Das war bis Oktober, also bis zur Abschaffung der Störerhaftung auch noch so.
Beim BGH-Urteil 212/16 ging aber nicht um die Überlassung des Anschlusses, sondern um die Störerhaftung bei unberechtigter Nutzung des WLAN durch Dritte und ob Prüfungspflichten verletzt wurden.
Das wird dann eine interessante Frage an dich als Experten: haftet meine Kfz-Haftpflicht eigentlich wenn der geneigte Autodieb was kaputt fährt (eine Fahrlässigkeit meinerseits schließen wir mal der Einfachheit halber aus)?
Oder um bei den Elektrodingsis zu bleiben: Hafte ich für Schäden Dritter, wenn die einfach über den Zaun klettern und von meinem wildgewordenen Hoverboard angefahren werden?
Gruß
Über die Details des BGH-Urteils will ich mich nicht streiten.
Denn a) war das nur ein Beispiel, wie das Zusammenspiel „Gesetz“ und „geltende Rechtsprechung“ ist, und b) waren in dem Verfahren drei Grundsatzklagen zu klären.
Die eine Klage davon hat mein Schwager durchgesetzt, und ich denke, der steckt fundiert in dem Fall, den er vertreten hat...
Zurück zu Deiner Frage:
JA, die Versicherung haftet auch, wenn der Dieb (der Käufer, der nicht ummeldet, der Betrüger, der unterschlägt....) mit Deinem Fahrzeug Schüden anrichtet.
Das Pflichtversicherungsgesetz dient vorrangig dem Schutz und Interesse des Gschädigten / Unfallopfers.
Du selbst musst dann zivilrechtlich Schadenersatz vom Dieb (etc) verlangen.
Bei dem „Spielzeug“ bin ich mir nur in einer Hinsicht sicher:
Wo keine Versicherung existiert, da zahlt sie logischerweise auch nicht.
Und sicher ist: der Verursacher (bei Dir der Dieb) haftet gemäß BGB 823.
Ich kann mir nicht vorstellen, wie ein Bestohlener zu einer Haftung argumentiert werden sollte.
Führt hier aber auch wieder zu weit