Frage zum Kaufrecht

exCEer

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Landkreis Karlsruhe
Mein Auto
MV21 hybrid lang
Erstzulassung
07/2025
Motor
Otto TSI® 150 KW
DPF
nein
Motortuning
nie nicht
Getriebe
DSG®
Antrieb
4motion
Ausstattungslinie
Beach
Radio / Navi
Navigation Discover MEDIA plus
Extras
, VCDS HEX V2-Diagnosekabel, VAG dashcom + dashcan
FIN
WV2ZZZ…
Typenbezeichnung (z.B. 7H)
ST
Hallo,
ich habe mal eine Frage an die Kaufrechtsexperten unter uns:

Folgendes Szenario: Ich bestelle bei einem deutschen VW-Händler ein Neufahrzeug indviduell nach meinen Wünschen. Wird in Hannover auf Kiel gelegt, Abholung soll ebenda erfolgen.
Bei der Abholung in Hannover stelle ich an dem Fahrzeug grobe Mängel fest (z.B. Lackmängel oder Fehlfunktionen wichtiger Bauteile). Kann ich als Kunde dort in Hannover die Abnahme des Fahrzeugs verweigern und auf diese Weise bereits vom Kaufvertrag zurücktreten? Oder muss ich dem Verkäufer (also dem Autohaus wo ich gekauft habe) eine mehrmalige Mängelbeseitigung einräumen?

Wie gesagt - die Frage ist für mich derzeit hypothetisch. Würde mich aber trotzdem über Antworten freuen!

Danke und Gruß
Jochen
 
AW: Frage zum Kaufrecht

Der Verkäufer hat das Recht auf Durchführung der Mängelbeseitigung, nichts selber machen, alles schriftlich festhalten ... m.E. darf 2-mal nachgebessert werden ... den Kaufvertrag hast du ja mit dem Autohaus getroffen ... also die Mängel/Fehler in Hannover dokumentieren und gegenzeichnen/bestätigen lassen ... am besten zu dieser Verfahrensweise direkt mal mit dem beauftragten Autohaus absprechen ... am besten mit Zeugen und wieder alles schön dokumentieren ... wie heisst es so schön: "Wer schreibt, der bleibt ..."
 
AW: Frage zum Kaufrecht

Moin,

die Antwort ist einfach...:D

Es greift die Sachmangelhaftung nach §434 BGB, oder einfach generell der §437

nach §439 ist der Verkäufer zur Mängelbeseitigung aufzufordern, das kann auch z.B. dadurch geschehen, daß Du die Ware gar nicht erst abnimmst.
Das ist aber kein Rücktritt vom Kaufvertrag.

Geht ja auch erst nach erfolgloser Mängelbeseitigung (-> Die Wandlung / Rücknahme)


Aber Jochen...
so'ne Frage ohne Hintergedanken...?

Ich mach mir grad mal so meine Gedankenspiele, wie ich das finden würde, bei der Abholung die Schiebetür zur Gänze in der Hand zu halten.

Ein Problem, gerade auch bei der längeren Anfahrt zur Abholung, könnte natürlich die Frage sein, was VW von sich aus an Schadenersatz leistet (Bahnfahrkarte, zusätzlicher Urlaubstag usw...),
ich frage mich, ob das eigentlich geregelt ist?.

Im Wandlungsfall kennen wir das ja über den hier: § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Greift das auch bei der Mängelbeseitigung & der Warterei oder erneuten Anreise?
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: Frage zum Kaufrecht

Hallo,

bei dem von Jochen geschilderten Sachverhalt ist der sog. "Gefahrübergang" noch nicht erfolgt.

Hier hat der Käufer die Wahl: er kann die Sache trotz des Mangels annehmen und ist sodann auf die Rechte gem. § 437 BGB (Nacherfüllung bzw. Rücktritt bzw. Minderung bzw. Schadenersatz etc) beschränkt; genauso gut kann er die mangelhafte Sache aber auch als nicht vertragsgemäße Leistung zurück weisen (weil der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- u. Rechtsmängeln zu verschaffen hat, § 433 I,2 BGB, und eine Abnahme-pflicht des Käufers gem. § 433 II BGB nur hinsichtlich i.d.S. mängelfreien Sachen besteht), ohne damit in Annahmeverzug bzw. mit der Abnahmepflicht in Schuldnerverzug zu geraten. Vielmehr bleibt dann der ursprüngliche Erfüllungsanspruch des Käufers solange bestehen, bis ihm der Verkäufer eine idS. mängelfreie Sache andient.

Sind die Mängel allerdings nur geringfügig, bleibt die Sache erfüllungstauglich und darf nicht zurück gewiesen werden. In diesem Fall wäre der Käufer auf die Ansprüche gem. § 437 BGB beschränkt.

Gruß Franz
 
AW: Frage zum Kaufrecht

Hallo,
ich habe mal eine Frage an die Kaufrechtsexperten unter uns:

Folgendes Szenario: Ich bestelle bei einem deutschen VW-Händler ein Neufahrzeug indviduell nach meinen Wünschen. Wird in Hannover auf Kiel gelegt, Abholung soll ebenda erfolgen.
Bei der Abholung in Hannover stelle ich an dem Fahrzeug grobe Mängel fest (z.B. Lackmängel oder Fehlfunktionen wichtiger Bauteile). Kann ich als Kunde dort in Hannover die Abnahme des Fahrzeugs verweigern und auf diese Weise bereits vom Kaufvertrag zurücktreten? Oder muss ich dem Verkäufer (also dem Autohaus wo ich gekauft habe) eine mehrmalige Mängelbeseitigung einräumen?
Jochen

Hi Jochen,
ich bin begeistert von Dir, dass Du solche Gedanken in Erwägung ziehst!
Schau´n wir mal, ob die Mängel erfüllungstauglich sind.

@T5-Aspirant
Danke Franz!

hakopa:cool:
 
AW: Frage zum Kaufrecht

Im Wandlungsfall kennen wir das ja über den hier: § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Greift das auch bei der Mängelbeseitigung & der Warterei oder erneuten Anreise?


Verhandlungssache oder aber vor Gericht zu erstreiten. Ich habe 1000 "Freikilometer" ausgehandelt.
Die Zeit wird einem nicht bezahlt, wohl aber die Kosten, dei angefallen sind.
Gruß schrotti
 
AW: Frage zum Kaufrecht

Wie gesagt - die Frage ist für mich derzeit hypothetisch.
... derzeit=heute ja :D

aber vielleicht in ein paar Tagen ;)


Ich konkretisiere die Sache einmal.

Bei der Übergabe stelle ich fest, dass eine Beule in der Seitenwand ist!
Ich möchte nicht, dass die Seitenwand neu lackiert wird. Schließlich will ich kein nachlackiertes Auto!
Hat VWN das Recht die Seitenwand neu zu lackieren? Oder müssen sie ein neues Auto bauen?

Wenn sie ein neues Auto bauen müssen, wieviel Zeit muss ich Ihnen hierfür geben?
Im Kaufvertrag steht ja eine Lieferwoche, die so gerade noch eingehalten wurde!
Muss ich jetzt noch einmal 4-6 wochen warten?

Gerade habe ich doch bei einem VWN Händler ein Auto gesehen, welches makellos ist, und welches ich gerne sofort haben möchte!
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: Frage zum Kaufrecht

Hallo Tom,

wenn Du in diesem Fall die Abnahme verweigerst und damit der Gefahrenübergang nicht stattfindet, werden die Chancen auf Durchsetzbarkeit nicht besonders hoch sein, da es sich um einen geringfügigen Mangel, der zudem die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt, handeln. Hier betreten wir wahrscheinlich die sehr glatte Eisfläche der Gerichtsbarkeitsentscheidungen, die von so vielen Zufällen abhängen. Entscheidungen hü oder hott sind da zu hauf in der Rechtsprechung zu finden.
Allerdings hast Du wahrscheinlich bei Preisnachlassverhandlungen ein besseres Argument in Händen, da das fahrzeug noch nicht in Deinen Besitz übergegangen ist.
 
AW: Frage zum Kaufrecht

Danke!

Ich werde noch konkreter:
Ich habe ein Auto mit einer Schiebetüre bestellt, will aber jetzt unbedingt zwei Schiebetüren.
Umbestellung ist/war nicht möglich!
Ich will das Auto also jetzt nicht mehr und suche nach Mängeln, um das Auto erst gar nicht mitzunehmen.
Und jetzt ist das Glück auf meiner Seite und dort ist eben eine Beule in meiner Seitenwand!
Wie komme ich jetzt günstig aus dem Kaufvertrag heraus?
 
AW: Frage zum Kaufrecht

Gerade habe ich doch bei einem VWN Händler ein Auto gesehen, welches makellos ist, und welches ich gerne sofort haben möchte!

Moin...

na Du machst Sachen...

Zunächst Danke an Franz für die gute Erklärung des Gefahrübergangs...

da gab's bei Werksabholungen wohl auch schon die eine oder andere Anekdote, wenn das bestellte Auto nicht dem ausgelieferten glich.
(Ich denke da nicht unbedingt an VW, sondern andere Hersteller, die das Feature auch anbieten...)


Tom,
es ist alles Verhandlungssache, so auch die Übernahme des Lagerfahrzeuges, welches Dir gefällt, anstelle Deiner nachgebesserten Gurke.

Was die Lieferverzögerung angeht, klärt ein Blick in den Kaufvertrag, wie lange so'n Wagen "überfällig" sein darf, ehe mangels Masse ein Rücktrittsrecht besteht.
Gleiches gilt für mögliche Preisanpassungen während der Lieferzeit.

War das mit der 2. Tür nun ein Bestellfehler (nachweisbar) von denen oder wie?

Wäre es nachweislich deren Verschulden, weil sie die eigene Technik nicht im Griff haben, dann wird eine (folgenlose) Annahmeverweigerung schon möglich (oder die Verhandlungsposition bzgl. des "anderen" Fahrzeuges verbessert sich)

Ansonsten seh ich nur aufgrund des Lackierens dafür wenig Spielraum, außer einer Teilvergütung des Wertverlustes.
 
AW: Frage zum Kaufrecht

hallo,
ist denn durch die übliche Zulassung, der Fahrzeuge vorab, nicht schon der Gefahrübergang geschehen???
VW oder der Händler können das Auto ja nicht mehr als neu anderweitig verkaufen.
Nur mal so zum grübeln.
 
AW: Frage zum Kaufrecht

hallo,
ist denn durch die übliche Zulassung, der Fahrzeuge vorab, nicht schon der Gefahrübergang geschehen???
VW oder der Händler können das Auto ja nicht mehr als neu anderweitig verkaufen.
Nur mal so zum grübeln.

Hi,
das denke ich mal nicht. Durch den Erhalt des Fahrzeugbriefs ist der Eigentums-, nicht aber der Besitzübergang erfolgt. Das Fahrzeug bereichert anschliessend den Fundus an Tageszulassungen;)

Ich werde noch konkreter:
Ich habe ein Auto mit einer Schiebetüre bestellt, will aber jetzt unbedingt zwei Schiebetüren.
Umbestellung ist/war nicht möglich!

Dös hettns Ehna früher überlegn miessn (Da hättest Du eher darüber nachdenken sollen)
Ich mach mir grad mal so meine Gedankenspiele, wie ich das finden würde, bei der Abholung die Schiebetür zur Gänze in der Hand zu halten.
Die Antwort findest Du im KuhEmm Handbuch-> Hauptteil A -> Kapitel I- Mängelrüge(n), Absatz 1:
"Da sind Sie der Erste!" Alternativ: "Das habe(n) ich/wir noch nie gehabt!"
Rettungsantwort: "Das ist Stand der Technik!" 1)

1) Dieser Abschnitt bildet das Kernstück des Volkswagen After-Sales Qualitätsmanagements. Sämtliche Mitarbeiter/innen, bei denen ein Kundenkontakt nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, haben diese Antworten auswendig zu lernen. Ein Verstoß gegen diese Anweisung kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen!
Ein Problem, gerade auch bei der längeren Anfahrt zur Abholung, könnte natürlich die Frage sein, was VW von sich aus an Schadenersatz leistet (Bahnfahrkarte, zusätzlicher Urlaubstag usw...),
ich frage mich, ob das eigentlich geregelt ist?.
Geregelt im § 823 BGB, allerdings steht da "...ist zum Ersatz...verpflichtet" und nicht etwa: "von sich aus...". Ich kann mir aber durchaus vorstellen, dass beim zweiten Abholversuch das Frühstück zu Lasten des Hauses geht. Darüberhinaus gibt es noch einen Original VW Schlüsselanhänger;)
 
AW: Frage zum Kaufrecht

hallo,
ist denn durch die übliche Zulassung, der Fahrzeuge vorab, nicht schon der Gefahrübergang geschehen???
VW oder der Händler können das Auto ja nicht mehr als neu anderweitig verkaufen.
Nur mal so zum grübeln.

Ich kenne jemanden der hatte sich bei VWN nen T5 Geschäftswagen als WA gekauft.
Als er den Wagen abholen wollte, stellte er starke Beschädigungen am Fahrzeug
fest wie: stark beschädigte Stoßstangen vo/hi, Alle 4 Reifen stark abgefahren(4 Allrad),
Innenraum sah aus als hätte jemand ne Tonne Sand direkt rein und wieder raus geschaufelt, Innenverkleidungen stark beschädigt ,Anhängerkupplung(Star)verbogen,und 600km mehr gefahren wie angegeben. Er die Abnahme verweigert und den Verkaufsleiter gerufen. Kurz und bündig, der Wagen wurde Sichergestellt und es gab nen Ersatzwagen ohne Probleme. Er bekam dann das Angebot sich sein Wunschfahrzeug zu bestellen welches dann erst mal als Geschäftswagen lief und er es dann direkt bekommt. Solange gab es noch einen Ersatzwagen+Sprit.
Er hatte dann in nachhinein erfahren das derjenige der den Wagen genutzt hatte diesen voll bezahlen musste, und er keinen Dienstwagen mehr bekommen würde. Und alle die mit der Rücknahme dieses Wagen zu tun hatten, wurden entlassen(Fremdfirma) oder haben ne Abmahnung bekommen.
Der T5 wurde dann Verschrottet.
 
AW: Frage zum Kaufrecht

Ich würde sagen, hängt von der stärke der Beule ab. Seitenteile kann man nicht einfach tauschen, entweder wird gedrückt gespachtelt und lackiert oder die ganze Seitenwand getauscht, dann wäre es kein Neuwagen - also keine Erfüllung seitens Käufer. Dann sollte eine zweite Tür raushandelbat sein.
Wie stark ist die Beule?
Gruß schrotti
 
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