Ohlie
Top-Mitglied
- Ort
- Norderstedt
- Mein Auto
- T6 Multivan
- Erstzulassung
- 2019
- Motor
- TDI® 146 KW EU6-temp CXEC
- DPF
- ab Werk
- Motortuning
- nope
- Getriebe
- DSG® 7-Gang
- Antrieb
- 4motion
- Ausstattungslinie
- PanAmericana
- Radio / Navi
- Navigation Discover MEDIA plus
- Extras
- LED, Schiebedach, Rückfahrkamera, WWZH, 6 Einzelsitze, 2 Schiebetüren, Zweitbatterie, Dämmglas
- FIN
- WV2ZZZ7HZKH........
Liebe Boarder,
Weihnachten steht vor der Tür, und ich sehe zur Zeit dauernd Werbung für
- Hoverboards,
- Monowheels,
- Longboards mit Elektroantrieb,
- Mini-“Segways“ und ganz aktuell für einen
- Elektroklapproller. 20 km Reichweite, 20 km/h schnell, Licht und Rücklicht.
Sowas ist doch klasse, auf dem Privatgrundstück, für den Weg zur Schule, gerade auf dem Campingplatz!
Oder etwa doch nicht?!
Gut, dann mache ich mal die Spaßbremse.
Denn rechtlich, und versicherungstechnisch, ist die Sache leider eindeutig:
Die Teile sind verboten, und es ist ganz und gar keine Bagatelle.
Die rechtlichen und finanziellen Folgen kommen gravierend sein.
Doch der Reihe nach:
1. Gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind alle Fahrzeuge, mit einer bauartbedingten bist Geschwindigkeit von mehr als 6 Stundenkilometern zulassungspflichtig.
2. da diese Fahrzeuge jedoch nicht zulassungsfähig sind, kommt §6 des Pflichtversicherungsgesetzes ins Spiel:
„Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Es handelt sich also ncht um eine Bagatelle, sondern um eine Straftat!
3. Moment! Der Campingplatz ist doch Privatgelände?!
Ja, ääh: NEIN.
Ja, das Gelände ist Privateigentum, dennoch zählt es zum öffentlichen Verkehrsraum.
Der BGH urteilte 2013 rechtsverbindlich:
„Ein Verkehrsraum ist auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. “
Somit ist auch ein Campingplatz, ein Schulhof, genauso wie der Gehweg, eine öffentliche Verkehrsfläche.
Ein Privatgrundstück, zu dem Unbeteiligte Zutritt haben (keine vollständige Umzäunung, Mehrfamilienhäuser, usw) sind öffentlicher Verkehrsraum.
4. Wenn jetzt noch ein Jugendlicher dieses Gefährt benutzt, kommt obendrein auch noch der Straftatbestand des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Fahrerlaubnis hinzu....
Rechtlich gesehen ist der Betrieb dieser Flitzer also kein Spaß.
Was passiert im Schadensfall?
Als Versicherungsmensch interessiert mich diese Frage natürlich auch.
Die Antwort ist dramatisch, wie bitter:
Wenn man sich jetzt einen Unfall vorstellt, in dem ein kleines Kind zu Schaden gekommen ist, weil es versehentlich von so einem Gefährt umgefahren wurde und es zu einer bleibenden Behinderung gekommen ist:
- Krankenkasse fordert sämtliche Behandlungs- und Rehakosten ein.
- Eltern erstreiten eine lebenslange Rentenzahlung, sowie Schadenersatz für Zusatzkosten und entgangenes, fiktives Einkommen.
- Schmerzensgeld.
Ich glaube, jedem ist klar, warum Versicherungen in solchen Fällen verpflichtet sind Millionenbeträge zurückzustellen.
Jedoch leistet keine Versicherung in einem solchen Fall!
Es haften der Fahrzeugführer und der Eigentümer gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten jetzigen und zukünftigen Vermögen und Einkommen!
§823 BGB ist da sehr klar definiert, die geltende Rechtsprechung auch.
Grund:
1. das Fahrzeug ist nicht versichert und nicht versicherbar.
2. keine Privathaftpflichtversicherung deckt diesen Schadenfall.
Gründe:
A) Kraftfahrzeuge unterliegen dem Pflichtversicherungsgesetz (siehe oben).
B) eine Deckung würde dazu führen, dass die Folgen einer Straftat (siehe oben) versichert sind. Das ist natürlich verboten.
Es muss also Jeder selbst wissen, ob er solche Gefährte einsetzen will.
Ich denke jedoch, Vielen sind die möglchen Folgen nicht bewusst. Oder werden bagatellisiert.
Überlegt Euch also gut, ob diese coolen Gefährte das richtige Geschenk unter dem Weihnachtsbaum ist.
Gruß Ohlie
Linksammlung:
Pflichtversicherungsgesetz § 6 PflVG - dejure.org
Öffentl. Verkehrsraum. Öffentlicher Straßenverkehr - Privatverkehr -Privatgelände - Parkplatz -Parkhaus - Geltung der StVO und des StVG
Bericht Fokus 2016. http://www.focus.de/finanzen/expert...-drohen-schnell-teure-strafen_id_6338746.html
Monowheel Portal. Rechtliches zu Monowheels – Was Sie unbedingt wissen sollten
Weihnachten steht vor der Tür, und ich sehe zur Zeit dauernd Werbung für
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- Monowheels,
- Longboards mit Elektroantrieb,
- Mini-“Segways“ und ganz aktuell für einen
- Elektroklapproller. 20 km Reichweite, 20 km/h schnell, Licht und Rücklicht.
Sowas ist doch klasse, auf dem Privatgrundstück, für den Weg zur Schule, gerade auf dem Campingplatz!
Oder etwa doch nicht?!
Gut, dann mache ich mal die Spaßbremse.
Denn rechtlich, und versicherungstechnisch, ist die Sache leider eindeutig:
Die Teile sind verboten, und es ist ganz und gar keine Bagatelle.
Die rechtlichen und finanziellen Folgen kommen gravierend sein.
Doch der Reihe nach:
1. Gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind alle Fahrzeuge, mit einer bauartbedingten bist Geschwindigkeit von mehr als 6 Stundenkilometern zulassungspflichtig.
2. da diese Fahrzeuge jedoch nicht zulassungsfähig sind, kommt §6 des Pflichtversicherungsgesetzes ins Spiel:
„Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Es handelt sich also ncht um eine Bagatelle, sondern um eine Straftat!
3. Moment! Der Campingplatz ist doch Privatgelände?!
Ja, ääh: NEIN.
Ja, das Gelände ist Privateigentum, dennoch zählt es zum öffentlichen Verkehrsraum.
Der BGH urteilte 2013 rechtsverbindlich:
„Ein Verkehrsraum ist auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. “
Somit ist auch ein Campingplatz, ein Schulhof, genauso wie der Gehweg, eine öffentliche Verkehrsfläche.
Ein Privatgrundstück, zu dem Unbeteiligte Zutritt haben (keine vollständige Umzäunung, Mehrfamilienhäuser, usw) sind öffentlicher Verkehrsraum.
4. Wenn jetzt noch ein Jugendlicher dieses Gefährt benutzt, kommt obendrein auch noch der Straftatbestand des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Fahrerlaubnis hinzu....
Rechtlich gesehen ist der Betrieb dieser Flitzer also kein Spaß.
Was passiert im Schadensfall?
Als Versicherungsmensch interessiert mich diese Frage natürlich auch.
Die Antwort ist dramatisch, wie bitter:
Wenn man sich jetzt einen Unfall vorstellt, in dem ein kleines Kind zu Schaden gekommen ist, weil es versehentlich von so einem Gefährt umgefahren wurde und es zu einer bleibenden Behinderung gekommen ist:
- Krankenkasse fordert sämtliche Behandlungs- und Rehakosten ein.
- Eltern erstreiten eine lebenslange Rentenzahlung, sowie Schadenersatz für Zusatzkosten und entgangenes, fiktives Einkommen.
- Schmerzensgeld.
Ich glaube, jedem ist klar, warum Versicherungen in solchen Fällen verpflichtet sind Millionenbeträge zurückzustellen.
Jedoch leistet keine Versicherung in einem solchen Fall!
Es haften der Fahrzeugführer und der Eigentümer gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten jetzigen und zukünftigen Vermögen und Einkommen!
§823 BGB ist da sehr klar definiert, die geltende Rechtsprechung auch.
Grund:
1. das Fahrzeug ist nicht versichert und nicht versicherbar.
2. keine Privathaftpflichtversicherung deckt diesen Schadenfall.
Gründe:
A) Kraftfahrzeuge unterliegen dem Pflichtversicherungsgesetz (siehe oben).
B) eine Deckung würde dazu führen, dass die Folgen einer Straftat (siehe oben) versichert sind. Das ist natürlich verboten.
Es muss also Jeder selbst wissen, ob er solche Gefährte einsetzen will.
Ich denke jedoch, Vielen sind die möglchen Folgen nicht bewusst. Oder werden bagatellisiert.
Überlegt Euch also gut, ob diese coolen Gefährte das richtige Geschenk unter dem Weihnachtsbaum ist.
Gruß Ohlie
Linksammlung:
Pflichtversicherungsgesetz § 6 PflVG - dejure.org
Öffentl. Verkehrsraum. Öffentlicher Straßenverkehr - Privatverkehr -Privatgelände - Parkplatz -Parkhaus - Geltung der StVO und des StVG
Bericht Fokus 2016. http://www.focus.de/finanzen/expert...-drohen-schnell-teure-strafen_id_6338746.html
Monowheel Portal. Rechtliches zu Monowheels – Was Sie unbedingt wissen sollten