- Mein Auto
- T5 Multivan
- Erstzulassung
- 11/2012
- Motor
- TDI® 132 KW
- DPF
- ab Werk
- Motortuning
- neuer Motor von VW bei KM 93000
- Getriebe
- DSG®
- Antrieb
- 4motion
- Ausstattungslinie
- Comfortline
- Radio / Navi
- RCD 310+DAB (+) MJ2013?
- Extras
- HA-Sperre, drittes Bremssystem auf dem Beifahrersitz, Xenon, LSH, Zölzer, Primavelo .........
- Umbauten / Tuning
- Goldschmitt 4K-LFW, Niveauregulierung, autom. Nivellierung, 3,5t zGG + 3,5t AHK, 7t GzG, 1950kg HA-Last
- FIN
- WV2ZZZ7HZD-----
- Typenbezeichnung (z.B. 7H)
- 7HC
Nun, die Deutsche Initiative fürs MountainBiking ist da vielleicht nicht ganz so neutral bei der rechtlichen Kommentierung, könnte ich mir vorstellen.DIMB - Die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen
und hier kannst Du sehen, was es kostet:
Bundeswaldgesetz und die Landeswaldgesetze – was bestimmen sie?
Generell kann man auch bei Feld- und Flurwegen davon ausgehen, dass das Befahren mit Kraftfahrzeugen lediglich für Anlieger erlaubt ist, also für Leute, die in diesen Bereichen irgendetwas zu schaffen haben.
Denn es gibt in unserem nicht unterentwickelten Lande auch noch in das hinterletzte Kaff irgendeine öffentliche Straße/Zuwegung (muss nicht unbedingt asphaltiert sein).
Wer also zum Zwecke der Abkürzung oder sonstigen persönlichen Erbauung über Feld-, Flur- oder Waldwege bolzt handelt vermutlich ordnungswidrig.