Eigentumsverlust an gestohlenem Fahrzeug

G

gelöschtes Mitglied

Guest

Das Urteil vom BGH stört gerade gewaltig mein Rechtsempfinden. 🤬

Insbesondere die Entscheidung aus:
Laut BGH hat die Betreiberin des Autohauses ihren Besitz während der Probefahrt freiwillig aufgegeben. Damit greift die Grundregel nicht, dass niemand etwas als Eigentum erwerben kann, das einem anderen gestohlen wurde oder ihm anderweitig abhandengekommen ist.

Mit der Begründung:
Das Gericht sagt also, das Auto kam der Händlerin nicht "abhanden". Sie habe es ja freiwillig weitergegeben, wie eine Sprecherin auf ntv.de-Nachfrage erläuterte. Dass sie dabei getäuscht wurde, spiele dafür keine Rolle. Für das Gericht war es also kein Diebstahl, als der Probefahrer nicht zurückkam.

Ist dieses Urteil m.E. ein Skandal und zumindest mir meinem Rechtsempfinden nicht vereinbar.

Tja, da werden sich die Händler und vor allem die Privatverkäufer künftig warm anziehen müssen. Der BGH hat m.E. mit diesem Urteil nun allen Kleinkriminellen Tür und Tor für eine neue Art der Besitz Eigentumsübertragung geöffnet. Der neue Eigentümer des gestohlenen oder dem rechtmäßigen Besitzer anderweitig abhandengekommen Fahrzeug darf er/sie nun hochrichterlich behalten.

Unglaublich 👎

Gruß
Andreas

EDIT:
Rechtschreibfehler bzw. falsche Begrifflichkeit korrigiert.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das ist doch das selbe wie die "WoMo Miet Geschichte".

Weil die (ehemaligen) Eigentümer das Fahrzeug freiwillig herausgeben, ist es Unterschlagung und kein Diebstahl.
Und damit geht eine ganz andere Kette an Ansprüchen und Rechten los ...

"Klingt komsich, is aber so"

Du vermischst übrigens die Begriffe "Besitz" und "Eigentum".
Besitz ist, wer es aktuell hat. Ich besitze den Mietwagen für die Dauer der Miete.
Eigentum ist, wem es gehört. Trotz Miete bleibt der Vermieter Eigentümer.
 
Na ja, ganz falsch ist es aber nicht.

Es handelt sich nicht um einen Diebstahl sondern eine Unterschlagung. Damit greifen die entsprechenden Gesetze hier nicht.

Martin war eine Sekunde schneller ...
 
Das ist doch das selbe wie die "WoMo Miet Geschichte".

Weil die (ehemaligen) Eigentümer das Fahrzeug freiwillig herausgeben, ist es Unterschlagung und kein Diebstahl.
Und damit geht eine ganz andere Kette an Ansprüchen und Rechten los ...

"Klingt komsich, is aber so"

Du vermischst übrigens die Begriffe "Besitz" und "Eigentum".
Besitz ist, wer es aktuell hat. Ich besitze den Mietwagen für die Dauer der Miete.
Eigentum ist, wem es gehört. Trotz Miete bleibt der Vermieter Eigentümer.

Nein, ich vermische Besitz und Eigentum nicht und bin mir des Unterschiedes wohl bewusst. Einzig mein Rechtschreib- bzw. Begrifflichkeitsfehler führt zu Deiner Annahme. Habe ich gleich korrigiert. :danke:

Ich beziehe mich auf anderweitig abhandengekommen und ja, in diesem Fall ist es im rechtlichen Sinne eine Unterschlagung.
Meine aber, dass es bisher noch kein einziges Urteil zu Gunsten eines neuen Eigentümers gibt wenn dieser Eigentumsansprüche an gestohlenen oder unterschlagenen Gegenstände einfordert.

Gruß
Andreas

Nochmal EDIT: 🤬

Der Satz im ersten Beitrag sollte wie folgt lauten:
Der BGH hat m.E. mit diesem Urteil nun allen Kleinkriminellen Tür und Tor für eine neue Art der Besitz Eigentumsübertragung geöffnet. Der neue Eigentümer des gestohlenen oder dem rechtmäßigen Besitzer Eigentümer anderweitig abhandengekommen Fahrzeug darf er/sie nun hochrichterlich behalten.

Ich sollte nicht am kleinen Laptop schreiben und künftig immer meine Lesebrille aufsetzen! 8)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich sollte nicht am kleinen Laptop schreiben und künftig immer meine Lesebrille aufsetzen! 8)

glaub mir daran liegt es nicht, mir passiert so etwas immer wieder auch mit Bildschirmlesebrille (inkl. Entspiegelung und Blaufilter) am großen 2x27 Zoll Bildschrim. 😎
 
Na ja, das ändert aber nichts an der Unrechtmäßigkeit der ersten Tat.

Es schützt eher den gutgläubigen Käufer des FZGs.

In vielen Ländern ist sogar der gutgläubige Kauf gestohlener Dinge möglich.
 
Genau.
Der Händler hat noch immer Schadenersatz Ansprüche gegen den Dieb aka Unterschlager. Wir halt hier nicht ermittelbar sein.
 
Also wenn man den Artikel liest, dann ist das Urteil schon schlüssig. Es legt gerade auch Händlern eben die Pflicht auf, solche Fahrzeuge nicht mehr unbegleitet zu einer Probefahrt - ich sag mal an völlig dubiose Unbekannte - herauszugeben, ansonsten tragen sie eben gerade dieses Unterschlagungsrisiko. Welche Privatperson würde einer unbekannten fremden Person unabhängig von der Nationalität und Meldeadresse seinen hochwertigen Wagen für eine Probefahrt unbegleitet überlassen? Bei einer persönlichen Begleitung bliebe das Fahrzeug grundsätzlich im Besitz des Eigentümmers. Wenn der Interessent dann abhaut, dann ist und bleibt es Diebstahl mit allen Konsequenzen.
 
Das ist in (glaube ich) allen europäischen Ländern so und ist zum Schutz eines gutgläubigen Käufers auch notwendig. Ist ein Überbleibsel alten germanischen Stammesrechts (Gewere) auf das bei uns sonst überwiegende römische Recht.
 
Dachte auch erst das kann nicht sein. Ist aber logisch, der VK kann sein Risiko steuern, die Käuferin nicht ...
Strafrecht und Anspruch VK an Dieb ist ein anderes Thema.
 
Im Umkehrschluß heißt das aber auch das ich mit dem möglichen Käufer zusammen auf meinem Fahrrad ohne Geckträger sitzen müßte und dem Käufer z.B. nicht erlauben dürfte meine Uhr anzuprobieren.
Wenn er dann abbaut kann ich den Dieb verklagen (meißtens dann ein mittelloser Strohmann), aber ich bekomme meine Sachen nicht wieder wenn ich den gutgläubigen Käufer finde.
Als Fahrzeugvermieter habe ich dann komplett die Arschkarte?
Sehe ich das falsch?
 
Der gutgläubige Käufer macht nichts falsch, der Geschädigte Verkaeufer kann nur einen Anspruch an den Unterschlager haben, das ist schlüssig.
 
Im Umkehrschluß heißt das aber auch das ich mit dem möglichen Käufer zusammen auf meinem Fahrrad ohne Geckträger sitzen müßte und dem Käufer z.B. nicht erlauben dürfte meine Uhr anzuprobieren.
Wenn er dann abbaut kann ich den Dieb verklagen (meißtens dann ein mittelloser Strohmann), aber ich bekomme meine Sachen nicht wieder wenn ich den gutgläubigen Käufer finde.
Als Fahrzeugvermieter habe ich dann komplett die Arschkarte?
Sehe ich das falsch?

Das Riskio einer Unterschlagung kann man als Vermieter doch versichern. Muss man dann halt auf den Mietpreis umlegen.
 
Ein Hallo in die Runde,
die Überschrift lautet hier "Eigentumsverlust am gestohlenen Fahrzeug".???
Die Antworten scheinen mir doch vielleicht etwas zu einfach--sorry.
Wenn ich als etwas kaufe - gleichgültig ob als Privat-oder Geschäftsmann- gehe ich immer von einer legalen Geschäftsabwicklung aus.
Ich kaufe einen Ring bei einem Juwelier - er könnte aber auch ein Hehler sein.
Ich kaufe meinem Nachbarn einen Sack Zement ab, der könnte aber auch von einem LKW heruntergefallen sein.
Ich kaufe ein Fahrzeug bei einem Händler/Privatmann ....der könnte.....
wird hier (überhaupt) unterschieden ?.
Fazit dieses Urteils? Der Käufer kauft "immer" im guten Glauben und darf das Produkt dann immer behalten ?
Letztendlich geht es hier um den "Käufer" eines Gegenstandes/Produktes.
Wenn das Autohaus ein Fahrzeug nur mit Begleitung zur Probefahrt zur Verfügung stellt, dieser Begleiter dann aber aus dem Fahrzeug "herausgebeten" wird, das Fahrzeug dann verkauft wird an einen gutgläubigen Käufer ändert das auch nichts an dem Urteil.
Wie will man sich gegen kriminelle Energie schützen ?
Eine Versicherung ?
Klingt etwas Naiv.
 
@klingelbeutel11 : Du hast den Artikel aber schon gelesen? Und warum soll eine Versicherung eines Vermieters gegen Unterschlagung naiv sein?
 
Danke für Deinen Einwand,
Wie ich erwähnte bezieht sich dieses BGH Urteil, nach meiner Einschätzung, nicht nur ausschließlich auf das KFz Gewerbe sondern auf alle getätigten "Geschäftsabschlüssse".
Dass es im Einzelfall sinnvoll ist eine Versicherung abzuschließen ist nicht zu besteiten.
Und noch einmal das Urteil bezieht sich hier auf den Erwerber/Käufer und nicht auf den "geschädigten".
 
Hallo zusammen,

spannende Debatte zum Thema! Ein paar kurze Erläuterungen zu den Begriffen und Hintergründen der Entscheidung.
Die entscheidende Norm in diesem Fall, § 935 BGB (hier bereits an anderer Stele zitiert) spricht von „... oder anderweitig abhandengekommen“. Damit ist immer ein unfreiwilliger Besitzverlust gemeint (Achtung: nicht Eigentumsverlust!).

Wird der Eigentümer während der Probefahrt „aus dem Auto gebeten“ sprechen wir (vermutlich) von Raub und nicht von einer freiwilligen Besitzaufgabe.

Anders in diesem Fall. Und wie so häufig stellt sich die Frage der Risikoverteilung. Wir haben die Situation, dass 2 Parteien in Frage kommen, die das Risiko tragen könnten, das Eigentum an einer durch Unterschlagung erlangte Sache zu verlieren. Entweder die Käufer des Wohnmobils müssen es zurückgeben und sich den Kaufpreis von dem „Zwischenhändler“ (also dem Unterschlager) zurück holen. Oder der ursprüngliche Eigentümer muss die Verfügung des Unterschlagers gegen sich gelten lassen und verliert das Eigentum - nun muss er wiederum gegen den Unterschlager vorgehen.

Auf den ersten Blick scheint es willkürlich, dem Verkäufer (also dem ursprünglichen Eigentümer) das Risiko aufzubürden. Stellt man sich aber die Alternative vor, ist das schon sinnvoll. Das Vertrauen in den Rechtsverkehr (also auch in geschlossene Verträge) ist ein eigenständiges Schutzgut (hier auf Seiten der Käufer). Wenn man sich nun vergegenwärtigt, dass irgendjemand ja denklogisch das Risiko tragen MUSS, und es in der Sphäre des Autohausbetreibers immerhin die freiwillige Besitzaufgabe gab (er hätte sich ja auch mit auf die Probefahrt begeben können), ist die Risikoverteilung bei alleiniger Betrachtung seiner Position zwar vielleicht nicht 100% optimal - in Summe liegt aber bei ihm letztlich ein minimales Verabtwortungs-Übergewicht. So ist das leider sehr häufig im BGB - das Ergebnis ist nicht sonderlich zufriedenstellend. Betrachtet man aber die Gesamtumstände und die Alternative, bleibt es doch die letztlich bessere Variante.

Als Ergänzung noch ein Auszug aus einem Erläuterungstext (nennt sich „Kommentar“) zum BGB, der das Ganze sehr viel eloquenter beschreibt:

“Die Norm grenzt die Sphäre der Schutzbedürftigkeit des ursprünglichen Eigentümers vom Verkehrsschutz und den Möglichkeiten zum gutgläubigen Erwerb ab. Entscheidend ist dabei der Gedanke, dass die freiwillige Weggabe der Sache durch den Eigentümer als Veranlassung eines möglichen Rechtsscheins zu werten ist und damit der Vertrauensschutz des Erwerbers und der Schutz des Rechtsverkehrs die Interessen des Eigentümers überwiegen. Umgekehrt hat der Gesetzgeber die Wertung getroffen, dass bei unfreiwilliger Besitzaufgabe durch den Eigentümer der Bestandsschutz des Eigentums Vorrang vor dem Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs genießt. (...)“

Quelle:Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 935 – Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden ...
 
P.S.: und ja, das alles ist unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Verkäufers. Gilt für alle gleich, weil es hier nicht darum geht, wer Partei des Kaufvertrages ist.
 
Wie will man sich gegen kriminelle Energie schützen ?
Eine Versicherung ?
Klingt etwas Naiv.

Die Antworten sind einfach weil die Sache einfach ist.

Naiv ist nur die Erwägung, dass ein Käufer haften soll, wenn einem Vorvorbesitzer etwas gestohlen wurde und er dies beim Kauf nicht erkennen oder vermuten konnte. Der Einzige der haftet ist der Unterschlager.
 
Zurück
Oben