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Wobei du mit Sicherheit Chancen hättest, dass du - sofern du das Auto mit dem Schaden nicht akzeptierst - für die Wartezeit auf das neue Auto im Rahmen von "Schadenersatz" mobil gehalten werden musst, sprich, dass der Händler dir einen fahrbaren Untersatz zur Verfügung stellen muss. Aber wie es schon fast alle gesagt haben: hier im Forum bekommst du nur persönliche Meinungen. Wenn du eine saubere Auflistung haben willst, was möglich wäre, musst du zum Anwalt gehen.Die Wartezeit ist ein sehr großes Problem.
Wie gesagt 1 Jahr kein eigenes Auto gehabt.
Nur mal gelegentlich an Wochenenden einen Mietwagen.
Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass diese Situation als Mangel zu bezeichnen ist.Mahlzeit!
Ich habe da so meine Zweifel, dass man in diesem Fall auch gleich pauschal die Abnahme verweigern, bzw. einen neuen Wagen verlangen kann. Der Schaden ist ja an sich ein Mangel und soweit ich weiß, kann der Verkäufer bis zu 3(?) Mal nachbessern und erst bei der 3. nicht zufriedenstellenden Nachbesserung kann der Käufer vom Kauf zurücktreten. Hatte mal einen ähnlichen Fall bei einem Fahrradkauf und da musste ich den Verkäufer nachbessern lassen.
Aber wie schon geschrieben wurde, in diesem Fall hätte ich mir eine Rechtsberatung gegönnt.
Gruß
Dem schließe ich mich ausdrücklich an.Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass diese Situation als Mangel zu bezeichnen ist.
Hier kann man sich wieder streiten über die Definitionen:Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass diese Situation als Mangel zu bezeichnen ist.
Wenn ich ein neues Fahrzeug bestelle und ein beschädigtes bekomme, wird sich der Verkäufer schwerlich auf Nachbesserung beziehen können.
Das ist und bleibt ein Unfallauto, und ich würde es sicherlich nicht haben wollen.
Hier kann man sich wieder streiten über die Definitionen:
Zu 1. müsste das Fahrzeug ja schonmal am Straßenverkehr teilgenommen haben.
- Unfall(wagen): plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, dass mit den Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht
- Schaden: Ein Schaden wird als jede unfreiwillige Vermögenseinbuße definiert.
Zu 2. sind ja durch dei Reparatur+Wertminderung die "Vermögenseinbußen" kompensiert worden. Also besteht hier mMn kein Schaden mehr.
Will sagen, so glasklar, wie manche hier den Fall sehen, wird er wahrscheinlich nicht gelagert sein.
Und wir wissen ja alle, dass es, wenn es ums Geld geht, die Meinungen von Käufer und Verkäufer deutlich auseinander gehen.
Für mich hat der TE sich hier, den Umständen entsprechend, richtig entschieden.
Soll hier aber keine Diskussion lostreten, schildere hier nur meine Sicht der Dinge...
Gruß
Nun bleiben wir mal auf dem Teppich...Der Schaden ist ja an sich ein Mangel und soweit ich weiß, kann der Verkäufer bis zu 3(?) Mal nachbessern...
Wenn in 3-4 Jahren die ersten Risse im Spachtel zu sehen sind, wirst Du es bereuen, einen Unfallschaden zum annähernden Neupreis gekauft zu haben. Sollte Dein Rechtsbeistand noch einen Weg zum Rücktritt kennen, nimm ihn wahr. Unterschreibe vorher nichts.Sofern ein Gutachter sich die Sache anschauen würde und grünes Licht gibt wäre es für mich verkraftbar.
Das ist ja nicht das, worum es bei den letzten Einlassungen ging. Natürlich ist es erlaubt und legal und auch moralisch vollkommen in Ordnung, wenn sich Verkäufer und Käufer in einer, wie auch immer gearteten, Weise einigen und das Fahrzeug abgenommen wird.Zu 2. sind ja durch dei Reparatur+Wertminderung die "Vermögenseinbußen" kompensiert worden. Also besteht hier mMn kein Schaden mehr.
Wurde ja so auch nie behauptet, sollte sich eher auf das vermeintliche "Recht auf Neulieferung" beziehen.Es ging um die Aussage, die sinngemäß lautete, dass ein solches Fahrzeug ggf. abzunehmen sei
Nun ja. Das "vermeintliche Recht" ist aber kein vermeintliches, sondern ein gesetzlich verbrieftes. Die Vorschriften habe ich genannt. Möchte der Verkäufer einer vom Kunden verlangten Art der Nacherfüllung nicht nachkommen, so ist es am Verkäufer, dies stichhaltig (notfalls gerichtsfest) zu begründen. Im vorliegenden Fall würde er damit m.E. Schwierigkeiten bekommen:das vermeintliche "Recht auf Neulieferung"
Von pauschal habe ich nichts geschrieben, im konkreten Fall bin ich dieser Meinung. Begründungslos anderer Meinung zu sein oder zu bleiben, ist natürlich erlaubt, überzeugt mich in dieser Form aber noch nicht.Nichtsdestotrotz bleibe ich dabei, dass man hier nicht Pauschal auf Neulieferung zu bestehen kann.
Der Kunde hat ja, wie von dir beschrieben, die möglichkeit von der Abnahme abzusehen oder eben das Fahrzeug repariert, mit Kompensation abzunehmen. Ich stimme dir zu, dass der Kunde ein Fabrikneues Produkt erwarten darf, nur ist das hier keine Amazonretoure sonder ein individuell für den Kunden gefertigtes Produkt und da kann die Neubeschaffung schwierig werden. Und eine Nacherfüllung ist ja in diesem Sinne die Instandsetzung. Gefällt dem Kunden diese Lösung nicht, hätte er ja auch noch die Möglichkeit von der Übernahme des Fahrzeuges abzusehen.Von einem fabrikneuen Fahrzeug darf der Kunde bestimmte Eigenschaften erwarten. Dazu gehört, dass an diesem Fahrzeug noch nicht herumgeschweißt, -geschnitten, -gespachtelt, usw. wurde.
Dass es schwierig werden kann, ist unbestritten. Es kann sogar ggf. unmöglich sein. Nur ändert das nichts an dem, was ich geschrieben habe. Ggf. bekommt der Verkäufer dann sogar ein richtiges Problem, wenn der Käufer nun nämlich anderweitig ein Fahrzeug besorgt und evtl. Mehrkosten als Schadenersatz geltend macht.ein individuell für den Kunden gefertigtes Produkt und da kann die Neubeschaffung schwierig werden.
Na gut. Ich habe dir die Vorschriften genannt, dort steht es explizit drin. Wenn du das kurzerhand nicht zur Kenntnis nimmst, kann ich es nicht ändern.In a nutshell: Ich lese da immernoch kein "Recht auf Neulieferung" raus.
***Hüstel***. Da lohnt sich vorher doch der Blick in den § 476 BGB, hier insbesondere in den Abs. 1.Evtl. lohnt auch mal ein Blick in die AGB des Kaufvertrages um hier Klarheit zu schaffen.