polachris
Aktiv-Mitglied
- Ort
- Duisburg
- Mein Auto
- T6 California - Coast
- Erstzulassung
- 2018
- Motor
- TDI® 75 KW Euro 4 BRS
- DPF
- ab Werk
- Getriebe
- 5-Gang
- Antrieb
- Front
- Ausstattungslinie
- California Coast
- Radio / Navi
- Radio Composition AUDIO
Zwingen eben nicht. Wenn einer von beiden nicht akzeptiert, dann gibt es keine Minderung.
Es wäre der Diskussion zweckdienlicher, wenn du deine Behauptungen entsprechend begründen könntet. Oder zumindest auf irgendeinen Hintergrund verweisen. Ich finde nämlich nur anderslautende Urteile und Begründungen.
Zwingen kann man immer dann jemanden, wenn man diesen in einem zivilen Gerichtsverfahren per Urteil zu eben dieser Handlung bewegen kann. In diesem Fall habe ich ein Beispiel aus dem automotiven Bereich (Montagsauto) heraus gesucht.
BGH: Kein großer Schadensersatz nach Minderung
Hier heißt es explizit:
"Die Leasingnehmerin erklärte daraufhin unter Bezugnahme auf die offenkundige Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs die Minderung des Kaufpreises um 20 Prozent."
Im § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln) heißt es
"Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,"
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern...
Rechte des Käufers wohlgemerkt.
Und ganz wichtig für diesen Thread:
"Das Urteil schließt natürlich nicht aus, dass der Käufer nach der Minderung Schadensersatz verlangt. So kann er selbstverständlich weiter den Ersatz von Begleitschäden, d.h. endgültig entstandenen Mangelfolgeschäden nach § 280 Abs. 1 BGB geltend machen."
Also wo liege ich mit meiner Auffassung daneben Uwe?