Beschädigung vor Auslieferung

Die Wartezeit ist ein sehr großes Problem.
Wie gesagt 1 Jahr kein eigenes Auto gehabt.
Nur mal gelegentlich an Wochenenden einen Mietwagen.
 
Die Wartezeit ist ein sehr großes Problem.
Wie gesagt 1 Jahr kein eigenes Auto gehabt.
Nur mal gelegentlich an Wochenenden einen Mietwagen.
Wobei du mit Sicherheit Chancen hättest, dass du - sofern du das Auto mit dem Schaden nicht akzeptierst - für die Wartezeit auf das neue Auto im Rahmen von "Schadenersatz" mobil gehalten werden musst, sprich, dass der Händler dir einen fahrbaren Untersatz zur Verfügung stellen muss. Aber wie es schon fast alle gesagt haben: hier im Forum bekommst du nur persönliche Meinungen. Wenn du eine saubere Auflistung haben willst, was möglich wäre, musst du zum Anwalt gehen.
 
Mahlzeit!

Ich habe da so meine Zweifel, dass man in diesem Fall auch gleich pauschal die Abnahme verweigern, bzw. einen neuen Wagen verlangen kann. Der Schaden ist ja an sich ein Mangel und soweit ich weiß, kann der Verkäufer bis zu 3(?) Mal nachbessern und erst bei der 3. nicht zufriedenstellenden Nachbesserung kann der Käufer vom Kauf zurücktreten. Hatte mal einen ähnlichen Fall bei einem Fahrradkauf und da musste ich den Verkäufer nachbessern lassen.

Aber wie schon geschrieben wurde, in diesem Fall hätte ich mir eine Rechtsberatung gegönnt.

Gruß
 
Mahlzeit!

Ich habe da so meine Zweifel, dass man in diesem Fall auch gleich pauschal die Abnahme verweigern, bzw. einen neuen Wagen verlangen kann. Der Schaden ist ja an sich ein Mangel und soweit ich weiß, kann der Verkäufer bis zu 3(?) Mal nachbessern und erst bei der 3. nicht zufriedenstellenden Nachbesserung kann der Käufer vom Kauf zurücktreten. Hatte mal einen ähnlichen Fall bei einem Fahrradkauf und da musste ich den Verkäufer nachbessern lassen.

Aber wie schon geschrieben wurde, in diesem Fall hätte ich mir eine Rechtsberatung gegönnt.

Gruß
Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass diese Situation als Mangel zu bezeichnen ist.
Wenn ich ein neues Fahrzeug bestelle und ein beschädigtes bekomme, wird sich der Verkäufer schwerlich auf Nachbesserung beziehen können.
Das ist und bleibt ein Unfallauto, und ich würde es sicherlich nicht haben wollen.
 
Es wäre auf jeden Fall möglich gewesen, die Abnahme des FZGs zu verweigern.

Bestellt wurde ein neues Auto, kein Unfallwagen. Selbst eine Nachbesserung wird diesen Zustand nicht herbeiführen können.

Ob es sinnvoll ist, ist eine andere Frage.
 
Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass diese Situation als Mangel zu bezeichnen ist.
Wenn ich ein neues Fahrzeug bestelle und ein beschädigtes bekomme, wird sich der Verkäufer schwerlich auf Nachbesserung beziehen können.
Das ist und bleibt ein Unfallauto, und ich würde es sicherlich nicht haben wollen.
Hier kann man sich wieder streiten über die Definitionen:
  1. Unfall(wagen): plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, dass mit den Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht
  2. Schaden: Ein Schaden wird als jede unfreiwillige Vermögenseinbuße definiert.
Zu 1. müsste das Fahrzeug ja schonmal am Straßenverkehr teilgenommen haben.
Zu 2. sind ja durch dei Reparatur+Wertminderung die "Vermögenseinbußen" kompensiert worden. Also besteht hier mMn kein Schaden mehr.

Will sagen, so glasklar, wie manche hier den Fall sehen, wird er wahrscheinlich nicht gelagert sein.
Und wir wissen ja alle, dass es, wenn es ums Geld geht, die Meinungen von Käufer und Verkäufer deutlich auseinander gehen.
Für mich hat der TE sich hier, den Umständen entsprechend, richtig entschieden.

Soll hier aber keine Diskussion lostreten, schildere hier nur meine Sicht der Dinge...

Gruß
 
Hier kann man sich wieder streiten über die Definitionen:
  1. Unfall(wagen): plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, dass mit den Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht
  2. Schaden: Ein Schaden wird als jede unfreiwillige Vermögenseinbuße definiert.
Zu 1. müsste das Fahrzeug ja schonmal am Straßenverkehr teilgenommen haben.
Zu 2. sind ja durch dei Reparatur+Wertminderung die "Vermögenseinbußen" kompensiert worden. Also besteht hier mMn kein Schaden mehr.

Will sagen, so glasklar, wie manche hier den Fall sehen, wird er wahrscheinlich nicht gelagert sein.
Und wir wissen ja alle, dass es, wenn es ums Geld geht, die Meinungen von Käufer und Verkäufer deutlich auseinander gehen.
Für mich hat der TE sich hier, den Umständen entsprechend, richtig entschieden.

Soll hier aber keine Diskussion lostreten, schildere hier nur meine Sicht der Dinge...

Gruß

Einen Unfall kann es natürlich auch beim Rangieren auf dem Hof geben oder wenn man das Auto in die Werkstatt fährt. Ist genauso ein Unfall.
 
Zuletzt bearbeitet:
Definition "Unfall" im Schadensrecht:

- plötzlich
- von außen
- mit mechanischer Gewalt

alle 3 Faktoren müssen erfüllt sein.


Ein Motor- Getriebe oder Antriebsstrangschaden ist ja auch häufig plötzlich, mit oft erheblicher mechanischer Gewalt, aber eben nicht von außen.

Das Fahrzeug des TE hatte unstrittig einen Unfall erlitten.

Gruß T2-Fahrer
 
Der Schaden ist ja an sich ein Mangel und soweit ich weiß, kann der Verkäufer bis zu 3(?) Mal nachbessern...
Nun bleiben wir mal auf dem Teppich...

In den ersten Monaten kann es sich der Kunde aussuchen, was er möchte.
Mein Transport-geschädigter Kühlschrank z.B. wurde (nach Rabatt-Angebot) anstandslos getauscht.... was sonst.
Bei Autos ist das nicht anders, wenn gefordert!

Bei funktionalen Mängeln (Technik) kann man ja über eine Nachbesserung nachdenken, also akzeptieren.
Bei äusseren Mängeln ist, wie vorher schon geschrieben, der persönliche Umgang damit entscheidend.
 
Zuletzt bearbeitet:
We
Sofern ein Gutachter sich die Sache anschauen würde und grünes Licht gibt wäre es für mich verkraftbar.
Wenn in 3-4 Jahren die ersten Risse im Spachtel zu sehen sind, wirst Du es bereuen, einen Unfallschaden zum annähernden Neupreis gekauft zu haben. Sollte Dein Rechtsbeistand noch einen Weg zum Rücktritt kennen, nimm ihn wahr. Unterschreibe vorher nichts.
 
Zu 2. sind ja durch dei Reparatur+Wertminderung die "Vermögenseinbußen" kompensiert worden. Also besteht hier mMn kein Schaden mehr.
Das ist ja nicht das, worum es bei den letzten Einlassungen ging. Natürlich ist es erlaubt und legal und auch moralisch vollkommen in Ordnung, wenn sich Verkäufer und Käufer in einer, wie auch immer gearteten, Weise einigen und das Fahrzeug abgenommen wird.

Es ging um die Aussage, die sinngemäß lautete, dass ein solches Fahrzeug ggf. abzunehmen sei, weil es sich bei der vorliegenden Beschädigung "nur" um einen Sachmangel im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs im Sinne des BGB handeln könnte, bei dem der Verkäufer ein dreimaliges Nachbesserungsrecht hätte.

Von hinten aufgerollt, hat der Verkäufer ein solches Nachbesserungsrecht auch bei einem tatsächlichen Sachmangel in dieser Pauschalität doch überhaupt nicht. Ein einmaliges nicht und ein dreimaliges schon gar nicht (siehe § 440 BGB). Sondern der Käufer hat das Recht, Nacherfüllung zu verlangen - und zwar nach seiner Wahl (des Käufers).
Wie diese aussehen kann, ist in den §§ 437 ff BGB geregelt. § 439 beinhaltet sogar geradezu das Gegenteil dessen, was oben behauptet wurde.
Allerdings - das soll nicht verschwiegen werden - kann nach Abs. 4 der letztgenannten Vorschrift der Verkäufer unter bestimmten Umständen eine bestimmte Art der Nacherfüllung verweigern (ein neues Auto verlangen, weil das Rücklicht gesprungen ist, wird und soll nicht funktionieren).

Im vorliegenden Fall ist durch eine nachträgliche Beschädigung der Ware vor Auslieferung eine derartig invasive (u.a. Aufschneiden, Schweißen, Lackieren...) Reparatur erforderlich geworden, dass m.E. überhaupt nicht mehr von einem Neuwagen im Sinne des BGB zu sprechen ist. Deshalb bin ich der Ansicht, dass die erfolgte Reparatur schon in sich selbst einen Sachmangel an der Neuware darstellt, welcher - das liegt hier in der Natur der Sache - durch Nachbesserung überhaupt nicht zu beheben ist.

Und damit bleibt als Nacherfüllung konsequenterweise nur irgend etwas anderes als Nachbesserung (z.B. Neulieferung, Rücktritt usw.). Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, "wer muss was und wer was nicht".

Dass die Beteiligten sich einvernehmlich auf etwas anderes einigen können, bleibt, wie bereits eingangs erwähnt, davon selbstverständlich unbenommen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Diese Erhöhung ist wohl Dichtmasse.
Diese Arbeit wird im Werk von einem Roboter erledigt. Das bekommt man nicht anderst hin.
 
Es ging um die Aussage, die sinngemäß lautete, dass ein solches Fahrzeug ggf. abzunehmen sei
Wurde ja so auch nie behauptet, sollte sich eher auf das vermeintliche "Recht auf Neulieferung" beziehen.

Aber die rechtlichen Rahmenbedingungen wurden von dir auch ordentlich recherchiert und aus deinen Ausführungen ergibt es durchaus Sinn, hier überhaupt den Zusammenhang eines (Sach-)Mangels zu sehen.

Nichtsdestotrotz bleibe ich dabei, dass man hier nicht Pauschal auf Neulieferung zu bestehen kann.
 
das vermeintliche "Recht auf Neulieferung"
Nun ja. Das "vermeintliche Recht" ist aber kein vermeintliches, sondern ein gesetzlich verbrieftes. Die Vorschriften habe ich genannt. Möchte der Verkäufer einer vom Kunden verlangten Art der Nacherfüllung nicht nachkommen, so ist es am Verkäufer, dies stichhaltig (notfalls gerichtsfest) zu begründen. Im vorliegenden Fall würde er damit m.E. Schwierigkeiten bekommen:

Von einem fabrikneuen Fahrzeug darf der Kunde bestimmte Eigenschaften erwarten. Dazu gehört, dass an diesem Fahrzeug noch nicht herumgeschweißt, -geschnitten, -gespachtelt, usw. wurde.
Wenn es sich "nur" um ein geschraubtes einzelnes Teil, wie hier z.B nur um die Schiebetür gehandelt hätte, würde ich ggf. sogar mitgehen, denn hier könnte der Verkäufer möglicherweise erfolgreich darlegen, dass durch den Tausch keinerlei Folgeprobleme zu erwarten wären, sich das Fahrzeug vom Fabrikzustand nicht unterscheiden würde und eine Neulieferung daher nicht mehr verhältnismäßig wäre.
Über diesen Punkt sind wir im konkreten Fall deutlich hinaus. Man denke z.B. an das Schweißen oder Schneiden von verzinkten Blechen und der damit zwingend einhergehenden Beschädigung der Verzinkung und somit evtl. einer Beeinträchtigung der Rostvorsorge. Spachtelmasse, wo sonst durchgehende Bleche wären, usw.

Nichtsdestotrotz bleibe ich dabei, dass man hier nicht Pauschal auf Neulieferung zu bestehen kann.
Von pauschal habe ich nichts geschrieben, im konkreten Fall bin ich dieser Meinung. Begründungslos anderer Meinung zu sein oder zu bleiben, ist natürlich erlaubt, überzeugt mich in dieser Form aber noch nicht.

Interessanter Weise ist im konkreten Fall offenbar sogar der Verkäufer meiner Meinung, denn warum sonst sollte er einen Preisnachlass gewähren?
Hier hat man sich, so wie die Angelegenheit beschrieben wurde, als Nacherfüllung doch im Grunde auf eine Nachbesserung (Reparatur) in Verbindung mit einer Minderung (weil nach dieser Reparatur genau kein "fabrikneues Fahrzeug" mehr) geeinigt.
Die Betonung liegt auf "geeinigt".
Eine Pflicht des Käufers, eine mängelbehaftete Ware abzunehmen, existiert nicht. Es existiert eine Pflicht des Verkäufers, eine mängelfreie Ware zu übergeben. Da letzteres mit dem aktuellen Fahrzeug nicht mehr möglich ist, wäre ein Verlangen nach Neulieferung m.E. erfolgreich.

Ob das in der konkreten Situation sinnvoll wäre, steht auf einem ganz anderen Blatt und ist nicht Gegenstand dessen, was ich geschrieben habe - insofern ist vorstehendes auch mitnichten TE-Schelte im Sinne von "hättest du mal..."
 
Von einem fabrikneuen Fahrzeug darf der Kunde bestimmte Eigenschaften erwarten. Dazu gehört, dass an diesem Fahrzeug noch nicht herumgeschweißt, -geschnitten, -gespachtelt, usw. wurde.
Der Kunde hat ja, wie von dir beschrieben, die möglichkeit von der Abnahme abzusehen oder eben das Fahrzeug repariert, mit Kompensation abzunehmen. Ich stimme dir zu, dass der Kunde ein Fabrikneues Produkt erwarten darf, nur ist das hier keine Amazonretoure sonder ein individuell für den Kunden gefertigtes Produkt und da kann die Neubeschaffung schwierig werden. Und eine Nacherfüllung ist ja in diesem Sinne die Instandsetzung. Gefällt dem Kunden diese Lösung nicht, hätte er ja auch noch die Möglichkeit von der Übernahme des Fahrzeuges abzusehen.
In a nutshell: Ich lese da immernoch kein "Recht auf Neulieferung" raus.
Evtl. lohnt auch mal ein Blick in die AGB des Kaufvertrages um hier Klarheit zu schaffen.
 
ein individuell für den Kunden gefertigtes Produkt und da kann die Neubeschaffung schwierig werden.
Dass es schwierig werden kann, ist unbestritten. Es kann sogar ggf. unmöglich sein. Nur ändert das nichts an dem, was ich geschrieben habe. Ggf. bekommt der Verkäufer dann sogar ein richtiges Problem, wenn der Käufer nun nämlich anderweitig ein Fahrzeug besorgt und evtl. Mehrkosten als Schadenersatz geltend macht.

In a nutshell: Ich lese da immernoch kein "Recht auf Neulieferung" raus.
Na gut. Ich habe dir die Vorschriften genannt, dort steht es explizit drin. Wenn du das kurzerhand nicht zur Kenntnis nimmst, kann ich es nicht ändern.

Evtl. lohnt auch mal ein Blick in die AGB des Kaufvertrages um hier Klarheit zu schaffen.
***Hüstel***. Da lohnt sich vorher doch der Blick in den § 476 BGB, hier insbesondere in den Abs. 1.
Dieser gibt sehr eindeutig Aufschluss darüber, was von Vereinbarungen, die die von mir genannten Vorschriften aushebeln sollen, zu halten ist.

 
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