Antwort von VW Nutzfahrzeuge bzgl. Abrissseil T6

Leider ist bei unserem T5.2 an der Reserveradbefestigung ein Feingewinde verbaut, die Handelüblich M12 Ringschraube passt da nur mit Gewalt X(

Also hintere Abschleppöse nachgerüstet, 13,99 in der E-Bucht + 1 Feingewindeschraube vom :), Auspuffendtopf abgestützt, 2 Schrauben raus Öse drunter 3 Schrauben rein fertig:pro:

Das mit den 7500N steht hier Das Abreißseil – klein, unscheinbar und lebenswichtig | Rameder Magazin

Zitat :
Ist die Bohrung zum Durchfädeln des Federhakens zu klein, darf der Haken nicht direkt in das Loch eingeklinkt werden. Sind die Ösen zum Durchfädeln von Seil und Haken zu eng, helfen dicke, am Kupplungsträger befestigte Schäkel. Durch diese lässt sich das Abreißseil dann problemlos führen. Allerdings muss der Schäkel eine Kraft von mindestens 7500 Newton aushalten.
Der Federhaken muss überdies als Schlinge ins Seil einhaken, denn nur so erfüllt er die 7500-Newton-Norm. Erlaubt ist das direkte Einklinken daher nur, wenn ein Abreißseil mit einem handelsüblichen Feuerwehrkarabiner anstelle des Originalhakens nachgerüstet wird. Der Feuerwehrkarabiner muss eine Mindestlänge von 70 Milimetern aufweisen und nach DIN 5299 zertifiziert sein. Dann hält er die Belastung im Ernstfall auch aus.
 
So - ich habe jetzt mal mit der für meinen Kanton zuständigen Strassenverkehrsbehörde gesprochen (OCN). Kurz zusammengefasst:

- Entspricht die Anhängerkupplung der ECE R55, befindet sich an der Anhängerkupplung oder am Rahmen der Kupplung eine Öse. Diese ist zur Befestigung der Abreissleine vorgesehen - und muss verwendet werden.
- Ist an der Anhängerkupplung KEINE Öse, muss die Abreissleine am Fahrzeug befestigt werden.
- Entspricht die Anhängerkupplung der ECE R55, ist es für die Befestigung der Abreissleine an der Öse nicht von Bedeutung, ob die Anhängerkupplung fest montiert, schwenkbar oder abnehmbar ist.
- Die Abreissleine darf nicht einfach über den Kugelkopf gehängt werden.

Auf die Frage nach einer schriftlichen Bestätigung dieser Aussagen wurde mir geantwortet, dass dies nicht nötig sei, weil das so in der ECE R55 definiert sei.

grues aus CH-FR
Robert
 
"Ist an der Anhängerkupplung KEINE Öse, muss die Abreissleine am Fahrzeug befestigt werden." - die 'Nachrüst-Ösen' gehen auch ...

Die gleiche Antwort wie von der OCN habe ich auch von meinem Händler erhalten, der beim Importeur (AMAG) nachgefragt hat.
 
Interessant wäre ja der genaue Wortlaut der ECE R55, den ich aber im Netzt nicht gefunden habe :uuups:
 
Ich hatte wegen unseres Touaregs bei VW angefragt, und man schaue mal was sie geantwortret haben:


Unsere Fahrzeuge haben eine EG-Typgenehmigung und sind daher in Europa zulassungsfaehig.


In der ECE-R55 Suppl. 01, nach der EU-typgeprueft wird, ist diese Oese fuer das betroffene Fahrzeug nicht erforderlich.


Wie der Importeur im Fall der Oese beim Anhaengerbetrieb vorgeht, ist uns leider nicht bekannt.


Einer sagt nicht die Wahrheit.....(ich würde mal sagen VW weiß nicht weiter)
 
Zuletzt bearbeitet:
Eigentlich steht nichts zur Befestigung des Abreißseils mit Ösen in der Norm. Habe es jetzt 2mal durchsucht - nichts.
 
Hm,


also was in der ECE steht ist per se erst mal unerheblich, weil die Schweiz nicht in der EU ist.

Sie zieht sie dennoch an und macht sie verbindlich. Im Dokument vom Straßenverkehrsamt Graubünden steht eindeutig dass dies nur für in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge gilt. Schrieb ausdrucken und mitnehmen und dem Knöllchenschreiber unter die Nase halten. Wenn er kein entsprechend anderes Dokument vorweisen kann, Androhung einer Klage wegen Amtswillkür.

By the way, in U.K. darf man keine Wohnwagen breiter als 2,30m haben (was bei den Straßen auch Sinn macht :D). Als Ausländer darf man dennoch mit seinem 2,50m WoWa fahren.

Lediglich die Längenbeschränkung ist für Ausländer verbindlich (waren m.W. 7m ohne Deichsel).

Ich werde noch den Ersatzradhalter nachrüsten, dort ist eine Öse dran, und gut ist. Ersatzrad macht im Ausland ohnehin Sinn.


Grüßle,
Jochen
 
@ Mario: Schau mal Kapitel 1.5 ...

@ Jochen, bei allem Respekt Dir gegenüber als Schweizkenner ... Deine Interpretation in allen Ehren, aber das ist ein Ratschlag, den ich nicht befolgen würde. Aber Du kannst es ja mal versuchen und uns berichten ;-) ... Das 'Dokument' ist übrigens nur eine Info, die zudem noch fragwürdig formatiert wurde ('Beispiele wenn keine originale Öse vorhanden ist' sollte eigentlich eine Überschrift sein). Die Info soll dem 'Knöllchenempfänger' lediglich aufzeigen, was erlaubt und was nicht erlaubt ist. Wenn Du das Fangseil korrekt befestigst - passiert auch nix. Machst Du nur den 'Lasso-Wurf', bezahlst Du halt ...
 
Mal so eine ketzerische Frage:

Kennt Ihr den Unterschied zwischen Zulassungsrecht und Strassenverkehrsrecht?
Häufig nein, scheint mir.

Hier werden Anforderungen von Ländern angeführt, die für die Zulassung, und dann entsprechend dem Betrieb gelten.
Hier gilt deutsches Recht für ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug, ein Schweizer beachtet schweizer Recht, ein Holländer niederländisches.
Für den "Besucher" ist das irrelavant, denn er hat sein Fahrzeug in seinem Heimatland zugelassen.
Und damit ein Ausländer mit seinen Spezifikationen das Gastland bereisen kann, gibt es seit vielen Jahrzehnten ein multilaterales Abkommen (Wiener Abkommen), das auch in allen europäischen Staaten ratifiziert ist.
Es bringt also wenig, mit Zulassungsvoraussetzungen der Nationen zu argumentieren, es sei denn, man möchte sein Fahrzeug in dem entsprechem Land zulassen.

Was er beachten muss, das sind jedoch geltende Strassenverkehrsrecht.
Da wird z.B. die Höchstgeschwindigkeit definiert, die Lichtpflicht, oder eben die Sicherungspflicht eines Anhängers.

Für die Nationen Niederland und Schweiz ist es recht einfach:
- wer einen Reserveradhalter hat, darf das Abreissseil dort mit einem Feuerwehrkarabiner direkt einhängen.
- wer sowas nicht hat, der führt das Seil in einer Schlinge um den Kugelkopf und klinkt den Federhaken danach in eine Nachrüstöse ein.

Dies ist nun seit zwei oder drei Jahren sogar mit Bildbeschreibung bei den jeweiligen Automobilclubs beschrieben.
 
Für die Nationen Niederland und Schweiz ist es recht einfach:
- wer einen Reserveradhalter hat, darf das Abreissseil dort mit einem Feuerwehrkarabiner direkt einhängen.
- wer sowas nicht hat, der führt das Seil in einer Schlinge um den Kugelkopf und klinkt den Federhaken danach in eine Nachrüstöse ein.
Hast du ein Bild, wie du das machst?
 
... und wenn der Hänger Druckluftbremsen hat braucht man gar kein Abrissseil ... :D

Im Ernst, ich kannte mal einen, den gibt's nicht mehr weil der Anhänger vom Marktbeschicker sich auf der Bundesstrasse selbständig gemacht hatte ... von daher ist meine Abrissleine IMMER irgendwo am Fahrzeug.
 
Hallo,
anbei das Handbuch von meinem T6. Da steht ich soll das Abreißseil an der Öse fest machen. Aber bitte wo ist die Öse?
Grüße
Andreas

buch-seil.jpg kopf1.jpg kopf2.jpg mitte.jpg erad.jpg
 
Hallo,
anbei das Handbuch von meinem T6. Da steht ich soll das Abreißseil an der Öse fest machen. Aber bitte wo ist die Öse?
Grüße
Andreas

Ich stimme deiner Ratlosigkeit zu ... Da biste echt gelinkt.
Neuen Kugelkopf kaufen !!!

Aber von "Tatooine" bis zu den Eidgenossen mitm Hänger ... ist das nicht etwas weit :)

m;
 
Neuer Kugelkopf nützt bei den Eidgenossen nichts, wenn abnehmbar darf das Abreisseil nicht an der Kupplung befestigt werden :uuups:
 
Neuer Kugelkopf nützt bei den Eidgenossen nichts, wenn abnehmbar darf das Abreisseil nicht an der Kupplung befestigt werden :uuups:

Das verstehe ich nicht...wenig weiter oben steht, dass wenn die AHK der ECE R55 entspricht, dann darf die Öse auch an der Abnehmbaren drann sein. Muß jetzt klären ob meine der ECE R55 entspricht. Auf den Fotos fand ich auch mein Typschild, da muss ich mich jetzt unters Auto legen und nachsehen.....
Grüße
Andreas
 
Neuer Kugelkopf nützt bei den Eidgenossen nichts, wenn abnehmbar darf das Abreisseil nicht an der Kupplung befestigt werden :uuups:

Genau den klaren Satz habe ich im Dokument der Neutralen nicht gefunden.
 
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