Garantie/Gewährleistung

gerald8045

Top-Mitglied
Ort
Graz
Mein Auto
T5 California
Erstzulassung
5.08 WV2ZZZ7HZ8H159...
Motor
TDI® 128 KW
DPF
ab Werk
Motortuning
dzt. nein
Getriebe
6-Gang
Antrieb
4motion
Ausstattungslinie
Comfortline
Radio / Navi
Delta
Extras
einiges von Brandrup, Scheibentönung, Diff. Sperre,Tempomat, MFL, Farbe:wheatbeige
FIN
WV2ZZZ7HZ8H159...
Guten Morgen!
Eine Frage an Boarder mit juristischen Kenntnissen:
wie in einem anderen thread beschrieben, wurde bei den T5ern (Modell 07) in Österreich die im Serviceheft beschriebene 3-jährige Garantie mit 2-jähriger Garantie durch den Freundlichen bei einem Werkstattaufenthalt überklebt. Nun bin ich in Verhandlung mit meinem :). Was ist nun konkret der Unterschied zwischen 3-jähriger Garantie und 3-jähriger Gewährleistung?
Danke für rasche Infos!
Gerald
 
AW: Garantie/Gewährleistung

Gibt es hier im Board keinen, der mir den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung erklären kann??
Gerald
 
AW: Garantie/Gewährleistung

Hallo Gerald,

für Deutschland gilt da folgendes, was aber größtenteils (da EU-recht) auch für Österreich gelten müsste. Auszugt aus wikipedia.de zum Thema Garantie, unter Gewährleistung steht auch was über spezielles Österreichisches Recht.

"Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt. Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:
• Garantie: sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung zu (engl. guarantee)
• Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung (engl. warranty) ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden. Der übliche Sprachgebrauch vermischt fälschlicherweise beide Begriffe. Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die vertraglich vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist.
Eine Garantie ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum „garantiert“ wird. Die Garantie ist jedoch üblicherweise ausgeschlossen, wenn die Ursache des Defekts beim Kunden liegt oder der Kunde versucht hat, selbst eine Reparatur durchzuführen. Die gesetzlich zugelassene Garantie-Höchstdauer beträgt 30 Jahre. Eine „lebenslange Garantie“ ist – im Gegensatz zu den USA – in Deutschland und auch in den meisten Nachbarländern nicht zulässig.
Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe Gewährleistung. Sie beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Gegenstandes nunmehr 2 Jahre lang (bzw. 1 Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des privaten Käufers gegenüber dem gewerblichen Verkäufer wird beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Reklamiert der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.
Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.
 
AW: Garantie/Gewährleistung

Hallo Gerald!

Simpel ausgedrückt:
Gewährleistung ist die gesetzlich verankerte Pflicht für Mängel geradezustehen, mit all ihren nachgelagerten Möglichkeiten (zB Nachbesserung, Austausch, Rückabwicklung), nach 6 Monaten allerdings Beweislastumkehr, dh Du musst beweisen, dass bei Übernahme der Mangel bereits vorhanden war.

Garantie ist eine freiwillige Leistung eines Herstellers oder Inverkehrbringers für Mängel einzustehen, daher ist diese in der Regel bzw. erfahrungsgemäß auch länger als die gesetzl. Gewährleistung. Daher ist mE nach die Beweislastumkehr hier auch nicht schlagend.

P.S.: Ergänzungen meiner Rechtsansicht sind erwünscht und willkommen.

Gruß aus Wien,
Transporter.
 
AW: Garantie/Gewährleistung

Dumm gefragt... habe ich beim Kauf eines T5 eigentlich Garantie oder Gewährleistung?
 
AW: Garantie/Gewährleistung

Gewährleistung gemäß EU-Recht.
 
AW: Garantie/Gewährleistung

Danke für die ausführlichen Infos!
@T5 MV HL: gut, dass Du mitliest, wollte Dir sonst den obigen Text mailen, da es schon einen enormen Unterschied macht, ob ich eine 3-jährige Garantie oder 3-jährige Gewährleistung habe. Ursprünglich war ja im Serviceheft von einer 3-jährigen Garantie die Rede!
Gerald
 
AW: Garantie/Gewährleistung

Hallo Gerald, guten Morgen!

Klar lese ich mit, kam das Ärgernis über diese verwerfliche Verhalten doch als thread von mir...

Der aufmerksame Leser meiner PN (:)) registriert, dass ich via Einschreiben an die hohen Köpfe genau auf diesen Sachverhalt hinweise und für mich die schriftlich ausgestellte "Wiederherstellung" der 3 Jahre entsprechend der Ursprungsgarantie werte -> dies lasse ich mir sodann auch bestätigen oder es gibt bei Nichtbeantwortung das sogenannte "konkludente Verhalten" seitens VW/Importeur.

Gruß aus Wien
Transporter.
 
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