel B in der Leistungspflicht ? Wenn nicht, dann hätte Mädel B ein ernsthaftes Problem.

Bin auf die Beurteilungen gespannt.
 
Hallo,

die Kraffahrthaftpflichtversicherung des Halters zahlt gegenüber Dritten immer.
Liegt eine BTM- oder Alkoholfahrt vor oder ist der Vertrag aufgrund Nichtzahlung der Beiträge gekündigt, kann die Gesellschaft bis zu 5.000 Euro beim Versicherungsnehmer regressieren.

Aufgrund der Obliegenheitsverletzung (Nichtanzeige der anderweitigen Fahrzeugnutzung) kann die KH-Versicherung jedoch eine Vertragsstrafe gegen den Versicherungsnehmer aussprechen.
Wie diese Vertragsstrafe ausfällt liegt an der jeweiligen Gesellschaft.

Die Privathaftpflichtversicherung des Mädels B zahlt nichts, da Nutzung eines KFZ vorliegt.

Zivil- bzw. privatrechtliche Strafen sind hier außen vor und werden durch das Gericht festgelegt.
 
Bei der privaten Haftpflicht kommt es auf den Vertrag an, was alles abgedeckt ist, kann man pauschal nicht sagen. Sie würde aber so oder so nur zahlen, wenn die KFz Haftpflicht nicht einspringt.

Und die müsste aus meiner Sicht erst mal zahlen, könnte sich aber vermutlich einen Teil der Kosten vom Versicherungsnehmer, als den Eltern von A holen.
Meine Meinung

PS:
Globerocker war schneller, sieht es im Prinzip ja aber gleich.
 
Folgender Fall (von mir interpretiert):

Vier Personen unter 23 Jahren fahren mit einem Auto, welches auf eine weitere Person zugelassen ist, die aber nicht an der Fahrt teilnimmt. Die Fahrt der vier Personen wird vom Halter des Fahrzeuges geduldet, obwohl er eine Versicherung (Kasko) abgeschlosssen hat, die lediglich für Schäden aufkommt, die er (der Halter) und sein Ehegatte verursachen.

Die vier Personen wechseln sich bei der Fahrt ab und eine Person verursacht schuldhaft einen Unfall mit hohem Sach- und Personenschaden.

Die Versicherung begleicht den Schaden im Rahmen der gesetzlichen Haftung bei der Haftpflichtversicherung.

In welcher Reihenfolge holt sich die Versicherung die von ihr bei der Regulierung “vorgestreckten” Beträge von welchen Personen wieder zurück?

Das ist die eigentlich spannende Frage.

Und wer hat die Arschkarte gezogen?
 
Find man eigentlich alles im Netz.
Oder hier etwas konkreter:
Zitat:
"Bei einem Unfall zahlt die Kfz-Haftpflicht zwar die Schäden, die einem Dritten entstanden sind. Der Versicherte muss jedoch im Anschluss die Beiträge nachzahlen, die er auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen zuvor gespart hat.
Zudem hat der Kfz-Versicherer die Möglichkeit, eine Vertragsstrafe zu erheben. Dies kann ein kompletter Jahresbeitrag sein."
 
Hallo Chris,

In welcher Reihenfolge holt sich die Versicherung die von ihr bei der Regulierung “vorgestreckten” Beträge von welchen Personen wieder zurück?

Gar nicht.
Außer im Rahmen einer Vertragsstrafe bspw.: Umstellung der Vertragsdaten auf die tatsächliche Nutzung maximal rückwirkend zur laufenden Versicherungsperiode und max. 100% Strafzuschlag.



Und wer hat die Arschkarte gezogen?

Die Versicherunsgesellschaft und letztlich im Folgejahr die Versichertengemeinschaft im Rahmen der Tariferhöhung wegen Großschadenmehrbelastung.
 
Find man eigentlich alles im Netz.
Oder hier etwas konkreter:
Zitat:
"Bei einem Unfall zahlt die Kfz-Haftpflicht zwar die Schäden, die einem Dritten entstanden sind. Der Versicherte muss jedoch im Anschluss die Beiträge nachzahlen, die er auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen zuvor gespart hat.
Zudem hat der Kfz-Versicherer die Möglichkeit, eine Vertragsstrafe zu erheben. Dies kann ein kompletter Jahresbeitrag sein."


Ganz genau so.
 
Hallo zusammen,
wo wir grade dabei sind:
Was ist mit der Vollkasko würde die voll zahlen oder wird auch hier nur eine Vertragsstrafe fällig?
 
Hallo zusammen,
wo wir grade dabei sind:
Was ist mit der Vollkasko würde die voll zahlen oder wird auch hier nur eine Vertragsstrafe fällig?
Auch sowas findet wer sucht.
RECHTS Frage: an Rüdiger Strichau Verbraucherzentrale Berlin - Wirtschaft - Tagesspiegel Mobil
Zitat: “Anders verhält es sich bei der Kaskoversicherung, die Sie zum Schutz Ihres eigenen Fahrzeugs abgeschlossen haben. Hier entspricht es gängiger Praxis, den Kunden bei Rabattverstößen mit mehreren tausend Euro oder mit bis zu 100 Prozent des Schadens zu belasten. Es empfiehlt sich daher ein Blick in das Kleingedruckte.“
 
Yves hat es treffend auf den Punkt gebracht.

Entgegen der allgemeinen Stammtischmeinung gibt es in der Haftpflicht fast keinen Regress - selbst wenn das Auto keine gültige ABE mehr hat.

Solange die unzulässigen Umbauten nicht relevant für den Unfall sind, wird sich nicht mal die Vollkasko aus der Affäre ziehen können.
Für die Kasko könnte es hier aber anders aussehen. Das hängt vom Vertrag ab. Dabei ist es meist übrigens irrelevant ob Mädchen (A) oder (B) den Unfall baut.

Zum Thema Privathaftpflicht: Ich habe noch KEINEN allgemeinen Vertrag gesehen, der KFZ Schäden einschließt.

Gruß, Marcus
 
Auch nicht beim strafrechtlichen Teil der Angelegenheit?


Moin Chris,

welchen strafrechtlichen Teil meinst Du?

Solange kein nachweisbarer Vorsatz vorliegt, ist "einen-Unfall-bauen" eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat.
 
Moin Chris,

welchen strafrechtlichen Teil meinst Du?

Solange kein nachweisbarer Vorsatz vorliegt, ist "einen-Unfall-bauen" eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat.

Wenn eine Person zu Schaden kommt, leitet die zuständige Staatsanwaltschaft automatisch ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung ein. Dies gliedert sich meist in den strafrechtlichen Teil (Prüfung der Vorsätzlichkeit, bzw. Fahrlässigkeit, Berücksichtigung von weiteren Gründen, die zur Ursache der Körperverletzung geführt haben) und den zivilrechtlichen Teil, bei dem es dann um die Entschädigung der/des Opfers geht.

Genau hier fängt es dann an, teuer zu werden.
 
Moin Chris,

welchen strafrechtlichen Teil meinst Du?

Solange kein nachweisbarer Vorsatz vorliegt, ist "einen-Unfall-bauen" eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat.
Na ja, vorsätzlich wäre doch, jemand fahren zu lassen, für den die Versicherung nicht gilt.

Das heißt aber doch summa summarum, dass die Schäden (bei Vollkasko auch die eigenen) beglichen werden, aber wohl die Versicherung angepasst wird und höhere Beiträge fällig werden, oder? Existenzgefährdend wäre es also nicht.
 
Wenn eine Person zu Schaden kommt, leitet die zuständige Staatsanwaltschaft automatisch ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung ein. Dies gliedert sich meist in den strafrechtlichen Teil (Prüfung der Vorsätzlichkeit, bzw. Fahrlässigkeit, Berücksichtigung von weiteren Gründen, die zur Ursache der Körperverletzung geführt haben) und den zivilrechtlichen Teil, bei dem es dann um die Entschädigung der/des Opfers geht.

Genau hier fängt es dann an, teuer zu werden.


Richtig Chris.
Das ist aber der privat/zivilrechtliche Teil.

Das berührt aber den Versicherungsvertrag nicht, was eine eventuelle Leistungsfreiheit angeht.

Einen Unfall bauen ist eine Ordnungswidrigkeit, die Körperverletzung ist eine Straftat.

Die Unfallschäden (Sach- und Personenschäden) leistet die Assekuranz; um die Straftat kümmert sich das Gericht.

Die daraus entstehenden Kosten und (Geld)Strafen hat natürlich der Verursacher zu leisten.
 
Na ja, vorsätzlich wäre doch, jemand fahren zu lassen, für den die Versicherung nicht gilt.

Das heißt aber doch summa summarum, dass die Schäden (bei Vollkasko auch die eigenen) beglichen werden, aber wohl die Versicherung angepasst wird und höhere Beiträge fällig werden, oder? Existenzgefährdend wäre es also nicht.

Auch richtig, vorsätzlich jemanden fahren zu lassen, der im Vertrag nicht genannt ist, zieht aber nur die Vertragsstrafe nach sich.

Ob der Unfall dann vorsätzlich (also mit "Wissen und Wollen") herbeigeführt wurde... Das nachzuweise ist wohl unmöglich.

Wieder richtig, die Versicherungsschäden zahlt die Gesellschaft, ist also nicht existenzgefährdend.
 
Und weil der TS nach der privaten Haftpflichtversicherung des Mädels gefragt hat, gehört das auch zum Thema. Da wird sich jemand warm anziehen müssen.
 
Wenn eine Person zu Schaden kommt, leitet die zuständige Staatsanwaltschaft automatisch ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung ein. Dies gliedert sich meist in den strafrechtlichen Teil (Prüfung der Vorsätzlichkeit, bzw. Fahrlässigkeit, Berücksichtigung von weiteren Gründen, die zur Ursache der Körperverletzung geführt haben) und den zivilrechtlichen Teil, bei dem es dann um die Entschädigung der/des Opfers geht.

Für die im/materielle Entschädigung der Opfer ist die Staatsanwaltschaft nicht zuständig. Das von der StA betriebene Verfahren orientiert sich streng an der StPO/StGB.
 
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