Finanzgericht Köln beschäftigt sich mit der KfZ Steuer

dvorak

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T5 Zugkopf/Fahrgestell
Erstzulassung
06/09
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TDI® 128 KW
DPF
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no
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6-Gang
Antrieb
Front
Ausstattungslinie
Basis
Extras
Karmann Colorado Wohnmobilaufbau
Typenbezeichnung (z.B. 7H)
Karmann Colorado Wohnmobil
Kam eben per Email bei mir an:

(Val) Geländewagen und vergleichbare Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen konnten bisher nach dem jeweiligen Fahrzeuggewicht besteuert werden. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass diese günstige Möglichkeit durch die Streichung des § 23 Abs. 6a StVZO ab 01.05.2005 entfallen ist und diese Fahrzeuge nunmehr ebenfalls als Pkw nach Hubraum zu besteuern sind.

An dieser Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hat das Finanzgericht Köln in seinem Beschluss vom 28.11.2005 ernstliche Zweifel geäußert. Nach seiner Ansicht ist bei diesen Fahrzeugen im Hinblick auf EG-Recht auch weiterhin eine "Gewichtsbesteuerung" vorzunehmen. Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Beschwerde beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Das Verfahren betraf einen Geländewagen des Typs „Land Rover“ mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.810 kg. Nachdem das Finanzamt das Fahrzeug zu-nächst als Lastkraftwagen nach Gewicht besteuert hatte, stufte es den Wagen ab 01.05.2005 als PKW ein und besteuerte ihn nach Hubraum und Schadstoffausstoß. Der Senat hat dem Steuerpflichtigen antragsgemäß vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des entsprechenden Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheids gewährt. In seiner Begründung schließt er sich dabei im Wesentlichen der Argumentation des Steuerpflichtigen an. Nach Aufhebung der nationalen Bestimmung des § 23 Abs. 6a StVZO sei für die steuerliche Einstufung des Fahrzeugs auf die geltenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zurückzugreifen. Einschlägig sei insoweit Anhang II der EU-Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001. Danach seien so genannte "AF Mehrzweckfahrzeuge" nicht als PKW (Klasse M1) einzustufen, wenn sie außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze hätten und im Übrigen dem dort vorgegebenen Verhältnis in Bezug auf Gewicht und Fahrersitze entsprächen. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.

Zu dieser Problematik ist beim 6. Senat des Finanzgerichts Köln unter dem Az.: 6 K 2378/05 auch ein Klageverfahren anhängig. Das Verfahren betrifft einen Geländewagen der Marke Toyota Land Cruiser Typ J 7. Wie aus der Finanzverwaltung zu hören ist, können entsprechende Einspruchsverfahren mittlerweile bundesweit im Hinblick auf dieses Verfahren zum Ruhen gebracht werden

Finanzgericht Köln, 6 V 3715/05

Haben wir eventuell doch noch eine Chance?


Schöne Grüße

Michael
 
@dvorak

Habe die Mail auch erhalten (von Buhl Data Service).

Das läßt doch ein klein wenig hoffen, obwohl ich denke, daß der "Staat" da nicht zurück rudern wird.
Abwarten, hoffen und weiter T5-fahren.
Gruß
Uto
 
Original von dvorak
[...]

Haben wir eventuell doch noch eine Chance?


Schöne Grüße

Michael


Im T5forum wurde hierüber bereits berichtet. Eine Beispielrechnung zeigte dort allerdings, dass ein 7-sitziger MV auch nach der genannten Richtlinie als PKW besteuert würde. Als 6-Sitzer (wobei das dann auch so im Schein stehen muss) würde er nach Gewicht besteuert (ergibt sich aus der Berechnungsformel und der Gewichtsersparnis zwischen 2 Einzelsitzen und der 3er Bank).
 
Hi,

das ist schon richtig, dass dieses Thema behandelt wurde. Neu ist hier, dass dieses Gericht sich jetzt mit dieser Thematik beschäftigt, da sich augenscheinlich einige Leute weigern, diese willkürliche Steuerfestsetzung zu bezahlen.

Schöne Grüße

Michael
 
Wobei ja (zumindest gemäß der o.a. Diskussion) es schon ein ziemlicher Hammer ist, dass - wenn es dumm kommt - die Gesetzesänderung zwar für den T5 (zumindest als MV 7-Sitzer, wobei es evtl. auch noch auf die Ausstattungslinie ankommt) gilt, aber dann genau nicht für die Fahrzeuge, für welche die Änderung eigentlich gedacht war (SUVs etc.).

Es soll folgende Formel (leicht umgeformt) gelten:

P – M > N x 136

(P = zulässiges Gesamtgewicht in kg, M = Gewicht in fahrbereitem Zustand in kg (ich weiß nicht, ob hiermit das 'Leergewicht' gemeint ist), N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz).

Wenn diese Formel erfüllt wird, Besteuerung nach Gewicht, ansonsten nach Hubraum (alles natürlich basierend auf dem FG Köln).

T5 Trapos als 2-3 Sitzer würden die Formel aber erfüllen.
 
Mal angenommen, ich rechne was ein Multivan kostet, welchen Wertverlust er in 4 Jahren hat, wieviel Diesel er bis dahin verbrannt hat, welche Kosten er im Allgemeinen verursacht hat, etc.
Dann ist es mir wirklich schnuppe, ob er nun 200 Euro mehr ider weniger Steuern im Jahr kostet.
Außerdem ist es im Sinner der Gerechtigkeit nicht mehr als fair, dass alle nach dem gleichen Steuergesetz besteuert werden, und damit meine ich auch Wohnmobilfahrer.
 
Hallo,

wichtig wäre evtl. zu Erwähnen, das alle Zahlungen an das Finanzamt unter Vorbehalt erfolgen - sonst kann man die Rückvorderung in den Wind schreiben.

Bei mir wurde im August ( !!! ) noch die alte Steuer von 172 Euro abgebucht - entweder haben die gepennt, oder mich einfach vergessen (weil isch so en netter Kerl bin), oder über die Änderungsverordung den Kaffee verschüttet.

Ich hatte bei der zwangsweisen Erteilung des Bankeinzuges für die KFZ Steuer, den Vermerk "Zahlung unter Vorbehalt" eingetragen.


Gruß
Claus
 
Ja, war bei mir auch so. Im August die alte Steuer abgebucht und im Oktober mit der Nachforderung hinterhergeeiert.

Gruss
 
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