Fremdes Auto aus dem Weg fahren - erlaubt?

ELW-Fahrer

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Ort
Landkreis München
Mein Auto
T6.1 Multivan
Erstzulassung
3/2020
Motor
TDI® 146 KW EU6-temp CXEC
DPF
ab Werk
Motortuning
Nicht erforderlich
Getriebe
DSG® 7-Gang
Antrieb
Front
Ausstattungslinie
Highline
Extras
AHK abnehmb., ACC, DCC+Dynamik, E-Türen/-Klappe, E-Frontsitze, WWSH, bhb. FScheibe, 230V etc.
Hallo,
habs gerade wieder in unserer Büro-Einfahrt gesehen. Fremde Frau lädt irgendwelche Sachen in ihr Auto - und das dauert. Geht immer 50 Meter vom Auto weg um ein Teil zu holen, packt das ein, geht wieder weg.

Hinter ihr warten schon drei Autos, die raus wollen - leider steht sie mit ihrem Golf im Weg. Bitten, Aufforderungen zum Wegfahren und Hupen sind ihr egal.

Frage: Wäre es legal möglich, wenn sie gerade weg ist, ins Auto zu steigen und es drei Meter weiter zu fahren, damit die Leute alle raus können?


Sachbeschädigung ist das nicht, Diebstahl auch nicht. Haben wir einen Juristen hier? Notfalls, wenn sich zwei zusammentun, braucht man nicht mal nen Schlüssel, dann wird einfach geschoben.


gb
 
AW: Fremdes Auto aus dem Weg fahren - erlaubt?

, Diebstahl auch nicht. Haben wir einen Juristen hier? Notfalls, wenn sich zwei zusammentun, braucht man nicht mal nen Schlüssel, dann wird einfach geschoben.

Moin!

Das Problem kennen viele, auch rechtlich:
- es handelt sich um versuchten Diebstahl (Inbesitznehmen (auch nur kurzzeitig) einer fremden Sache).
- Sachbeschädigung liegt u.U. beim Wegschieben vor...

soweit der Grat, über den man gehen kann, aber nicht muß, denn auch die Fahrerin begeht ein Unrecht:
- Sie nötigt andere Verkehrsteilnehmer

Lediglich der rechtfertigende Notstand erlaubt ein Entfernen durch Dritte, i.d.R sind das ja dann die Jungs oder Mädelz in Einheitskleidung & blauen Lichtern auf dem Dach.

Ich werde die Frage, Dein Einverständnis vorausgesetzt, mal in einem anderen Forum posten, dort tummeln sich reichlich (selbsernannte) Juristen, aber auch Angehörige der Rennleitung 'rum
 
AW: Fremdes Auto aus dem Weg fahren - erlaubt?

Lediglich der rechtfertigende Notstand erlaubt ein Entfernen durch Dritte, i.d.R sind das ja dann die Jungs oder Mädelz in Einheitskleidung & blauen Lichtern auf dem Dach.
Hallo,
hier mein Senf: Privatparkplatz, 8 Stellplätze, 3 davon frei. Zufahrt über 5 Meter breite Gasse. Als ich wegfahren wollte, stand genau mittig in dieser Zufahrt zum Parkplatz ein PKW. Fahrer/in 20 Minuten gesucht und nicht gefunden. Entfernung zur nächsten Niederlassung der Rennleitung in Zeit ~ 3 Min., in Distanz ca. 1 km. Telefonisch um Hilfe gebeten, haben zugesagt zu kommen. Nach insgesamt 90 Min. kam die Fahrzeuglenkerin zurück und räumte die Aus-/einfahrt. Rennleitung war noch nicht da. Gründe: Kein (rechtfertigender) Notstand, manches erledigt sich durch Abwarten auch alleine.;)
Meine Rechnung über 1,5 h x normaler Stundensatz wurde anstandslos bezahlt. War geringfügig über dem Preis eines Knöllchens.:D
 
AW: Fremdes Auto aus dem Weg fahren - erlaubt?

Hallo Thilo,

gerne, mach das mal. Der Witz ist ja, dass ich manchmal auch auf dem Fahrzeug stehe mit einem roten Fahrzeug mit Sondersignalanlage. Wenn man da weg muss, wirds auf einmal GANZ LAUT... :)

gb
 
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Es gibt, kaum verwunderlich, auch dafür einen speziellen § im StGB:

(Zumindest ein Rennleitungsmitglied hat sich passend geäußert):

§ 248b StGB: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
(1)Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2)Der Versuch ist strafbar.

(3)Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(4)Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.

Die Vorschrift erfasst den sog. Gebrauchsdiebstahl an Fahrzeugen, der wegen mangelnder Zueignungsabsicht nicht nach § 242 oder § 246 bestraft werden kann.

Die unbefugte Ingebrauchnahme von Fahrzeugen dient dem Schutz der Allgemeinheit, insbesondere des öffentlichen Verkehrs und des Berechtigten, da die Fahrzeuge in besonderem Maße einer unbefugten Benutzung ausgesetzt sind (BGHSt 11, 47).

Der Täter muss das Fahrrad oder Kraftfahrzeug in Gebrauch nehmen. Dieses ist gegeben, wenn der Täter es zur Fortbewegung, also als Beförderungsmittel, benutzt. Ein Nächtigen im Kfz oder das Verstecken von Diebesgut reicht somit nicht aus (BGHSt 11/44). Im Übrigen reicht es aus, dass der Täter das Kfz im Leerlauf rollen lässt, den Motor braucht er nicht anzulassen (BGHSt 11/49).

Auch das Inganghalten eines Kfz ist eine unbefugte Ingebrauchnahme (str. s. BGH 11, 47).
Die Ingebrauchnahme muss gegen den Willen des Berechtigten – nicht nur Eigentümer, auch Mieter, Entleiher – geschehen, also unbefugt. Der entgegenstehende Wille muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich aus den Umständen ergeben.
Der ist in dem oben geschilderten Fall auf jeden Fall anzunehmen.
 
AW: Fremdes Auto aus dem Weg fahren - erlaubt?

Nun ich habe soweit in nicht zu Fuß zur Arbeit gehe, ein gleichgelagertes Problem. Die Einfahrt ist prima zum Anhalten wenn man Brötchen holen will. Die Sache mit dem Straftatbestand (Sondertatbestand für chrashkids, die wollen ja nicht klauen sondern nur fahren) ist schon richtig, würde aber im besten Falle mit einer Einstellung enden. Die Rennleitung wird sich um so was nicht kümmern, kein Personal und gerade ein Damensolo mit keine garnix auf der Hand. Was bleibt, warten Nummer notieren, Foto machen. Aber das größte Schwein im ganzen Land ist und bleibt der Denunziant.8)
 
AW: Fremdes Auto aus dem Weg fahren - erlaubt?

Wenn ich die Antworten so lese, heißt das also, dass ich gegen so einen Nötiger erst mal nichts machen kann, weil die "Rennleitung" ja normalerweise nicht sofort kommt.

Nur Fotos machen, Zeugen besorgen und wegen Nötigung anzeigen scheint hier angesagt zu sein. Wie wird denn sowas bestraft? Und dann hab ich sicherlich nen echten "neuen Freund".

Und die Gerichte sind ja sowieso unterbeschäftigt in Deutschland.:evil:
 
AW: Fremdes Auto aus dem Weg fahren - erlaubt?

Wenn ich die Antworten so lese, heißt das also, dass ich gegen so einen Nötiger erst mal nichts machen kann, weil die "Rennleitung" ja normalerweise nicht sofort kommt.

Nur Fotos machen, Zeugen besorgen und wegen Nötigung anzeigen scheint hier angesagt zu sein. Wie wird denn sowas bestraft? Und dann hab ich sicherlich nen echten "neuen Freund".

Und die Gerichte sind ja sowieso unterbeschäftigt in Deutschland.:evil:


Schätze das das nur ne Ordnungswiedrigkeit ist und somit max. 40€. Denn es bestand ja keine Gefahr für andere dadurch, es sei denn das Fahrzeug versperrt einen Rettungsweg, da kanns teuer werden und Punkte geben.
Aber großartig wird man dagegen nichts tun können.

Es gibt eben manchmal Leute die denken nicht nach was sie machen....und parken so wies ihnen passt
 
AW: Fremdes Auto aus dem Weg fahren - erlaubt?

@g3cko

bei Nötigung sieht das anders aus. s. auch im Internet

Auszug "Geahndet wird bei Ersttätern in aller Regel mit Geldstrafe. Rechnen können Sie bei einer Nötigung ohne Folgen mit einer Strafe von 30 bis 60 Tagessätzen. Die Höhe eines Tagessatzes berechnet sich nach Ihrem Einkommen. Der mittellose Langzeitstudent kann mit einem niedrigeren Tagessatz rechnen als der Konzernmanager. Je nach Schwere der Tat kann zur Geldstrafe ein Fahrverbot oder sogar ein Entzug der Fahrerlaubnis hinzutreten"

Da lohnt sich der Aufwand schon um so rücksichtslose Fahrer demnächst abzuschrecken.
 
AW: Fremdes Auto aus dem Weg fahren - erlaubt?

Hallo Thilo,

gerne, mach das mal. Der Witz ist ja, dass ich manchmal auch auf dem Fahrzeug stehe mit einem roten Fahrzeug mit Sondersignalanlage. Wenn man da weg muss, wirds auf einmal GANZ LAUT... :)

gb


Edit: Sollte heißen, dass ich auch manchmal auf dem Parkplatz stehe mit einem roten Auto mit Sondersignalanlage...

In diesen Fällen ist mir dann aber egal, ob die Frau was dagegen hat, wenn ich ihre Karre wegfahre - da mach ich das dann einfach...

gb
 
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