Unfallschaden unverschuldet, Rechtliches!

AW: Unfalschaden unverschuldet, Rechtliches!

Hallo,

Habe mein Bulli immer noch nicht :-(

Laut Aussage des :-) werde ich den am Mittwoch bekommen. Das sind dann genau 2 1/2 Wochen vergangen.

Laut Gutachten sollte er nach 5-6 Tagen fertig werden. Jetzt muss ich mal sehen das ich eine Begründung für den langen Aufenthalt bekomme damit ich den Nutzungsausfall bezahlt Kriege.

Binn immernoch nicht schlau geworden warum die Wertminderung nur 1050€ beträgt :-(

Gruss
 
AW: Unfalschaden unverschuldet, Rechtliches!

Hallo

...hier mal eine Erklärung, evtl hilft Dir die ja.

Durch den Ersatz der Wertminderung (besser: merkantiler Minderwert – “merkantil” = “kaufmännisch”) soll der Schaden ausgeglichen werden, der Ihnen daraus entsteht, dass Sie im Falle eines Verkaufs Ihres Fahrzeugs auf Nachfrage den Unfallschaden nicht verschweigen dürfen, was meist zu einem geringeren Verkaufserlös führt – selbst dann, wenn das Fahrzeug “technisch” gar nicht minderwertig ist, sondern eben nur “kaufmännisch”. Unerheblich ist, ob Sie das Fahrzeug tatsächlich irgendwann verkaufen wollen.

Ich hoffe, dass das Sprichwort, was lange wehrt wird endlich gut, bei Dir zutrifft!

VG
Andreas
 
AW: Unfalschaden unverschuldet, Rechtliches!

Hallo,

Habe mein Bulli immer noch nicht :-(

Laut Aussage des :-) werde ich den am Mittwoch bekommen. Das sind dann genau 2 1/2 Wochen vergangen.

Laut Gutachten sollte er nach 5-6 Tagen fertig werden. Jetzt muss ich mal sehen das ich eine Begründung für den langen Aufenthalt bekomme damit ich den Nutzungsausfall bezahlt Kriege.

Binn immernoch nicht schlau geworden warum die Wertminderung nur 1050€ beträgt :-(

Gruss

Eine Wertminderung in Höhe von 10% des Unfallschadens ist der normale Satz der hier angesetzt wird. Da Du das Auto wahrscheinlich nicht in den nächsten Wochen verkaufen willst kommst Du damit sicher auch hin.

Gruß, Marcus
 
AW: Unfalschaden unverschuldet, Rechtliches!

Eine Wertminderung in Höhe von 10% des Unfallschadens ist der normale Satz der hier angesetzt wird. Da Du das Auto wahrscheinlich nicht in den nächsten Wochen verkaufen willst kommst Du damit sicher auch hin.

Gruß, Marcus


Danke, werde das so hinnehmen und nicht mucken :-)


LG
 
AW: Unfalschaden unverschuldet, Rechtliches!

Hallo,

Habe mein Bulli immer noch nicht :-(

Laut Aussage des :-) werde ich den am Mittwoch bekommen. Das sind dann genau 2 1/2 Wochen vergangen.

Laut uGtachten sollte er nach 5-6 Tagen fertig werden. Jetzt muss ich mal sehen das ich eine Begründung für den langen Aufenthalt bekomme damit ich den Nutzungsausfall bezahlt Kriege.

...

Gruss

Hallo,
die Reparaturdauer ergibt sich aus der Rechnung. Du musst der Vers. gar nichts begründen, es ist der Zeitraum zu bezahlen, an dem du unverschuldet nicht nutzen konntest, obwohl du nutzen wolltest. Lass dir da nichts anderes erzählen. Der Schädiger (dessen Vers.) trägt auch das Kostenrisiko.
MfG
 
AW: Unfallschaden unverschuldet, Rechtliches!

Endlich ist er da :D

Konnte mein Bulli nach 2 1/2 Wochen wieder abholen.

Es scheint alles zu funktionieren ( der Rolli Hecklift ), bin soweit mit
der Arbeit sehr zufrieden. Ein Minus gibt es nur bei der Dauer.

Um den Nutzungsausfall kümmert sich mein Anwalt.

Gruss
 
AW: Unfallschaden unverschuldet, Rechtliches!

Hallo

...freut mich das Du ihn nun wieder hast.
Die Bilder im Felgenthread hab ich auch schon gesehen, sehr chic!

Hoffe das es wegen dem Nutzungsausfall nicht auch noch ärger gibt.

Jedenfalls viel Freude mit Deinem Bus!

VG
Andreas
 
Hallöschen zusammen,

ein neues Thema wollte ich nicht aufmachen, es geht mit einen Parkplatz Schaden weiter.

Da das Thema von mir vor 2 Jahren gestartet worden ist ;) mache ich hier weiter.

Ich stand mit meinem Bulli auf dem Parkplatz, wo gerade eine Dame ihren Einkaufswagen aus dem Augen Verlies und dieser mir ins Auto hinten links krachte. ;(

Das Ergebnis, eine kleine Delle und paar Kratzer.

Die Haftpflicht wird hier haften....

Gruß
 
Hallöschen zusammen,

ein neues Thema wollte ich nicht aufmachen, es geht mit einen Parkplatz Schaden weiter.

Da das Thema von mir vor 2 Jahren gestartet worden ist ;) mache ich hier weiter.

Ich stand mit meinem Bulli auf dem Parkplatz, wo gerade eine Dame ihren Einkaufswagen aus dem Augen Verlies und dieser mir ins Auto hinten links krachte. ;(

Das Ergebnis, eine kleine Delle und paar Kratzer.

Die Haftpflicht wird hier haften....

Gruß

Hallo,

Heute bekam ich ein Anruf der Unfall Verursacherin, diese meinte das sie den Schaden der Versicherung gemeldet hat.

Da sie bei der Gleichen Versicherung ihr KFZ und die Haftpflicht hat, meinte die Versicherung das die Prüfen müßen ob hier doch nicht die KFZ für zuständig ist.

Sie ist mir doch mit dem Einkaufswagen reingefahren und nicht mit dem Auto.

Weis da jemand mehr :confused:

Gruß
 
Moin,
ich versuche es mal korrekt dar zu stellen.

1. Der Schaden ist beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs entstanden: Versichert nach Pfluchtversicherungsgesetz über die KFZ-Haftpflicht.
Beispiel: Die Verursacherin packt ihre Sachen aus dem Einkaufswagen in ihren Pkw. Dabei ist sie kurzfristig abgelenkt, der Einkaufswagen macht such selbstständig.
Kfz-Haftpflicht. (mit SFR-Rückstufung für die Verursacherin).

2. Die Verursacherin kommt vom Einkaufen. stellt den Einkaufswagen ab, um z.B. noch am Fischverkaufwagen vor dem Supermarkt einzukaufen. Keine ursächliche Benutzung des Kfz, wenn nun gerade der Einkaufswagen losrollt. Ergo: Private Haftpflchtversicherung.

Für Dich: Kein Unterschied. Für die Verursacherin: gewaltiger Unterschied.
und bevor der Versicherung jemand unterstellen möchte, die entscheidet dies nach einer Möglichkeit Prämien zu erhöhen: Nein. Die ist glasklar an die Ursächlichkeit gebunden. Siehe oben.

Die Verursacherin sollte also genau überlegen, ob ihr der Einkaufswagen wirklich während des Beladens abhanden gekommen ist, oder vorher...

Ach ja: ist das Beladen beendet, also der Einkafswagen leer und sie stellt den "herrenlos" ab... dann haftet der Supermarkt. Aber dann hast Du "Spass" mit dem Supermarkt, denn der will auf keinen Fall haften ;-)

Ohlie
 
Hey,

Fall 1 ist eingetreten :-)

Hätte ich dies gewust würde ich es der Frau erzählt haben :-( jetzt ist es zu spät.

Arbeitest du bei einer Versicherung, super aufgeklärt.:-(

Der Schaden beträgt 1250€, es sind 2 kleine Dellen im hinteren linken kotflügel.
Genau an der länglichen Nut und knapp darunter. Es muss evtl gespachtelt werden.
Ich habe irgendwo hier gelesen das spachteln nicht mehr zeitgemäß ist, stimmt das ???

Gruß und danke nochmals für die ausführliche Aufklärung.
 
Hallo Ohlie,

perfekt erklärt!

Genau so hat es mir mein Versicherungsmann/Schwiegersohn auch erläutert als wir das mal beim Einkaufen gesehen haben.

Gruß

Peter
 
Hallo,

habe endlich Bescheid der gegnerischen Versicherung bekommen.
Darin heißt es

"die im Kostenvoranschlag aufgeführten Reparaturkosten haben wir überprüfen lassen und entsprechend korrigiert. Den Prüfbericht haben wir Ihnen als Anlage beigefügt"

Kurz gesagt, die haben mein Kostenvoranschlag von 1249€ auf 1179€ runtergerechnet.

Ist das so üblich, und sollte ich das akzeptieren?(

Danke
 
Hallo,

habe endlich Bescheid der gegnerischen Versicherung bekommen.
Darin heißt es

"die im Kostenvoranschlag aufgeführten Reparaturkosten haben wir überprüfen lassen und entsprechend korrigiert. Den Prüfbericht haben wir Ihnen als Anlage beigefügt"

Kurz gesagt, die haben mein Kostenvoranschlag von 1249€ auf 1179€ runtergerechnet.

Ist das so üblich, und sollte ich das akzeptieren?(

Danke


Schwierig, dass ohne konkrete Fallkenntnis so zu beantworten, aber erstmal: ja, das ist so üblich.
Bei meinem Schaden im Sommer erstellte der Gutachter eine Reparaturhöhe von rund 9.400,- Euro.
Die Versicherung berechnete eine sachgerechte Reparatur für 8.120,- Euro.
Die Rechnung vom VW:D lautete dann "nur" noch 8.350,- Euro.

Ist alles fach- und sachgerecht ausgeführt worden, daher erfolgt die (gesetzlich vorgeschriebene) Prüfung durch die Versicherung.

Wenn die Prüfung korrekt ist, also keine Arbeiten gestrichen wurden, die notwendig sind, dann ist der Vorgang in Ordnung.

Gruß, Ohlie
 
Hallo,

habe endlich Bescheid der gegnerischen Versicherung bekommen.
Darin heißt es

"die im Kostenvoranschlag aufgeführten Reparaturkosten haben wir überprüfen lassen und entsprechend korrigiert. Den Prüfbericht haben wir Ihnen als Anlage beigefügt"

Kurz gesagt, die haben mein Kostenvoranschlag von 1249€ auf 1179€ runtergerechnet.

Ist das so üblich, und sollte ich das akzeptieren?(

Danke

Wo genau haben sie denn was gestrichen?

Manche Werkstätten schreiben auch Dinge auf den KVA die so nicht korrekt sind.

Gruß, Marcus
 
Wo genau haben sie denn was gestrichen?

Manche Werkstätten schreiben auch Dinge auf den KVA die so nicht korrekt sind.

Gruß, Marcus

Keine Ahnung , da sind noch Blätter dabei aber alles nicht so übersichtlich.

Werde das so akzeptieren, es scheint wohl nichts außergewöhnlich den KV runter zu rechnen :(

Danke euch beiden.
 
Moin,
Kürzen kann die Versicherung, wenn sie dich (wegen Schadensminderungspflicht bla bla) auf eine alternative günstigere Reparatur verweisen kann. (Der Gutacher nimmt ja immer die Sätze der Markenwerkstatt.) Dabei geht man davon aus, das der Kostenbewusste Fahrzeughalter auch günstiger Reparieren lassen würde, wenn er den Spaß selbst bezahlen müsste und die Alternative gleichwertig ist. (Daher schreiben die Versicherungen in die Kürzung gleich mit rein, dass eine fachlich einwandfreie Reparatur auch zu den Vergleichspreisen erfolgt)
Ausnahme nur dann, wenn du nachweisen kannst, dass du lückenlose immer in der Markenwerkstatt gewesen bist. Nur dann darf man davon ausgehen, dass du auch zur Rep wieder zur Markenwerkstatt gegangen wärst. Dann also kein Verweis = keine Korrektur (Kürzung)
 
Moin,
Kürzen kann die Versicherung, wenn sie dich (wegen Schadensminderungspflicht bla bla) auf eine alternative günstigere Reparatur verweisen kann. (Der Gutacher nimmt ja immer die Sätze der Markenwerkstatt.) Dabei geht man davon aus, das der Kostenbewusste Fahrzeughalter auch günstiger Reparieren lassen würde, wenn er den Spaß selbst bezahlen müsste und die Alternative gleichwertig ist. (Daher schreiben die Versicherungen in die Kürzung gleich mit rein, dass eine fachlich einwandfreie Reparatur auch zu den Vergleichspreisen erfolgt)
Ausnahme nur dann, wenn du nachweisen kannst, dass du lückenlose immer in der Markenwerkstatt gewesen bist. Nur dann darf man davon ausgehen, dass du auch zur Rep wieder zur Markenwerkstatt gegangen wärst. Dann also kein Verweis = keine Korrektur (Kürzung)

Interessant.
Mein KV ist von einer Lack und Karosserie Firma also nicht einmal von VW :D
War immer bei VW und noch nie wo anders was gemacht.

Heißt es das ich morgen bei der H.. anrufen kann und telefonisch mein Anspruch auf die volle Zahlung äußere ? Mit dem Hinweis das ich ansonsten in einer VW Werkstatt gehe :-)

Gruß
 
Richtig. Die Versicherer haben sich freie Werkstätten gesucht und mit diesen Sonderkonditionen vereinbart. Auf dieser Basis gibt es dann die günstigeren Reparaturkostenverweise.

Lies mal hier und halte der Versicherung BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 Az. VI ZR 53/09 vor. Vergiss nicht, die Belege (siehe Ende des Urteilauszuges ) mit vorzulegen. Und lass dir nichts vom Pferd erzählen...

Zitat BGH aaO:

...
b) Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, ist in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Überblick über den Meinungsstand etwa Figgener NJW 2008, 1349 ff. und NZV 2008, 633 f.; Rütten, SVR 2008, 241 ff.; Balke SVR 2008, 56 ff.; Zschieschack NZV 2008, 326 ff.; Eggert Verkehrsrecht aktuell 2007, 141 ff.; Engel DAR 2007, 695 ff.; Nugel ZfS 2007, 248 ff. und Wenker VersR 2005, 917 ff.).

c) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten, die sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung trägt.

aa) Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird - jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen las-sen muss. Andernfalls würde die ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448, 1449). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache ver-fährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f. und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).

bb) Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen.- 8 -
Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleis-tungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jah-ren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt.

cc) Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann - wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen - die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht - wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen - bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fach-werkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt (zur sekundären Darlegungslast vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26), dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt. Dabei kann der Tatrichter u.a. nach § 142 ZPO anordnen, dass der Geschädigte oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Geschädigte bezogen hat, etwa das "Scheckheft" oder Rechnungen über die Durchführung von Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten, vorlegt.
 
Ist die Kürzung nicht Wurscht, solange der Schaden nicht fiktiv abgerechnet wird?
 
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