Abwrackprämie was zahlt die Versicherung ??

Busralle

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T6 Multivan
Was wird eigentlich bei einem Diebstahl gezahlt? Listenpreis? Oder der Preis den man abzüglich der Abwrackprämie bezahlt hat? Also mal angenommen der Bulli kostet laut Liste 60000 € abzüglich der Abwrackprämie und Händlerrabatt sind wir bei 45000€ Hauspreis und der Bus wird der Zeit der Neuwertentschädigung gemopst....was zahlt dann die Versicherung??
 
Die Versicherung zahlt immer den Neupreis (wenn keine Rechnung eingereicht wird: UVP minus "ortsüblicher" Rabatt) i.d.R. bis zu einem Alter von 1 Jahr ab Erstzulassung oder ansonsten Zeit- bzw. Schätzwert des Gutachters. Umweltprämie oder sonstiges geht die Versicherungen nichts an und muss auch nicht offen gelegt werden ( als Geschädigter, also Unfallopfer). Als Beschuldigter könnte dies schon weider anders aussehen.
 
Hallo Busralle,

wenn du im Kaskovertrag mit deiner Versicherung Neuwertentschädigung mit abgeschlossen hast, dann zahlt die Gesellschaft den aktuellen Neuwert zum Schadenstag abzüglich MWSt. abzüglich Selbstbehalt.

War zwischenzeitlich ein Modellwechsel oder ist, wie bei VWN derzeit, der ursprüngliche Motor, das ursprüngliche Getriebe, derzeit nicht bestellbar, so wird von einem KFZ-Sachverständigen ein vergleichbares Modell herangezogen, z.B. ein T6 TDI mit 150 PS statt des entwendeten T5.2 TDI mit 140 PS.

Gilt in aller Regel nur für Erstbesitz, bei Unfall ab 80% des WBW, Vetragszeiten je nach Gesellschaft udn Vertrag 12, 18 oder gar 24 Monate bei PKW. Für Wohnmobilzulassung meist nicht abschließbar.

Gruß T2-Fahrer
 
dann zahlt die Gesellschaft den aktuellen Neuwert zum Schadenstag abzüglich MWSt
Wieso ohne MWSt. ?

Dieses annähernde Fünftel hat der werte Kunde doch bezahlen müssen, und muss es bei der Neuanschaffung auch wieder berappen :eek:.
 
Weil die Umsatzsteuer nur erstattet werden darf, wenn auch eine Neuanschaffung getätigt wurde.
Da gilt eine Nachweispflicht.
 
Weil die Umsatzsteuer nur erstattet werden darf, wenn auch eine Neuanschaffung getätigt wurde.
Da gilt eine Nachweispflicht.
Aber gestohlen wurde doch der ganze Bulli, inklusive der mit dem Kaufpreis entrichteten Mehrwertsteuer :eek:.

Der Schaden beläuft sich nicht nur auf den Nettopreis.
 
Aber gestohlen wurde doch der ganze Bulli, inklusive der mit dem Kaufpreis entrichteten Mehrwertsteuer :eek:.

Der Schaden beläuft sich nicht nur auf den Nettopreis.

Das ist bei allen Versicherungsleistungen so - auch bei fiktiver Abrechnung von Reparaturen.

Sobald repariert wird bzw. ein neues FZG angeschafft wird, wird auch die MWSt. erstattet.

Bei Unfallreparaturen finde ich das völlig logisch - beim Totalverlust ist es nicht unbedingt nachvollziehbar. Der Kunde hat ja das FZG vorher incl. MWSt. bezahlt.

Gruß, Marcus
 
Das ist bei allen Versicherungsleistungen so - auch bei fiktiver Abrechnung von Reparaturen.

Sobald repariert wird bzw. ein neues FZG angeschafft wird, wird auch die MWSt. erstattet.

Bei Unfallreparaturen finde ich das völlig logisch - beim Totalverlust ist es nicht unbedingt nachvollziehbar. Der Kunde hat ja das FZG vorher incl. MWSt. bezahlt.

Gruß, Marcus
Wenn nicht repariert wird, nun gut.

Aber bitte nicht bei Entwendung eines mit MWSt. bezahlten Fahrzeugs.

Oder steht das so im Vertrag?
 
Ja,
das steht wohl so im Vertrag.
Wenn man wieder ein Auto mit MWSt.-Ausweis kauft, hat man ja auch kein Problem damit.

Konkret: die Entschädigungsleistung ist nicht: "ein neues Fahrzeug vor die Haustür" sondern der Betrag in Euro, welcher dafür aufzuwenden wäre. MWSt. gegen Nachweis.

So läuft es zumindest bei der KASKO PLUS der HUK Coburg.

T2-Fahrer
 
Aber bitte nicht bei Entwendung eines mit MWSt. bezahlten Fahrzeugs.

Oder steht das so im Vertrag?

Sehe ich genauso.

Ist im Einzelfall auch noch davon abhängig, ob es ein Kasko- oder Haftpflichtschaden ist.

Ist eine komplexe juristische Frage. Im Kern geht es darum, dass die Mehrwertsteuer ohne Ersatzbeschaffung ja gar nicht anfällt.

Bezogen auf den Fahrzeugwert würde das FZG von einem Verbraucher ja auch ohne MWSt. Ausweis verkauft.

Es gibt dazu ein BGH Urteil (VI ZR 225/05). Danach wird der MWSt. Anteil am Wert des FZGs geschätzt. Man richtet sich dabei danach, wie vergleichbare FZG differenzbesteuert gehandelt werden. Das ist natürlich wieder beliebig kompliziert und im Einzelfall durchaus fraglich ...

Gruß, Marcus
 
wie sieht denn die Erstattung bei einem Neufahrzeug in einer anderen Preiskategorie aussehen.

Würde bei einem günstigerem Ersatzwagen die MwSt nur in Höhe des Neuwagen bezahlt werden.

Bei einem teureren Fahrzeug, aber maximal die MwSt des ersten Fahrzeuges?

Grundsätzlich finde ich den Einbehält der MwSt aber okay. Solange der Kunde sich ein Ersatzfahrzeug kauft, entsteht ihm auch kein Schaden.
 
z.B. HUK-Vetragswerk (Stand 01.01.2018):

"A.2.6.5 Umsatzsteuer
Umsatzsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist.
Die Umsatzsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht."

Eigentlich alles gesagt.

Und ja, Entwendung ist immer Kasko.....

T2-Fahrer
 
z.B. HUK-Vetragswerk (Stand 01.01.2018):

"A.2.6.5 Umsatzsteuer
Umsatzsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist.
Die Umsatzsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht."

Eigentlich alles gesagt.

Und ja, Entwendung ist immer Kasko.....

T2-Fahrer
Aber Teilkasko!
 
Aber gestohlen wurde doch der ganze Bulli, inklusive der mit dem Kaufpreis entrichteten Mehrwertsteuer :eek:.

Der Schaden beläuft sich nicht nur auf den Nettopreis.

Nein, das hat der Bundesgerichtshof anders entschieden.
Die Steuer wird erst erstattet, bzw. darf erst dann erstattet werden, wenn sie erneut (durch den Kauf) entrichtet wird.
Und dann logischerweise auch nur auf den neuen Kaufbetrag bzw. die angefallene Steuer, jedoch maximal auf den Steuerbetrag der beim ursprünglichen Kauf angefallen ist.
Hintergrund ist ja, dass es keine Verpflichtung zum Ersatz gibt.

Beispiele:
ein (neuer) Bulli mit Kaufpreis 50.000,- wird gestohlen / ist ein Totalschaden.

A) es wird gar kein Ersatzfahrzeug angeschafft. VN (Versicherungsnehmer) erhält gemäß geltender Rechtssprechung den Netto-Kaufpreis abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes.

B) es wird ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug angeschafft. VN (Versicherungsnehmer) erhält gemäß geltender Rechtssprechung den Netto-Kaufpreis abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes.
Sobald der Kauf abgeschlossen ist, wird die angefallene Steuer von der Versicherung ebenfalls erstattet.
Alternativ kann auch über eine Direktabrechnung Händler - Versicherungsgesellschaft gehandelt werden.

C) es wird ein günstigeres Ersatzfahrzeug angeschafft.
VN (Versicherungsnehmer) erhält gemäß geltender Rechtssprechung den Netto-Kaufpreis abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes.
Sobald der Kauf abgeschlossen ist, wird die angefallene Steuer, jedoch logischerweise in der Höhe der entrichteten Steuer erstattet.

Das alles gilt natürlich nur für neuwertige Fahrzeuge innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist mit Neuwertentschädigung.

Bei „älteren“ Fahrzeugen, die aus der Neuwertentschädigung der Versicherung heraus sind, gilt das gleiche Verfahren, jedoch mit dem Zeitwert, statt des Neuwertes.

Quelle:
Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer besteht nur, wenn diese tatsächlich angefallen ist (BGH, Urteil vom 22.09.2009, AZ: VI ZR 312/08)
 
Nein, das hat der Bundesgerichtshof anders entschieden.
Die Steuer wird erst erstattet, bzw. darf erst dann erstattet werden, wenn sie erneut (durch den Kauf) entrichtet wird.
Und dann logischerweise auch nur auf den neuen Kaufbetrag bzw. die angefallene Steuer, jedoch maximal auf den Steuerbetrag der beim ursprünglichen Kauf angefallen ist.
Hintergrund ist ja, dass es keine Verpflichtung zum Ersatz gibt.

Beispiele:
ein (neuer) Bulli mit Kaufpreis 50.000,- wird gestohlen / ist ein Totalschaden.

A) es wird gar kein Ersatzfahrzeug angeschafft. VN (Versicherungsnehmer) erhält gemäß geltender Rechtssprechung den Netto-Kaufpreis abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes.

B) es wird ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug angeschafft. VN (Versicherungsnehmer) erhält gemäß geltender Rechtssprechung den Netto-Kaufpreis abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes.
Sobald der Kauf abgeschlossen ist, wird die angefallene Steuer von der Versicherung ebenfalls erstattet.
Alternativ kann auch über eine Direktabrechnung Händler - Versicherungsgesellschaft gehandelt werden.

C) es wird ein günstigeres Ersatzfahrzeug angeschafft.
VN (Versicherungsnehmer) erhält gemäß geltender Rechtssprechung den Netto-Kaufpreis abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes.
Sobald der Kauf abgeschlossen ist, wird die angefallene Steuer, jedoch logischerweise in der Höhe der entrichteten Steuer erstattet.

Das alles gilt natürlich nur für neuwertige Fahrzeuge innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist mit Neuwertentschädigung.

Bei „älteren“ Fahrzeugen, die aus der Neuwertentschädigung der Versicherung heraus sind, gilt das gleiche Verfahren, jedoch mit dem Zeitwert, statt des Neuwertes.

Quelle:
Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer besteht nur, wenn diese tatsächlich angefallen ist (BGH, Urteil vom 22.09.2009, AZ: VI ZR 312/08)

Das ist doch unglaublich und das bestätigt meinen Eindruck, den ich durch persönliche Bekanntschaft mit einem vorsitzenden Richter eines Landgerichts habe: Vollkommen abstruse, realitätsentrückte Urteile.
Wenn diese Leute doch nur einmal selbst Opfer ihres Tuns werden würden.
 
Diese Urteile sind angestrengt worden von den deutschen Sachversicherern.

Und das unter dem Hintergrund, das die Versicherer gezahlte Mehrwertsteuer nicht mit eingenommener Mehrwertsteuer verrechnen können.

Denn die Versicherungssteuer beträgt zwar auch 19%, ist aber im Sinne des Umsatzsteuergesetzes keine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Die Versicherer müssen also die gesamte eingenommene Versicherungssteuer an den Fiskus abführen, ohne die ausgezahlte Mehrwertsteuer davon abziehen zu dürfen (Vorsteuerabzug).

Die ausgezahlte Mehrwertsteuer geht also voll zu Lasten der Versicherer. Und die wollen sparen.

Ausserdem soll auf diesem Weg die fiktive Abrechnung ohne Neuanschaffung (oder Reparatur) etwas eingedämmt werden.

Gruß, caravelle
 
also ich kauf mir Morgen ein Auto Brutto, dann wird es geklaut, ich hab die Schnauze voll und werd Öko, ergo kaufe kein Auto.
dann bekomme ich nicht meinen vollen Kaufpreis

bei 70 tsd. Eus für nen Auto bedeutet das ja knapp 11 tsd. Eus Schaden

kann ich nicht glauben
 
also ich kauf mir Morgen ein Auto Brutto, dann wird es geklaut, ich hab die Schnauze voll und werd Öko, ergo kaufe kein Auto.
dann bekomme ich nicht meinen vollen Kaufpreis

bei 70 tsd. Eus für nen Auto bedeutet das ja knapp 11 tsd. Eus Schaden

kann ich nicht glauben

Voll der realistische Fall....
Aber ob Du es glaubst oder nicht, ist dabei egal.
 
10000 Prämie auf die Diebe ausloben...
Sowieso ein Witz, was man heute alles bezahlen darf von sicheren Fenstern, neuen Schlössern angefangen, Alarmanlagen etc.. Steuern zahlen und zahlen, aber die Diebe fühlen sich hier wie im Selbstbedienungsladen, Risiko nicht sonderlich hoch.
 
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