Elektroroller, Monowheels und Co

Ohlie

Top-Mitglied
Ort
Norderstedt
Mein Auto
T6 Multivan
Erstzulassung
2019
Motor
TDI® 146 KW EU6-temp CXEC
DPF
ab Werk
Motortuning
nope
Getriebe
DSG® 7-Gang
Antrieb
4motion
Ausstattungslinie
PanAmericana
Radio / Navi
Navigation Discover MEDIA plus
Extras
LED, Schiebedach, Rückfahrkamera, WWZH, 6 Einzelsitze, 2 Schiebetüren, Zweitbatterie, Dämmglas
FIN
WV2ZZZ7HZKH........
Liebe Boarder,
Weihnachten steht vor der Tür, und ich sehe zur Zeit dauernd Werbung für
- Hoverboards,
- Monowheels,
- Longboards mit Elektroantrieb,
- Mini-“Segways“ und ganz aktuell für einen
- Elektroklapproller. 20 km Reichweite, 20 km/h schnell, Licht und Rücklicht.
Sowas ist doch klasse, auf dem Privatgrundstück, für den Weg zur Schule, gerade auf dem Campingplatz!
Oder etwa doch nicht?!

Gut, dann mache ich mal die Spaßbremse.

Denn rechtlich, und versicherungstechnisch, ist die Sache leider eindeutig:
Die Teile sind verboten, und es ist ganz und gar keine Bagatelle.
Die rechtlichen und finanziellen Folgen kommen gravierend sein.

Doch der Reihe nach:
1. Gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind alle Fahrzeuge, mit einer bauartbedingten bist Geschwindigkeit von mehr als 6 Stundenkilometern zulassungspflichtig.

2. da diese Fahrzeuge jedoch nicht zulassungsfähig sind, kommt §6 des Pflichtversicherungsgesetzes ins Spiel:
„Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Es handelt sich also ncht um eine Bagatelle, sondern um eine Straftat!

3. Moment! Der Campingplatz ist doch Privatgelände?!
Ja, ääh: NEIN.
Ja, das Gelände ist Privateigentum, dennoch zählt es zum öffentlichen Verkehrsraum.
Der BGH urteilte 2013 rechtsverbindlich:
„Ein Verkehrsraum ist auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. “
Somit ist auch ein Campingplatz, ein Schulhof, genauso wie der Gehweg, eine öffentliche Verkehrsfläche.
Ein Privatgrundstück, zu dem Unbeteiligte Zutritt haben (keine vollständige Umzäunung, Mehrfamilienhäuser, usw) sind öffentlicher Verkehrsraum.

4. Wenn jetzt noch ein Jugendlicher dieses Gefährt benutzt, kommt obendrein auch noch der Straftatbestand des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Fahrerlaubnis hinzu....

Rechtlich gesehen ist der Betrieb dieser Flitzer also kein Spaß.

Was passiert im Schadensfall?

Als Versicherungsmensch interessiert mich diese Frage natürlich auch.
Die Antwort ist dramatisch, wie bitter:

Wenn man sich jetzt einen Unfall vorstellt, in dem ein kleines Kind zu Schaden gekommen ist, weil es versehentlich von so einem Gefährt umgefahren wurde und es zu einer bleibenden Behinderung gekommen ist:
- Krankenkasse fordert sämtliche Behandlungs- und Rehakosten ein.
- Eltern erstreiten eine lebenslange Rentenzahlung, sowie Schadenersatz für Zusatzkosten und entgangenes, fiktives Einkommen.
- Schmerzensgeld.
Ich glaube, jedem ist klar, warum Versicherungen in solchen Fällen verpflichtet sind Millionenbeträge zurückzustellen.
Jedoch leistet keine Versicherung in einem solchen Fall!

Es haften der Fahrzeugführer und der Eigentümer gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten jetzigen und zukünftigen Vermögen und Einkommen!
§823 BGB ist da sehr klar definiert, die geltende Rechtsprechung auch.
Grund:
1. das Fahrzeug ist nicht versichert und nicht versicherbar.
2. keine Privathaftpflichtversicherung deckt diesen Schadenfall.
Gründe:
A) Kraftfahrzeuge unterliegen dem Pflichtversicherungsgesetz (siehe oben).
B) eine Deckung würde dazu führen, dass die Folgen einer Straftat (siehe oben) versichert sind. Das ist natürlich verboten.
Es muss also Jeder selbst wissen, ob er solche Gefährte einsetzen will.
Ich denke jedoch, Vielen sind die möglchen Folgen nicht bewusst. Oder werden bagatellisiert.

Überlegt Euch also gut, ob diese coolen Gefährte das richtige Geschenk unter dem Weihnachtsbaum ist.

Gruß Ohlie

Linksammlung:
Pflichtversicherungsgesetz § 6 PflVG - dejure.org
Öffentl. Verkehrsraum. Öffentlicher Straßenverkehr - Privatverkehr -Privatgelände - Parkplatz -Parkhaus - Geltung der StVO und des StVG
Bericht Fokus 2016. http://www.focus.de/finanzen/expert...-drohen-schnell-teure-strafen_id_6338746.html
Monowheel Portal. Rechtliches zu Monowheels – Was Sie unbedingt wissen sollten
 
Die Diskussion gibt es in diversen Foren des öfteren. Da Du Dich anscheinend eingehend informiert hast kannst Du mir vielleicht eine
Frage beantworten. Wie sieht die Situation im benachbarten EU-Ausland aus ? Gibt es Länder, in denen diese Gefährte benutzt werden dürfen?
Oder greift bei einem deutschen Nutzer immer das deutsche Recht ?
Jetzt sinds doch 3 Fragen :D
 
Bei n-tv wird behauptet, man darf damit in Spielstraßen fahren: Klick
 
Ich glaube, jedem ist klar, warum Versicherungen in solchen Fällen verpflichtet sind Millionenbeträge zurückzustellen.

Oder greift bei einem deutschen Nutzer immer das deutsche Recht ?

Bei n-tv wird behauptet

Moin,

und ich als Spaßbremse...

Bei n-tv haben sie übers Ziel hinausgeschossenen... Spielstraßen sind ja sogar "echter" öffentlicher Verkehrsraum, schlecht recherchiert...

Bei der Beurteilung von Versicherungsfragen stellen sich auch schnell Rechtsfragen, bitte stellt sicher, daß die Aussagen dazu nicht den Charakter einer Rechtsberatung annehmen...


Die zurückgestellten "Millionenbeträge" der Versicherungen sind in so einem Fall eher ein Witz... wenn sie denn nicht leisten (wollen) oder es aufgrund klarer Haftung nicht brauchen.

Wenn sie leisten müssen, dann ist häufig zu beobachten, daß in derartigen Schadenersatzprozessen die erstrittenen Summen kaum in Relation zu den Spätfolgen stehen.
Das ist ja leider nur zu gut bekannt.
Die in D im Raum stehenden Summen für bleibende Schäden sind doch recht günstig für die Versicherer.
Wir erinnern uns an die Entschädigungssummen für die LOVE-Parade Opfer und deren Angehörige.
Ein Hinterbliebenen Schmerzensgeld (Trauerschmerz..) ist in D gänzlich unbekannt (Stichwort Germanwings) und fällt der Ernährer der Familie aus, ist der Versorgungsausgleich häufig unzureichend (ICE Unglück Eschede 1998 )
 
Die Diskussion gibt es in diversen Foren des öfteren. Da Du Dich anscheinend eingehend informiert hast kannst Du mir vielleicht eine
Frage beantworten. Wie sieht die Situation im benachbarten EU-Ausland aus ? Gibt es Länder, in denen diese Gefährte benutzt werden dürfen?
Oder greift bei einem deutschen Nutzer immer das deutsche Recht ?
Jetzt sinds doch 3 Fragen :D

Ja, die Frage trieb mch auch um, da ich ja Camper bin.
Und Spaß bringt so ein Teil bestimmt.

Jedoch scheitere ich an gefundenen Quellen.
Was jedoch immer wieder zurück führt, ist die Versicherungsproblematik.
Denn:
Ich bin Deutscher.
Somit unterliege ich dem deutschen Recht (Zulassungsverordnung, Pflichtversicherungsgesetz und Versicherungsvertragsgesetz).
Selbst wenn im Ausland das Führen des Gefährts erlaubt wäre, wäre ich im Schadenfall immer noch komplett unversichert.
Denn gemäß der Gesetzesgrundlage schließen alle Privathaftpflichten das Führen von Kraftfahrzeugen aus.

Ich habe also nur eine Teilantwort.
 
Die zurückgestellten "Millionenbeträge" der Versicherungen sind in so einem Fall eher ein Witz... wenn sie denn nicht leisten (wollen) oder es aufgrund klarer Haftung nicht brauchen

@pille bitte nicht zwei Themen in einen Korb werfen.

1. Verscherungen haften gar nicht, wenn mit den Geräten ein Dritter in einen „öffentlichem Verkehrsbereich“ zu schaden kommt. Sie dürfen es schlcht nicht, da eine Straftat zugrunde liegt.

2. und die Millionenbeträge, die Versicherungen zurückstellen müssen, sind gar kein Witz.
Die Rückstellungen (das sind Summen die als Kapitalsicherheit auf ein separates Treuhandkonto gebucht werden müssen) sind gerade bei Kindern hohe Millionenbeträge.
Hier gibt es strenge gesetzliche Vorschriften.
Aber das hat mit dem Ursprungsthema nur sowet zu tun, dass sich jeder Führer und jeder Eigentümer im Klaren sein muss, dass solche Summen von ihm aus eigenen Mitteln aufbringen muss.
 
Jetzt muss man aber aufpassen, das man nicht versehentlich die Spielstraße – Wikipedia mit einem Verkehrsberuhigter Bereich – Wikipedia verwechselt...

Gruß

NAchtrag: auf einer Spielstraße darf man damit aber wohl auch nicht fahren, weil man da gar nicht fahren darf, nichtmal Fahrrad...

Ist doch einfach zu klären:
Kann in den Bereich ein Unbeteiligter gelangen, ohne dass er eine Umzäunung überwinden muss?
Dann ist es immer ein öffentlicher Verkehrbereich.

Wir haben zwar Zaun und Hecken um das Grundstück, aber kein Gartentor (mehr).
Somit ist unser Garten und die Auffahrt komplett öffentlicher Verkehrsbereich.
 
dass solche Summen von ihm aus eigenen Mitteln aufbringen muss.

Darum war Dein zuerst geäußerter Hinweis auf die von den Versicherern zurückzustellenden Millionenbeträge ja sowieso obsolet, wenn es nur eine REINE PRIVATE Haftung gibt.

Aber auch die privat Haftenden finden sich vor Gericht wieder und dann steht wieder das zuvor benannte Problem unzureichender Schadensersatzsummen im Raum, unabhängig davon, ob auch nur ein Privater sich das leisten kann...
 
Wir haben zwar Zaun und Hecken um das Grundstück, aber kein Gartentor (mehr).
Somit ist unser Garten und die Auffahrt komplett öffentlicher Verkehrsbereich.

Zumindest bei uns in Bayern sieht man das durchaus anders

Demgegenüber vertritt das BayObLG einen stärker eingeschränkten Öffentlichkeitsbegriff:

Das Fehlen einer Absperrung allein rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass diese Plätze der Allgemeinheit unbeschränkt zur Verfügung stehen. Sind sie von öffentlichen Straßen und Wegen deutlich abgegrenzt oder befinden sie sich gar im Hofraum eines Anwesens, wird man vielmehr in der Regel davon ausgehen müssen, dass der Verfügungsberechtigte nur die Benutzung durch Anwohner und deren etwaige - diesen meist persönlich bekannte - Besucher, nicht aber durch dritte Personen duldet. An der Nichtöffentlichkeit ändert sich dann auch nichts dadurch, dass gelegentlich ein Unbefugter die Parkfläche benutzt.

Aber Ja, Spielstraßen sind natürlich öffentlich, verkehrsmäßig aber noch stärker beschränkt als verkehrsberuhigte Bereiche. Und zudem eh recht selten, ich hab eine solche zum Beispiel noch nie gesehen. Und eben, auch wenn in der Umgangssprache gleichgesetzt, doch nicht gleich. Nicht mehr und nicht weniger wollte ich ausdrücken.

Gruß
 
Ohlie, ich danke Dir für dieses Thema.

Mein Jüngster wollte mit aller Brachialgewalt von uns zu Weihnachten die Teile finanziert bekommen, um sich so ein Ding selbst zu bauen. So wie ich ihn kenne wäre es dann vermutlich fast so schnell wie eine Ducati Superleggera geworden.
Prinzipiell mag und fördere ich es ja, wenn die nachwachsende Generation kreativ wird uns sein Hirn anstrengt, aber:
Wir haben ihm dann mittels elterlicher Autorität und in der zeitlichen Nachfolge mit den Argumenten bezüglich den Haftungsaspekten weniger und jetzt allmählich mehr verständlich gemacht, dass daraus leider nichts wird. "Spaßbremsen" war noch so ziemlich das harmloseste, als was er uns titulierte, mittlerweile hat er es eingesehen.

Ich werde deinen Beitrag #1 ausdrucken und ihm hinlegen.
 
Aber es gibt doh mindestens einen Anbieter für straßenverkehrsfähige (und auch versicherungspflichtige) elektrische Klapproller.
Da düsten beim letzten SpaceCamper-Treffen einige mit Moped-Kennzeichen herum.
 
Ach, wie war das früher schön, als wir den Rasenmähermotor von Opa ins Kettcar verpflanzt haben.
30 jahre später habe ich mit meinem Patensohn dann einen E-Motor verbaut.
Herrlich, aber gefährlich!
 
- Hoverboards,
- Monowheels,
- Longboards mit Elektroantrieb,
- Mini-“Segways“ und ganz aktuell für einen
- Elektroklapproller. 20 km Reichweite, 20 km/h schnell, Licht und Rücklicht.

Denn rechtlich, und versicherungstechnisch, ist die Sache leider eindeutig:
Die Teile sind verboten, und es ist ganz und gar keine Bagatelle.
Die rechtlichen und finanziellen Folgen kommen gravierend sein.

Doch der Reihe nach:
1. Gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind alle Fahrzeuge, mit einer bauartbedingten bist Geschwindigkeit von mehr als 6 Stundenkilometern zulassungspflichtig.
2. da diese Fahrzeuge jedoch nicht zulassungsfähig sind,.....

Das stimmt so Pauschal nicht. Es gibt zahlreiche deratige Fahrzeuge, die eine ganz reguläre Straßenzulassung besitzen. Beispiele dafür sind der E-Scooter von Uebler oder der Revolluzer. Man sollte sich natürlich auch etwas zum Thema informieren, wenn man sowas kauft.
 
Zumindest bei uns in Bayern sieht man das durchaus anders



Aber Ja, Spielstraßen sind natürlich öffentlich, verkehrsmäßig aber noch stärker beschränkt als verkehrsberuhigte Bereiche. Und zudem eh recht selten, ich hab eine solche zum Beispiel noch nie gesehen. Und eben, auch wenn in der Umgangssprache gleichgesetzt, doch nicht gleich. Nicht mehr und nicht weniger wollte ich ausdrücken.

Gruß

Sorry, auch wenn es dem Bayerischen Weltbild widerspricht, aber in der deutschen Rechtssprechung ist auch ein bajrisches OLG dem Bundesgerichtshof untergeben.
Siehe Verlinkung zum Grundsatzurteil im #1.

Auch die bayrische Polizei beschäftigt sich durchaus mit den Fahrzeugen und weist sogar noch weitergehende Folgen auf:
Bayerische Polizei - „Fun“ Fahrzeuge - Segways vs. Hoverboards, und elektronische Einräder (Air-Wheels, Solowheels, Monowheels, u.a.)
 
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Das stimmt so Pauschal nicht. Es gibt zahlreiche deratige Fahrzeuge, die eine ganz reguläre Straßenzulassung besitzen. Beispiele dafür sind der E-Scooter von Uebler oder der Revolluzer. Man sollte sich natürlich auch etwas zum Thema informieren, wenn man sowas kauft.

Ja, die gibt es.
Am bekanntesten sind die Segways (die einen höllischen Spaß machen!).

Nur leider sind diese Teile in einer komplett anderen (Preis)Liga, und daher meine Info zu den Angeboten aus dem Spass-Regal.
 
Darum war Dein zuerst geäußerter Hinweis auf die von den Versicherern zurückzustellenden Millionenbeträge ja sowieso obsolet, wenn es nur eine REINE PRIVATE Haftung gibt.

Aber auch die privat Haftenden finden sich vor Gericht wieder und dann steht wieder das zuvor benannte Problem unzureichender Schadensersatzsummen im Raum, unabhängig davon, ob auch nur ein Privater sich das leisten kann...

Vermutlich nicht, und der Aufschrei und das Gejammer auf beiden Seiten wird dann groß sein.
Der Verursacher verliert Haus&Hof (und Bulli), der Geschädigte kommt ggf. nicht an ausreichende Summen...
Das ist kein Win/Win, sondern Loose/Loose-Situation.
 
man darf damit in Spielstraßen fahren

Aber es gibt doh mindestens einen Anbieter für straßenverkehrsfähige (und auch versicherungspflichtige) elektrische Klapproller.
Da düsten beim letzten SpaceCamper-Treffen einige mit Moped-Kennzeichen herum.

Weil Spielstraßen auf 6 km/h begrenzt sind ? Ich wollte meinen Mädels einen E-Gokart bauen, der wäre auf 6 km/h gedrosselt gewesen. Inkl. Parksensoren, die die Karre bei Aktivierung sofort hinstellen.

Aber es gibt doh mindestens einen Anbieter für straßenverkehrsfähige (und auch versicherungspflichtige) elektrische Klapproller.
Da düsten beim letzten SpaceCamper-Treffen einige mit Moped-Kennzeichen herum.

Gibt es, aber es ging ja um die Fun - Dinger, die der eine oder andere durchaus mal auf dem CP dabei hat ....

Bei privaten Plätzen muss nicht das Fehlen einer Absperrung gegeben sein, es muss nur den Eindruck erwecken, dass der Bereich von der Allgemeinheit grundsätzlich genutzt werden kann und dafür vorgesehen ist. Ein Hofgelände, welches optisch eindeutig als Privatgelände erkannt werden kann und für Jedermann aus der Erfahrung klar ist, da dies nicht der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden soll, muss bspw. nicht abgesperrt sein um dort seinen rein privaten Vergnügen nachgehen zu können, ohne für Unbefugte haften zu müssen.

Aber wie vor 40 Jahren mit Daddy auf dem Supermarktplatz ein wenig für die Fahrschule üben, wie das viele gemacht haben, ist definitiv bereits seit vielen Jahren tabu ...

Grüße,
Jochen
 
Ohlie, kann ich bei Dir eine Versicherung für Arbeitsunfähigkeit bekommen, welche auch im Falle einer Bullimanie bezahlt ? :D

Grüße,
Jochen
 
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Irgendwie bekomme ich gerade Lust auszuwandern...
Was war das früher geil mit Rollschuhen und Rollbrett, ich böser...
 
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