was die Gründe bzw. gesetzlichen Grundlagen für einen (richterlichen) Haftbefehl in diesem Fall hätten sein sollen?
Moin,
das ist in der Tat etwas schwierig... Um einen Haftgrund zu haben, gerade für U-Haft wird es schon schwer, man kann höchstens über die Körperverletzung
evtl. eine verhaltensbedingte Allgemeingefährdung vermuten. Das Einbruchswerkzeug ist sicherlich kein ausreichender Haftgrund.
Der Versuch einer Herleitung:
Anzunehmen ist eine versuchte Körperverletzung (mit unklarem Ausgang der Schwere für den Beamten, wenn das Fz. seine Fahrt fortgesetzt und den Beamten z.B. an einem Laternenpfahl hätte kollidieren lassen...)
1. Bedingung:
Die Strafbarkeit des Versuchs (§ 23 StGB): “Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.”
Das führt bei dem Tatbestand Körperverletzung im Gesetzestext dazu, daß auch der Versuch unter Strafe gestellt wird, auch wenn es beim Vergehen bleibt:
- versuchte (einfache) Körperverletzung
- versuchte gefährliche Körperveletzung
2. Bedingung: Handelt es sich also um ein “Verbrechen” oder “Vergehen” (§ 12 Absatz 1 StGB).:
- Verbrechen = all jene Taten, die per Gesetz mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind.
- Vergehen = all jene Taten, bei denen eine Mindestfreiheitsstrafe unter einem Jahr oder eine Geldstrafe droht
Das Ausmaß der der versuchten Körperverletzung schwankt (u.a.) zwischen:
- gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren -> Vergehen
- Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) Freiheitsstrafe zwischen 1 Jahr und 10 Jahren -> Verbrechen
--> Finde einen Richter, der die Traute hat:
Nach § 112 Abs. 3 StPO darf gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 226 StGB dringend verdächtig ist, die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO (Flucht / Fluchtgefahr / Verdunkelungsgefahr) nicht besteht.
Interessanterweise können die strengen Maßstäbe für die U-Haftgründe etwas aufgeweicht werden, wenn es im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor einer Wiederholungstat nach §226 liegt...
Allerdings ist dann auch mit einem baldigen Haftprüfungstermin zu rechnen und da wird sicherlich versucht werden, den Beschuldigten als lammfromm, v.a. aber nicht als allgemeingefährlich, wieder aus der Haft zu entlassen.
Und da hast Du ein Kardinalproblem in Sachen U-Haft in Deutschland:
Leute, die wegen Kapitaldelikten in U-Haft einsitzen, tun dies häufig sehr lange, während ja in der Zwischenzeit weiter ermittelt wird, um ausreichend Punkte für eine Anklage zusammen zu tragen.
Nicht wenige sehen die Dauer der U-Haft und die Bedingungen derselben als eine größere Strafe vor dem eigentlichen Urteil, dem nicht immer überhaupt eine Haftstrafe folgt, bzw. zur Bewährung ausgesetzt wird.
U-Haft bei Gewalttätern, gerade solche, die schon nach kurzer Zeit wieder freikommen bis zur Hauptverhandlung oder gar nicht erst in Haft genommen werden...
Ich glaube, da kennt jeder Fälle von derart rückfällig gewordenen Tätern, wo von den (wiederholten) Opfern der dadurch mangelhafte Opferschutz moniert wurde.
Persönlich finde ich den Begriff von "Intensivtätern" in Verbindung mit "derzeit auf freiem Fuß" etwas befremdlich...
der Spruch von "
Die Katze läßt das Mausen nicht" hat doch seine Berechtigung.
Meine ganz persönliche Meinung: Gerade in diesem Fall wäre eine U-Haft mehr als sinnvoll gewesen, auch die hat Signalwirkung.
Justiz & Polizei müssten ein sehr großes Interesse daran haben, daß in bestimmten Bereichen wieder "Recht & Ordnung" herrscht.
Ein deutlich sicht- & spürbares Gewaltmonopol in alle Richtungen fehlt hier... viel zu viele Samthandschuhe...